BayVGH, Urteil vom 16.02.2006, 4 N 05.779

Das bayerische Kommunalrecht kennt nur zwei Organe von Gemeinden: Den Bürgermeister und den Gemeinderat. Hinter dem Bürgermeister steht natürlich noch die gesamte Gemeindeverwaltung mit ihren Beamten und Mitarbeitern, die in seinem Namen handeln. Je nach Art der Gemeinde wird der Bürgermeister teilweise als Oberbürgermeister, der Gemeinderat als Stadtrat oder Marktgemeinderat bezeichnet.

Welches Organ für eine bestimmte Aufgabe zuständig ist, bestimmt im Wesentlichen Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung. Danach ist der Bürgermeister zuständig für „die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“. In allen anderen Fällen muss der Gemeinderat entscheiden.

Diese Abgrenzung ist natürlich höchst relativ: Wann ist eine Angelegenheit laufend? Wann hat die grundsätzliche Bedeutung? Wann sind die Verpflichtungen erheblich?

Daher werden häufig summenmäßige Begrenzungen in die Geschäftsordnung des Gemeinderats aufgenommen. Diese regeln bspw., dass der Bürgermeister alle Aufträge der Gemeinde vergeben kann, wenn diese 20.000 Euro nicht überschreiten. Diese Summen sind natürlich völlig unterschiedlich, bei kleinen Dörfern können schon wenige hundert Euro erheblich sein, bei einer Großstadt kann es dagegen um Millionenbeträge gehen.

In der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Sache hatte der Gemeinderat eine Geschäftsordnung erlassen, die die Kompetenzen des Bürgermeisters erheblich beschnitten hat. Dagegen hat der Bürgermeister geklagt.

Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei der Geschäftsordnung des Gemeinderats überhaupt um eine Rechtsnorm handelt. Denn nur gegen eine Rechtsnorm kann die Normenkontrolle gemäß Art. 47 VwGO beantragt werden. Der VGH hat dies bestätigt, da die Zuständigkeitsverteilung eine Richtlinie gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO darstelle. Diese Richtlinie verteilt mit bindender Wirkung die Kompetenzen zwischen Gemeinderat und Bürgermeister, sie wirkt nicht nur als Vermutung für die Zuständigkeit.

Etwas seltsam ist, dass der Bürgermeister hier gegen seine eigene Gemeinde (deren Repräsentant er ist) klagt. Der Bürgermeister ist aber ein Organ des Kommunalverfassungsrechts und kann insoweit seine Rechte wahrnehmen. Klagegegner ist nicht etwa der Gemeinderat, sondern nach dem Rechtsträgerprinzip stets die Körperschaft, für die das Organ handelt – hier also die Gemeinde.

In der Sache war die Klage aber erfolglos.

Zwar senkte die neue Geschäftsordnung die Höchstbeträge für die Kompetenz des Bürgermeisters um bis 70 % ab, was eine ganz erhebliche Beschneidung seiner Zuständigkeiten darstellt.

Dies ist aber kein Problem, da der Gemeinderat grundsätzlich allzuständig ist. Er ist das beratende und beschließende Organ der Gemeinde. Eine echte Gewaltenteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister gibt es nicht, ebenso keine „checks and balances“, die ein Gleichgewicht zwischen den Organen notwendig machen würde.

Was die „laufenden Angelegenheiten“ sind, die gesetzlich zur Zuständigkeit des Bürgermeisters gehören und ihm auch nicht entzogen werden dürfen, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Gemeinderats. Er konkretisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe (laufend, grundsätzlich, erheblich; siehe oben) anhand der individuellen Verhältnisse ihrer Gemeinde. Diese Beurteilung ist gerichtlich regelmäßig nicht nachprüfbar.

Eine Unwirksamkeit der Richtlinie wäre allenfalls denkbar, wenn die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO unterlaufen würde, indem dem Bürgermeister sogar der Kernbereich seiner Zuständigkeiten entzogen wird. Hierfür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.06.2014, 6 L 884/14.TR

Ein Abiturient aus Rheinland-Pfalz hatte eine freiwillige Arbeit nicht erbracht. Somit bestand sein Abitur nur aus 43 Einzelleistungen; trotzdem wurde zur Ermittlung seines Abiturschnitts die Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt. Das bedeutet praktisch, dass die „freiwillige“ Arbeit mit null Punkten oder der Note 6 bewertet und bei der Berechnung des Abiturschnitts voll herangezogen wurde – von Freiwilligkeit ist also keine Spur mehr.

Hiergegen wollte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen und das Land verpflichten lassen, seine Abiturnote von bisher 1,6 auf (rechnerisch korrekt, wenn nur 43 Leistungen einbezogen würden) 1,5 zu verbessern.

Das VG Trier hat dies (zunächst) abgelehnt, da die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht dargelegt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Zehntel in der Abiturnote seine Chancen auf Zulassung zum Studium (hier: Humanmedizin) entscheidend verschlechtere. Er kann sich also zunächst auf einen Studienplatz bewerben und gleichzeitig das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter betreiben, um in diesem seine Zeugnisnote zu verbessern.

Anders wäre das Urteil möglicherweise ausgegangen, wenn er konkret hätte nachweisen können, dass er einen Studienplatz mit der Note 1,5 bekommen würde, mit 1,6 dagegen nicht. Dann wäre sein Anspruch auf eine schnelle Entscheidung der Sache offensichtlich gewesen.

VGH München, Beschluss vom 29.09.1988, 4 C 88.1919 (Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung)

In diesem Fall rügte ein Gemeinderatsmitglied, dass der Gemeinderat eine Entscheidung in einer nichtöffentlichen Sitzung gefällt hatte. Das Mitglied war der Ansicht, dass es keinen Grund für die Geheimhaltung gab und die Sitzung daher hätte öffentlich stattfinden müssen.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sahen das zwar tendenziell auch so. Allerdings habe ein einzelnes Stadtratsmitglied kein Recht darauf, dass dies gerichtlich überprüft wird. Denn die Entscheidung, ob die Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werde, verletze sein persönliches (subjektives) Recht nicht:

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