BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7.13

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist bei drohendem Verwaltungshandeln ohne VA-Qualität statthaft. Die Klagebefugnis hierfür besteht, wenn eine Rechtsverletzung durch Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist.

Ein Kfz-Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum und damit in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Die informationelle Selbstbestimmung umfasst auch die Speicherung von Daten, die – wie das Kfz-Kennzeichen – öffentlich zugänglich sind und geringen Informationsgehalt haben, da elektronischen Datenverarbeitung Querverbindungen ermöglicht, die dem Kfz-Kennzeichen eine besondere Bedeutung zuweisen (bspw. die Erstellung von Bewegungsprofilen eines Fahrzeugs, das auch Rückschlüsse auf die Bewegungsmuster des Halters zulässt).

Im konkreten Fall wurden die Kfz-Kennzeichen aller Fahrzeuge auf bestimmten Strecken automatisch erfasst und mit Einträgen in Fahndungslisten und ähnlichen Dateien abgeglichen. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Die anonyme automatische Erfassung und sofortige Löschung von Daten, die einem Suchraster nicht entsprechen („Nichttreffer“), ist kein Eingriff in das Grundrecht.
  • „Unechte Treffer“, die von der automatischen Erfassung als Treffer behandelt, aber von der manuellen Kontrolle aussortiert werden (bei denen sich das automatische Erkennungssystem also „verlesen“ hat), stellen auch noch keinen Eingriff dar, da hier kein staatliches Interesse an den Daten gegeben ist.
  • „Echte Treffer“, die vom kontrollierenden Beamten verifiziert werden, stellen einen Eingriff dar. Die Klage eines Fahrzeughalters ist aber jedenfalls unbegründet, solange eine Eintragung in Fahndungsdatenbanken nicht gegeben ist, es also bei seinem Fahrzeug zu gar keinem echten Treffer kommen kann.
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