BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24

Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
In einem viel beachteten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Verfehlung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einseitige und politisch gefärbte Berichterstattung dazu führen kann, dass die Beitragspflicht entfällt.

Die Anforderungen daran sind jedoch extrem hoch: Erst wenn dargelegt wird, dass das gesamte Programm über einen längeren Zeitraum hinweg den Vorgaben des Medienstaatsvertrags nicht genügt, muss ein Verwaltungsgericht abschließend prüfen, ob die Beitragspflicht weiterhin besteht:

Allerdings spricht aus Sicht des Senats derzeit auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin im Revisionsverfahren wenig dafür, dass damit eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bereits angestoßen wäre. Denn die von ihr angeführten Erkenntnisse beschränken sich – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 2025 selbst einräumt – über weite Strecken auf die Dokumentation und Untersuchung ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen. Auch trifft der den angeführten Begutachtungen aus dem Bereich der Medienwirkungsforschung zugrunde gelegte Ansatz, eine Tendenz in der Berichterstattung aufzuzeigen oder die Qualitätseinschätzung der Rezipienten abzufragen, nicht den vorliegend relevanten Maßstab. Die angeführten Auswertungen und Analysen reichen zudem teilweise in Zeiträume zurück, die vor der verfassungsgerichtlichen Bestätigung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags im Jahr 2018 liegen. Im Übrigen belegt auch die von der Klägerin gerügte angebliche Fehlbesetzung von Aufsichtsgremien für sich genommen nicht das Erreichen der maßgeblichen materiellen Schwelle.

Wie ein Schriftsatz aussehen soll, der den dort genannten riesigen Anforderungen genügt, kann ich mir aktuell nicht ansatzweise vorstellen.

Und wenn man es schafft, dann reicht es auch keineswegs schon, um ein positives Urteil zu erreichen, sondern nur, um überhaupt eine Amtsermittlung des dann zuständigen Verwaltungsgerichts auszulösen.

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