BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024, IV ZB 20/24

Worum ging es?

Ein Kläger hatte Berufung eingelegt und beantragte beim Oberlandesgericht (OLG) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung. Sein Anwalt hatte dies mit einem sehr hohen Arbeitsanfall und weiteren konkreten Umständen begründet, die er auch glaubhaft machte. Trotzdem lehnte das OLG die Fristverlängerung ab.

Daraufhin zog der Kläger vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Was entschied der BGH?

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf. Er stellte klar:

  • Eine erstmalige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Gründe nicht glaubhaft gemacht hat.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt jedoch konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er die Frist nicht einhalten konnte.
  • Daher hätte das OLG die Fristverlängerung gewähren müssen.

Der BGH betonte, dass pauschale Überlastung nicht genügt, aber konkrete glaubhaft gemachte Tatsachen bindend sind.

Welches Grundrecht hat der BGH genannt?

Der BGH verwies auf das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Dieses Grundrecht schützt die Beteiligten davor, durch übermäßige Strenge oder willkürliche Entscheidungen den Zugang zum Gericht zu verlieren.

Warum ist das wichtig?

  • Wer eine Fristverlängerung möchte, muss gute und konkrete Gründe vortragen.
  • Gerichte dürfen solche Anträge nicht willkürlich ablehnen — sie sind verpflichtet, sie fair und sachlich zu prüfen.
  • Die Entscheidung stärkt den Schutz der Verfahrensbeteiligten und gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz.
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