Ist ein Unfallbeteiligter beim Einparken rückwärts gefahren, liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass er entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht die notwendige Vorsicht hat walten lassen und er damit am Unfall schuld ist.
Dafür muss jedoch zunächst bewiesen werden, dass der Unfallbeteiligte überhaupt rückwärts gefahren ist. Die bloße Behauptung reicht dafür nicht aus, vielmehr muss eine entsprechende Überzeugung des Gerichts hergestellt werden.
Ist der Hergang eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen nicht aufklärbar, tritt grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung ein.
2 Gedanken zu „OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15“
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