EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C‑148/15 (Arzneimittel-Preisbindung)

diet-pills-1328804_640Die deutsche Preisbindung für Arzneimittel verstößt gegen Europäisches Recht, so der EuGH. Gesetzlich festgelegte, allgemein gleiche Preise seien kein geeignetes Mittel, um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherzustellen.

Wettbewerbszentrale wollte Bonussystem verhindern

Eine Selbsthilfegruppe von Parkinson-Patienten hatte mit der Internetapotheke Doc Morris eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer sie an einem Bonussystem beim Bezug ihrer Medikamente über Doc Morris teilnehmen konnten. Darauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gemeinhin spöttisch als Abmahnverein bezeichnet, eine Unterlassungsklage gegen die Selbsthilfegruppe angestrengt, da die günstigere Versorgung mit Medikamenten der Preisbindung aus § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes widerspreche.

In der Berufungsverhandlung legte das Oberlandesgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um einen möglichen Verstoß des Gesetzes gegen EU-Recht überprüfen zu lassen (sog. Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV).

apothecary-436723_640Verstoß gegen Verbot von Einfuhrbeschränkungen

Der EuGH entschied daraufhin Folgendes:

Die Preisbindung verstößt gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der statuiert:

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Die Preisbindung stellt dabei eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ dar, die ausländische Apotheken benachteiligt. Denn diese seien, um sich Marktanteile in Deutschland zu erobern, gerade auf einen Preiskampf angewiesen. Deutsche Apotheken dagegen hätten durch persönliche Beratung vor Ort einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch, dass ausländische Apotheken dies nicht durch niedrigere Preise ausgleichen könnten, würde ihnen die Einfuhr von Medikamenten in das Bundesgebiet erschwert.

Preisbindung dient nicht Gesundheitsschutz

Diese Maßnahme ist aber auch nicht durch Art. 36 AEUV erlaubt:

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.

Die Frage war also, ob die Preisbindung dem Gesundheitsschutz dient. Dies wäre dann der Fall, wenn die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten nur durch festgelegte Preise aufrechtzuerhalten wäre. Das hat der EuGH aber wegen folgender Argumente verneint:

  • Unterschiedliche Preise würden es für Apotheken attraktiver machen, sich in Gegenden mit bisher wenig Konkurrenz niederzulassen, weil sie dort höhere Preise verlangen könnten.
  • Die Behauptung, ein kranker Mensch könne keine Preise vergleichen, sondern müsste ohnehin immer die nächste, möglicherweise teure Apotheke aufsuchen, sei zu allgemein und werde nicht ausreichend belegt.
  • Ein funktionierender, freier Markt und dadurch entstehende günstige Preise seien der Versorgung mit Medikamenten gerade zuträglich.

Damit ist die Preisbindung für Medikamente wohl Geschichte – wie die Politik darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat jedenfalls bereits ein allgemeines Verbot von Versandapotheken vorgeschlagen.

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