LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)

Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
In dieser Entscheidung verklagte das private Online-Magazin Tichys Einblick den staatlichen Fernsehsender ZDF wegen einer bestimmten Äußerung in einer Nachrichtensendung.

In dieser Äußerung wird Tichys Einblick eine Falschmeldung in Bezug auf die juristischen Positionen der zeitweiligen Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, unterstellt.

Da die Entscheidung einen erheblichen Widerhall – insbesondere auf sozialen Medien – gefunden hat, möchte ich mich mit dieser auseinandersetzen. Ich nehme dazu die gesamte Entscheidungsbegründung auseinander und versuche, diese zu erklären.

Erläuterung

Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 430/25

Beschluss

Die Entscheidung beginnt – wie meistens – mit der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen. Die Überschrift lautet hier „Beschluss“.

Beschlüsse und Urteile sind verschiedene Bezeichnungen für eine gerichtliche Entscheidung, die aber im Wesentlichen austauschbar sind. Tendenziell bedeutet Beschluss, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dies betrifft häufig Nebenentscheidungen oder weniger wichtige prozessuale Fragen.

In diesem Fall liegt es daran, dass es sich um eine Eilentscheidung (eben ohne mündliche Verhandlung) handelt.

In der Sache
Tichys Einblick GmbH (…)
gegen
ZDF (…)

Anschließend werden die Beteiligten des Verfahrens dargestellt – das sogenannte Rubrum, weil es früher meist in Rot geschrieben wurde.

Aus der Reihenfolge der Nennung der Parteien ergibt sich, dass Tichys Einblick hier die Klagepartei, also der Antragstellerin, war. Wer zuerst genannt wird, ist derjenige, der etwas will. Das ZDF hingegen war die Antragsgegnerin.

beschließt das Landgericht Hamburg (…) am 29.09.2025:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. (…)

Der Tenor beinhaltet die sachliche Entscheidung, also das Ergebnis.

In diesem Fall wurde der Eilantrag zurückgewiesen – Tichys Einblick hat also verloren, dem ZDF wurden seine Äußerungen nicht untersagt.

Gründe:
I. Der Antrag war zurückzuweisen, da kein Verfügungsanspruch besteht.

Die Entscheidungsgründe beginnen mit dem Obersatz. Das gehört zum sogenannten Urteilsstil, bei dem das Ergebnis immer vorangestellt wird und danach Schritt für Schritt begründet wird. Dabei begründet jeder folgende Satz den vorausgehenden.

Dass kein Verfügungsanspruch besteht, bedeutet, dass der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts keine Unterlassung verlangen konnte – also kein Recht von Tichys Einblick verletzt wurde.

Für eine Eilentscheidung braucht man zunächst einen Verfügungsanspruch, also eine Rechtsverletzung, und dann noch einen Verfügungsgrund, also die Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit.

Da hier schon kein Verfügungsanspruch bestand, brauchte sich das Gericht nicht mehr mit dem Verfügungsgrund auseinandersetzen.

Zwar geht die Kammer mit der Antragstellerin davon aus, dass für die Rezipienten aus der Zusammenschau von Bild und Ton das Verständnis entsteht, dass sich der Begriff „Falschmeldungen“ auf die im Anschluss im Bild gezeigten Berichterstattungen, darunter den Artikel der Antragstellerin, bezieht.

Zunächst hat das Gericht ausgeführt, wie der Rezipient – also der durchschnittlich verständige Zuschauer – die Fernsehmeldung grundsätzlich verstehen musste. Dies ergibt sich aus dem Bild und dem Text des Beitrags.

Insoweit gibt das Gericht der Antragstellerin zunächst einmal Recht: Das ZDF hat tatsächlich eine Meldung aus Tichys Einblick als Falschmeldung bezeichnet.

Allerdings handelt es sich bei der Bezeichnung dieser Berichterstattungen als „Falschmeldungen“ im vorliegenden Kontext um zulässige wertende Meinungsäußerungen.

Jedoch ist das Gericht der Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine Unterstellung im Sinne einer Tatsachenäußerung handelte, sondern um eine Meinungsäußerung.

Das ZDF hat also mit der Bezeichnung des Artikels als Falschmeldung nicht objektiv gesagt, dass dieser unwahr ist, sondern vielmehr seine eigene Meinung dazu geäußert.

Dies überrascht etwas, da die Einstufung als richtig oder falsch durchaus im Bereich der Tatsache und weniger der Meinung anzusiedeln ist. Die Begründung dafür erfahren wir – wie einleitend zum Urteilsstil erklärt – in den folgenden Sätzen.

Aus dem unmittelbar dem Begriff der „Falschmeldung“ nachfolgenden Satz ergibt sich das Verständnis, dass Bezugspunkt der Falschmeldungen mehrere im Internet veröffentlichte Berichterstattungen sind, in denen angebliche Positionen von Frau Brosius-Gersdorf zu den Themen Impflicht, AfD-Verbot und Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen wiedergegeben sind. Eingeblendet erscheint hierbei unter anderem ein von der Antragstellerin veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Links-Ideologin als Verfassungsrichterin?“

Die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin, hierbei handele es sich um eine „Falschmeldung“ – also um eine unrichtige Wiedergabe der von Frau Brosius-Gersdorf öffentlich mitgeteilten Position – stellt nach dem Verständnis der Rezipienten eine wertende Einordnung dar.

Diese Ansicht wiederholt das Gericht nun und geht dabei auf die Meldung aus Tichys Einblick ein, mit der sich die ZDF-Sendung auseinandergesetzt hat.

Ergebnis ist, dass es sich bei der Bezeichnung als Falschmeldung um eine wertende Einordnung – also eben nicht um eine Tatsachenbehauptung – gehandelt haben soll.

Dies beruht insbesondere darauf, dass aus dem Fernsehbeitrag deutlich wird, dass sich die als Falschmeldungen kritisierten Beiträge mit Positionen von Frau Brosius-Gersdorf auseinandersetzen, zu denen diese sich tatsächlich geäußert hat (“Unzählige Falschmeldungen kursieren bereits mehrere Tage zuvor im Internet. Im Kern geht es immer um dieselben drei Themen: Ihre Haltung zu einer Impfpflicht in der Corona Pandemie, zu einem AfD-Verbot und zur Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen.“). Rezipienten gelangen daher nicht zu dem Verständnis, dass die kritisierten Berichterstattungen Frau Brosius-Gersdorf Äußerungen zu Themen andichten würden, zu denen diese sich überhaupt nicht geäußert hätte.

Nun setzt sich das Gericht damit auseinander, wie das ZDF die Berichterstattung von Tichys Einblick eingeordnet hat.

Demnach wird seitens des ZDF zugegeben, dass sich Tichys Einblick tatsächlich mit den Positionen von Frau Bosius-Gerstorf auseinandergesetzt hat, und nicht etwa behauptet, dass ihr falsche Äußerungen in den Mund gelegt werden.

Wird allerdings deutlich, dass die Beiträge sich mit der „Haltung“ von Frau Brosius-Gersdorf zu Themen befassen, zu denen diese tatsächlich eine Position eingenommen hat, ergibt sich für Zuschauer hieraus das Verständnis, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bezeichnung der eingeblendeten Beiträge als „Falschmeldungen“ bedeutet, dass die Antragsgegnerin meint, in den eingeblendeten Beiträgen sei die „Haltung“ von Frau Brosius-Gersdorf in unrichtiger Weise wiedergegeben worden.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Frage des Wertens und Meinens, somit um eine Meinungsäußerung.

Da Tichys Einblick also die Haltung der Richterkandidatin bewertet habe, sei laut Gericht klar, dass die Wertung des ZDF als Falschmeldung keine Unterstellung einer Lüge sei, sondern vielmehr die Behauptung, dass diese Haltung unrichtig wiedergegeben wurde. Dies sei eine Frage des Wertes und Meinens – also eine Meinungsäußerung.

Diese Schlussfolgerung erklärt sich mir nicht ganz. Die Tatsache, dass sich jemand mit einer Haltung auseinandersetzt, bedeutet noch lange nicht, dass jede Kritik daran – vor allem die Einordnung als Falschmeldung – zwingend ebenfalls eine Meinungsäußerung ist.

Auch ist es durchaus möglich, die Position einer anderen Person falsch wiederzugeben, ohne dass es sich dabei um eine bloße Einordnung ihrer Haltung handelt.

Für diese Wertung liegen Anknüpfungstatsachen vor.

Das Gericht ist der Meinung, dass die Wertung des ZDF, Tichys Einblick habe die Haltung der Richterin falsch dargestellt, auf sogenannten Anknüpfungstatsachen beruht. Anknüpfungstatsachen sind grundsätzlich richtige Tatsachen, die zum Anlass genommen werden, sich auf deren Grundlage eine Meinung zu bilden.

Die Meinung des ZDF, dass hier eine Falschmeldung vorliege, wird also nach Ansicht des Gerichts nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt, sondern auf einer Tatsachenbasis, die diese Meinung zulässt.

Das Landgericht interpretiert den Begriff der Falschmeldung also so, dass das ZDF der Ansicht sei, eine andere Deutung der Aussagen von Frau Brosius-Gersdorf sei naheliegender als diejenige von Tichys Einblick.

Dies überzeugt mich nicht. Denn der Begriff der Meldung bezieht sich offenbar auf eine Tatsachenwiedergabe. Wird diese Meldung als falsch klassifiziert, so wird dem Gegenüber eine Unwahrheit unterstellt.

Es handelt sich meines Erachtens gerade nicht um verschiedene zulässige Deutungen einer Begebenheit. Zwischen Falschmeldung und Falschverstehen gibt es einen erheblichen Unterschied.

In dem im Fernsehbeitrag eingeblendeten Artikel der Antragstellerin ist eine angebliche Position von Frau Brosius-Gersdorf zu Schwangerschaftsabbrüchen wiedergegeben (“Sie setzt sich zudem dafür ein, dass Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland künftig nicht mehr grundsätzlich strafbar sein sollten. Es gebe ‚gute Gründe‘ dafür, dass die Menschenwürde ‚erst für den Menschen ab Geburt gelte. Im Klartext: Abtreibung bis unmittelbar vor der Geburt!“).

Als Beleg für eine solche Anknüpfungstatsache zitiert die Kammer Tichys Einblick dahingehend, welche Haltung der Richterin zu einem bestimmten Thema – in diesem Fall Abtreibung – zugeschrieben wird.

Diese Wiedergabe hält die Antragsgegnerin für unrichtig, nämlich für in verzerrender Weise unvollständig. So habe Frau Brosius-Gersdorf nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht lediglich geäußert, dass es Gründe gebe, die gegen einen solchen Menschenwürdeschutz des Embryos sprechen, sondern insbesondere auch, dass das ungeborene Leben jedenfalls unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehe, hinter dem insbesondere kurz vor der Geburt die Rechte der Schwangeren in der Regel zurücktreten müssten.

Nun führt das Gericht aus, in welcher Weise das ZDF die Äußerungen von Tichys Einblick für unrichtig hält.

Demnach sei die Meinung der Richterin nicht vollständig, sondern stark verkürzt – und damit möglicherweise verfälschend – wiedergegeben worden.

Diese Ansicht des ZDF mag richtig oder falsch sein – jedenfalls stellt sie aus Sicht des Gerichts eine zulässige Meinungsäußerung dar, gegen die Tichys Einblick keinen Unterlassungsanspruch hat.

Diese Schlussfolgerung wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sie ergibt sich vielmehr aus dem Anfang der Entscheidung. Das ist eben der sogenannte Urteilsstil, der das Ergebnis an den Anfang der Entscheidung stellt und nicht an deren Ende.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beziehen sich insbesondere auf die Kosten des Verfahrens, auf die Vollstreckbarkeit und gegebenenfalls auf den Streitwert.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. (…)

Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss im Eilverfahren ist die sofortige Beschwerde. Das entsprechende Rechtsmittel gegen Urteile wird als Berufung bezeichnet.

In der Sache sind sich beide Rechtsmittel sehr ähnlich. Offenbar ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden – jedenfalls war dahingehend in den Medien nichts zu hören.

Kernaussage

Was ist nun die Kernaussage dieses Beschlusses?

Zunächst muss man sagen, dass der Sachverhalt und dementsprechend auch die Rechtsausführungen des Gerichts nicht einfach zu verstehen sind. Es ging in diesem Fall um drei verschiedene Meinungsäußerungsebenen:

  • die Meinung von Frau Brosius-Gersdorf zu juristisch-politischen Fragen,
  • die Meinung von Tichys Einblick zu den Meinungen von Frau Brosius-Gersdorf,
  • die Meinung des ZDF zu dem Artikel von Tichys Einblick.

Auf jeder dieser drei Ebenen gibt es sowohl Tatsachen als auch Wertungen. Diese Ebenen müssen aber genau getrennt werden – was beim Durchlesen des Beschlusses oft nicht ganz einfach ist.

Entschieden hat das Gericht hier aber nur über eine einzelne Äußerung in einer ZDF-Sendung. Diese hat es als zulässige Meinungsäußerung und nicht als (falsche) Tatsache bewertet.

Nicht zutreffend ist die teilweise geäußerte Zusammenfassung des Urteils dahingehend, dass das gesamte ZDF lediglich ein Meinungsorgan sei und überhaupt keine Tatsachenberichte verbreite. Dafür gibt es in der Entscheidung keinerlei Anhaltspunkt. Zudem könnte ein Gericht hierüber auch gar nicht entscheiden.

Originalbeschluss

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]