VG Mainz, Beschluss vom 08.06.2012, 3 L 487/12.MZ

Der Betreiber eines Campingplatzes hatte für diesen keine Baugenehmigung, obwohl er bereits seit Jahrzehnten bestand. Irgendwann schritt die Baubehörde dann doch ein und untersagte die weitere Nutzung. Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), der Campingplatz musste also unmittelbar schließen.

Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Betreiber erfolglos vor dem Verwaltungsgericht.

Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da eben keine Baugenehmigung bestand. Eine jahrzehntelange Duldung änderte hieran nichts. Nun gibt es noch eine Ausnahme von der Untersagbarkeit einer baulichen Anlagen, nämlich wenn diese offensichtlich genehmigungsfähig ist; dann wäre die Baugenehmigung nur noch eine Formalie, die in absehbarer Zeit erfüllt wäre und die Stilllegung eines Betriebs nicht rechtfertigen kann. Das war aber nicht der Fall, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelte, wo grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Auch die Trinkwasserversorgung war gefährdet, sodass auch dies einer Genehmigung entgegenstand.

An sich hätte der Widerspruch bzw. die Klageerhebung gegen den Nutzungsuntersagungsbescheid dazu geführt, dass dieser vorerst nicht bestandskräftig wird (§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit hätte der Betrieb also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergehen können. Dem ist jedoch die Behörde entgegengetreten, indem sie in Abweichung von dieser Grundregel die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat; durch diese Bestimmung im Verwaltungsakt entfällt die aufschiebende Wirkung, die Regelung wird also sofort gültig.

Das VG hat zunächst im Eilverfahren nur darüber entschieden – es hätte also die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid wiederherstellen könnnen. Die Klage ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung des Sofortvollzugs formell fehlerhaft war oder nach einer eigenen Abwägungsentscheidung des Gerichts das Interesse des Bürgers an der Aussetzung größer ist als das des Staates an der sofortigen Vollziehung. Beides wurde verneint, insbesondere ging das Gericht aus den eingangs angeführten Gründen davon aus, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist. Wenn man davon ausgehen muss, dass der Bescheid korrekt ist, hat der Betroffene auch keinen Anspruch darauf, dass er ihm vorerst nicht nachkommen muss.

In der Hauptsache ist damit aber noch keine Entscheidung getroffen. Möglicherweise bringt die mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte zu Tage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch keine Beachtung gefunden haben. Allerdings ist die Ablehnung des Antrags im Anordnungsverfahren schon ein gewisser Hinweis darauf, dass die Chancen zumindest nicht allzugut stehen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber muss der Betroffene also den Campingplatz schließen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht zulässig.

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