BayVGH, Urteil vom 12.11.2013, 10 B 12.2078

Wer im Verdacht steht, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, kann nach § 81b StPO erkennungsdienstlich behandelt werden. Dabei werden in erster Linie Bilder erstellt und Fingerabdrücke genommen.

Die Frage war nun, was es bedeutet, wenn der Tatverdacht später wegfällt. Nach welchem Zeitpunkt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung – nach dem Zeitpunkt der Anordnung, der Durchführung oder gerichtlichen Überprüfung?

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für den Mittelweg entschieden: Demnach ist die erkennungsdienstliche Behandlung dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt ihrer Vornahme noch ein Tatverdacht besteht. Denn die Notwendigkeit der Aufnahme kann nur in dem Moment beurteilt werden, in dem sie gemacht wird. Anders gesagt: Aufnahmen von einem gerichtlich Freigesprochenen braucht es nicht mehr, da ja nun seine Unschuld feststeht. Wird die Unschuld aber erst später festgestellt, war die Maßnahme trotzdem rechtmäßig.

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