BFH, Beschluss vom 18.01.2017, V S 37 / 16 (PKH)

Eine natürliche Person, also jeder Mensch, erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er sich selbst einen bestimmten Rechtsstreit nicht leisten kann. Dafür sind neben Nachweisen über die Vermögensverhältnisse noch andere Voraussetzungen wie bspw. gewisse Erfolgsaussichten notwendig. Es gehört aber zu den Grundsätzen des Rechtsstaats, dass niemandem verwehrt werden kann, seine Rechte wahrzunehmen.

Anders verhält es sich aber bei juristischen Personen, also bei Wirtschaftsunternehmen wie einer GmbH. Diese haben zwar grundsätzlich auch Anspruch auf PKH, wenn weder sie selbst noch die wirtschaftlich an ihr beteiligten Personen die Kosten aufbringen können. Zusätzlich fordert aber § 116 Nr. 2 ZPO noch, dass „Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“.

Hier wird also nicht auf das Unternehmen als solches abgestellt, sondern es muss darüber hinaus noch gewisse Interessen einer größeren Zahl anderer Personen geben, die vom Rechtsstreit betroffen sind. Dies liegt daran, dass die PKH auch einen sozialrechtlichen Einschlag hat und Sozialleistungen naturgemäß nur von Menschen geltend gemacht werden können.

Daran ändern auch europarechtliche Bestimmungen nichts. Auch nach diesen haben juristische Personen zwar das Recht auf effektiven Rechtsschutz, nicht aber auf Kostenübernahme durch die Öffentlichkeit.

Weil im vorliegenden Fall die klagende GmbH nicht darlegen konnte, wer außer ihr selbst noch ein Interesse auf die Rechtsdurchsetzung hätte, wurde der Antrag abgewiesen.

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