BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

taxes-1694413_1920Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf steuerrecht-faq.de – Worauf werden Zahlungen an das Finanzamt zuerst angerechnet?.

In der Zwangsvollstreckung gilt dies nicht. Hier bestimmt gemäß § 225 Abs. 3 AO das Finanzamt, auf welche Schulden es die gepfändeten Beträge anrechnen will.

§ 225 Abs. 3 AO 1977 enthält demzufolge keine Sanktion dafür, daß der Steuerpflichtige es zum Vollstreckungsverfahren hat kommen lassen, sondern eine Rechtsfolge, die mit der Natur der Befriedigung aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammenhängt. Der Gesetzeswortlaut trägt dem dadurch Rechnung, daß das Recht des FA, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, sich nicht auf alle Zahlungen erstreckt, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „erzwungen“ werden.

Was aber nun, wenn jemand während der Zwangsvollstreckung noch selbstständig zahlt?

Auch eine solche Zahlung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs noch freiwillig. Denn:

Zudem hat der Duldungsverpflichtete wie der Steuerschuldner ein Interesse daran, daß beispielsweise die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden, um das Entstehen weiterer Säumniszuschläge oder Zinsen, für die er ggf. ebenfalls einzustehen hätte, zu vermeiden. Auch hierfür findet sich ein Hinweis im Gesetzestext. § 225 Abs. 3 AO 1977 verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „im Verwaltungswege erzwungen“ auf § 249 AO 1977. Dort heißt es, daß die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Duldung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken können. Das bedeutet, daß der Duldungspflichtige nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wege des in § 249 AO 1977 vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung gezwungen werden, daß er aber auch freiwillig leisten kann.

Damit darf der Steuerschuldner die Tilgungsreihenfolge noch selbst bestimmen und sich somit Zinsen sparen.

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