Die deutsche Preisbindung für Arzneimittel verstößt gegen Europäisches Recht, so der EuGH. Gesetzlich festgelegte, allgemein gleiche Preise seien kein geeignetes Mittel, um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherzustellen.
Wettbewerbszentrale wollte Bonussystem verhindern
Eine Selbsthilfegruppe von Parkinson-Patienten hatte mit der Internetapotheke Doc Morris eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer sie an einem Bonussystem beim Bezug ihrer Medikamente über Doc Morris teilnehmen konnten. Darauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gemeinhin spöttisch als Abmahnverein bezeichnet, eine Unterlassungsklage gegen die Selbsthilfegruppe angestrengt, da die günstigere Versorgung mit Medikamenten der Preisbindung aus § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes widerspreche.
In der Berufungsverhandlung legte das Oberlandesgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um einen möglichen Verstoß des Gesetzes gegen EU-Recht überprüfen zu lassen (sog. Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV).
Verstoß gegen Verbot von Einfuhrbeschränkungen
Der EuGH entschied daraufhin Folgendes:
Die Preisbindung verstößt gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der statuiert:
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Die Preisbindung stellt dabei eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ dar, die ausländische Apotheken benachteiligt. Denn diese seien, um sich Marktanteile in Deutschland zu erobern, gerade auf einen Preiskampf angewiesen. Deutsche Apotheken dagegen hätten durch persönliche Beratung vor Ort einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch, dass ausländische Apotheken dies nicht durch niedrigere Preise ausgleichen könnten, würde ihnen die Einfuhr von Medikamenten in das Bundesgebiet erschwert.
Preisbindung dient nicht Gesundheitsschutz
Diese Maßnahme ist aber auch nicht durch Art. 36 AEUV erlaubt:
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.
Die Frage war also, ob die Preisbindung dem Gesundheitsschutz dient. Dies wäre dann der Fall, wenn die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten nur durch festgelegte Preise aufrechtzuerhalten wäre. Das hat der EuGH aber wegen folgender Argumente verneint:
- Unterschiedliche Preise würden es für Apotheken attraktiver machen, sich in Gegenden mit bisher wenig Konkurrenz niederzulassen, weil sie dort höhere Preise verlangen könnten.
- Die Behauptung, ein kranker Mensch könne keine Preise vergleichen, sondern müsste ohnehin immer die nächste, möglicherweise teure Apotheke aufsuchen, sei zu allgemein und werde nicht ausreichend belegt.
- Ein funktionierender, freier Markt und dadurch entstehende günstige Preise seien der Versorgung mit Medikamenten gerade zuträglich.
Damit ist die Preisbindung für Medikamente wohl Geschichte – wie die Politik darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat jedenfalls bereits ein allgemeines Verbot von Versandapotheken vorgeschlagen.
Manche Anwälte haben bisher bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ein besonderes System gepflegt: Sie legten persönlich die Arbeits- und Materialkosten gegenüber der Werkstatt aus, damit der Mandant sein Auto schnell repariert bekam. Den Erstattungsanspruch, den der Mandant gegen den Unfallgener bzw. dessen Versicherung hat, lässt sich der Anwalt dann abtreten und zieht diesen für sich ein.
Einschlägig ist aber § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO: Demnach darf der Anwalt einem Dritten, der ihm Aufträge vermittelt, keinerlei Vorteile zukommen lassen. Für den Werkstattbesitzer stellt es sich aber auf jeden Fall als Vorteil dar, wenn er sein Geld sofort bekommt. Er verdient zwar deswegen nicht mehr, aber die Sicherheit, sein Geld überhaupt und noch dazu pünktlich zu bekommen, ist im geschäftlichen Bereich ein Wert an sich. Damit entsteht ein Interesse des Unternehmers, gerade einem Anwalt, der diese Abwicklung anbietet, Aufträge zu verschaffen – zum Beispiel, indem man einen Kunden mit Unfallauto gleich fragt, ob er denn überhaupt schon einen Anwalt hat, man hätte da nämlich einen empfehlenswerten und überaus kompetenten an der Hand…
Wer eine Straftat nur versucht, macht sich nach dem deutschen StGB regelmäßig (außer bei einigen Vergehen, bei denen nur die Vollendung strafbar ist) bereits schuldig. Die Strafe ist zwar in der Regel niedriger, aber ganz straflos kommt man normalerweise nicht davon.
Verurteilung wegen Beihilfe
Der BGH hat wieder einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis durch ein Kanzleiversehen dargelegt. Neben dem Führen eines verlässlichen Fristenbuchs gehört dazu auch eine zweimalige Kontrolle der Sendeberichte. Schafft der Anwalt diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich um sein eigenes Verschulden, das den Mandanten nicht entlasten kann.
Das Landgericht Tübingen, genauer: dessen 5. Zivilkammer, ist bekannt dafür, eine äußerst bürgerfreundliche Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Es hat bereits zahlreiche Vollstreckungen durch den Beitragsservice (früher GEZ) für unzulässig erklärt.
Das Landgericht Tübingen hatte eine vielbeachtete Entscheidung (Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14) gefällt, die vielen Kritikern eines durch Zwangsgebühren finanzierten Urteils Mut machte. Es untersagte die Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks (SWR) wegen folgender Mängel: