Ein Bauvorhaben ist auch dann im Außenbereich zulässig, wenn es zwar andere Standorte im Innenbereich gibt, diese aber aus anderen Gründen nicht verfügbar sind.
Im Außenbereich, also außerhalb von im Zusammenhang bebauten Gebieten, soll grundsätzlich nicht gebaut werden, um Natur und Landschaft zu erhalten. Hiervon gibt es natürlich Ausnahmen, z.B. für Telekommunikationsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) – hier ging es auch um einen Mobilfunkmast.
Allerdings ist Grundvoraussetzung für solche privilegierten Vorhaben, dass sie ortsgebunden sind, also gerade im Außenbereich verwirklicht werden müssen und im Innenbereich keinen Platz haben. Dies war hier an sich nicht der Fall, da es im Gemeindebereich verschiedene Grundstücke gab, auf denen der Mast hätte errichtet werden können. Von diesen war aber keines zivilrechtlich verfügbar, die Eigentümer wollten diese Grundstücke also weder verkaufen noch an den Mobilfunkbetreiber verpachten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich enstchieden, dass auch dies für eine Privilegierung ausreicht. Entscheidend sei nicht, ob es theoretisch auch Flächen im Innenbereich gäbe. Vielmehr müsse man auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Der Bauherr kann also nicht auf Alternativen verwiesen werden, die es in der Realität gar nicht gibt.
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