LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017, 67 O 149 / 17 (Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse)

Wirkung und Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse sind umstritten. Das LG Berlin hält sie nun für verfassungswidrig.
Wirkung und Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse sind umstritten. Das LG Berlin hält sie nun für verfassungswidrig.
Das Berliner Landgericht hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Das hat dies in seinem Beschluss vom 14. September 2017 ausgeführt. Zu einer Vorlage beim BVerfG und damit zu einer endgültigen Entscheidung kommt es deswegen aber nicht.

Gericht moniert Ungleichbehandlung

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Mietpreisbremse eine unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit darstelle. Insoweit liege auch eine Ungleichbehandlung von Vermietern vor, weil diese an die – je nach Stadt sehr unterschiedliche – ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind. Auch dürften Vermieter, die bisher schon eine hohe Miete verlangt haben, nun diesen Preis weiter verlangen (§ 556e BGB), da es einen Bestandsschutz gibt. Wer dagegen unter dem Ortsüblichen lag, muss sich durch die Vorschriften „einbremsen“ lassen.

Da es auf die Wirksamkeit der Mietpreisbremse im konkreten Urteil aber nicht ankam, hatte dies keine Auswirkung auf das Verfahren. Die Entscheidung konnte also auch ohne Berücksichtigung der Mietpreisbremse gefällt werden.

Landgericht darf Verfassungswidrigkeit nicht feststellen

Wäre es auf die Gültigkeit der Mietpreisbremse angekommen, hätte das Gericht diese aber auch nicht einfach selbst für nichtig erklären und nicht anwenden können. Denn was untechnisch „Mietpreisbremse“ genannt wird, ist ein formelles Gesetz, das der Bundestag verabschiedet hat. Diese Bremse umfasst verschiedene Vorschriften des Mietrechts im BGB, die im Jahr 2015 geändert oder neu eingefügt wurden.

Das Grundgesetz erlaubt Richtern eine Vorlage von Gesetzen ans Bundesverfassungsgericht (konkrete Normenkontrolle).
Das Grundgesetz erlaubt Richtern eine Vorlage von Gesetzen ans Bundesverfassungsgericht (konkrete Normenkontrolle).
Gesetze kann ein Gericht aber nicht einfach ignorieren, wenn sie sie für ungültig hält. Umgekehrt darf ein Gericht, das an Recht und Gesetz und damit auch an die Verfassung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), nicht sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz anwenden und damit ein verfassungswidriges Urteil fällen.

Vielmehr muss es in einem solchen Fall das eigene Verfahren aussetzen und seine Bedenken dem Bundesverfassungsgericht mitteilen (Art. 100 Abs. 1 GG, sog. „konkrete Normenkontrolle“). Nur das BVerfG darf nämlich ein Gesetz für verfassungswidrig erklären und aufheben.

Nur Hinweis, da für Urteil nicht bedeutsam

Das musste das Gericht hier aber eben nicht tun – denn egal, ob die Mietpreisbremse nun verfassungskonform ist oder nicht, das Urteil wäre dasselbe gewesen.

Allerdings hatten die Richter vor dem Urteil einen Hinweis an die Beteiligten gegeben, dass sie die BGB-Bestimmungen für verfassungswidrig halten und das Verfahren aussetzen, sofern es darauf ankommen wird. Dieser Hinweis hat also solcher keine rechtliche Bedeutung (mehr), da es eben nicht darauf ankam. Man nennt solche Hinweise, vor allem, wenn sie von höheren Gerichten stammen und in einem Urteil stehen, auch „obiter dictum“ – im Vorbeigehen Gesagtes. Solche obiter dicta können zum einen eine Änderung der Rechtsprechung andeuten, zum anderen aber auch die juristische Diskussion anstoßen.

Endgültige Klärung könnte noch folgen

In Karlsruhe wird die Mietpreisbremse aber möglicherweise doch noch landen. Dafür kommen im Wesentlichen zwei Wege in Frage: Zum einen durch die konkrete Normenkontrolle eines anderen Gerichts, das ebenfalls diese Zweifel hegt und für dessen Urteil es auf die Bestimmungen tatsächlich ankäme. Oder zum anderen durch eine Verfassungsbeschwerde, wenn jemand in letzter Instanz einen Prozess verloren hat, bei dem das Gericht die Bestimmung zu seinem Nachteil angewandt hat.

Click to rate this post!
[Total: 65 Average: 5]