BAG, Urteil vom 15.05.2013, 7 AZR 525/11

Die Arbeitnehmerin war zwei Jahre befristet bei einer Versicherungsgruppe beschäftigt. Da damit die Maximalzeit einer befristeten Beschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erreicht war, schlug ihr der Arbeitgeber vor, bei einer Zeitarbeitsfirma anzufangen, die sie dann – im Rahmen eines neuen befristeten Arbeitsvertrags – an den Arbeitgeber zurückverleihen würde. Da es sich dann um einen anderen Arbeitgeber handelt, beginnt die Dauer des Arbeitsverhältnisses wieder von vorne, die bereits vergangenen zwei Jahre gelten also nicht. Faktisch würde damit das befristete Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Dies hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig beurteilt. Eine bewusste Umgehung der gesetzlichen Vorschriften verstoße gegen Treu und Glauben. Der Arbeitgeber kann sich also nicht auf die Vertragsklausel berufen, die die Befristung vorsieht.

Allerdings kommt damit, so das BAG, kein Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber zustande. Denn die umgangene Norm hat ja nicht festgelegt, zwischen welchen Personen ein Vertrag zustande kommt, sondern nur, wie lange dieser dauert. Dementsprechend ist die Gesetzesumgehung nur so zu „korrigieren“, dass die umgangene Gesetzesvorschrift durchgesetzt wird.

Zusammengefasst bedeutet das also:

  • Abgeschlossen wurde ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber.
  • Die Klägerin wollte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber.
  • Gerichtlich bekommen hat sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber.

Im Ergebnis handelt es sich also nur einen Teilsieg. Auch dieser stand nach dem BAG-Urteil noch nicht hundertprozentig fest, da das höchste deutsche Arbeitsgericht die Sache nicht selbst entscheiden konnte, sondern weitere Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht) notwendig waren.

Bewertung:

Diese Lösung überzeugt nicht ganz. Zwar mag es formal richtig sein, dass nur die Befristungsfolge treuwidrig umgangen wurde. Tatsächlich wurde aber selbstverständlich auch die Person des Arbeitgebers mit entsprechender Berechnung ausgewählt. Die Zeitarbeitsfirma wurde natürlich nur eingeschaltet, um einen pro forma anderen Arbeitgeber ins Spiel zu bringen, der die zwei Jahre Befristungsdauer neu ausschöpfen konnte.

Wenn man diese Vorgehensweise gerichtlich ablehnt, müsste eigentlich die Rechtslage hergestellt werden, die bestanden hätte, wenn sich die Beteiligten an die Regelungen des Gesetzes gehalten hätten. Und das wäre dann eben ein unbefristeter Vertrag mit dem alten Arbeitgeber gewesen.

Click to rate this post!
[Total: 55 Average: 4.9]