VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016, 1 K 3788 / 14

city-2189720_640Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.

Als deswegen seine Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt wurde, klagte er gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm im Wesentlichen Recht.

Zwar ist es möglich, besondere Anforderungen an Bewerber für öffentliche Ämter zu stellen, da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG das Prinzip der „Bestenauslese“ gilt. Hierzu gehören auch angeborene Merkmale wie eben die Körpergröße, sofern diese für den Dienst von Bedeutung sind. Um Männer und Frauen gleich zu behandeln, ist es zulässig, für weibliche Bewerber geringere Mindestgrößen festzulegen.

meterstab-1981751_640Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.

Für die Festlegung exakter Grenzen hätte das Ministerium aber zum einen auf aktuelle statistische (und nicht auf zehn Jahre alte) Daten zur Größenverteilung in der Bevölkerung zurückgreifen müssen, zum anderen aber auch auswerten müssen, welche Probleme es mit zu kleinen Beamten bisher gegeben hat. Da dies nicht erfolgt ist, hatte der ministerielle Erlass keinen Bestand.

Click to rate this post!
[Total: 57 Average: 4.9]