Bei der Revision des Nebenklägers muss deutlich werden, dass dieser ein zulässiges Ziel verfolgt. Da eine bloße Änderung der Rechtsfolgen kein zulässiges Ziel ist, muss dargelegt werden, warum aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts eine Verurteilung wegen eines anderen, ebenfalls die Nebenklage erlaubenden Delikts, zumindest möglich erscheinen.
Hier war der Nebenkläger der Angehörige eines Unfallopfers. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, der Nebenkläger wollte aber eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erreichen. Dafür hätte er aber darlegen müssen, warum aufgrund der Feststellungen im Urteil eine solche Strafbarkeit wenigstens theoretisch denkbar sei. Das ist ihm nicht gelungen, daher war die Revision schon unzulässig.