AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 2207 Js 262 / 09 („in die Fresse“)

argument-238529_1920Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.

Und das war auch beim Urteil des Hamburger Amtsgerichts aus dem Jahr 2009 der Fall. Hier war es so, dass ein Besucher im Gefängnis Fuhlsbüttel ausfällig gegenüber den dortigen Justizvollzugsbeamten wurde. Vorausgegangen war ein Streit darüber, ob er als JVA-Besucher Wechselgeld in der Hosentasche haben durfte und wo er her hatte. Konkret sagte er dann: „Ihr kommt ja auch noch einmal aus der Anstalt und bekommt ihr auf die Fresse! Ja, dann bekommt ihr richtig auf die Fresse!“

Verbalinjurien gegenüber Beamten sind zwar auch nicht anders strafbar als gegenüber sonstigen Menschen, insbesondere gibt es keinen eigenen Tatbestand der Beamtenbeleidigung. Aber die Staatsanwaltschaften legen einen deutlich höheren Verfolgungseifer an den Tag, wenn ein Staatsdiener durch böse Worte angegriffen wird.

Und so kam es auch hier zu einem Strafverfahren mit Hauptverhandlung. Dabei hatte das Gericht zu klären, welcher Straftatbestand überhaupt vorliegen könnte.

Bedrohung

Zunächst ist an eine Bedrohung zu denken.

§ 240 Abs. 1 StGB sagt:

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

pirate-2750279_1920Strafbar ist also nur die Bedrohung mit einem Verbrechen. Verbrechen sind Straftaten, die schon im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Man muss daher prüfen, welche Straftat die Tat, mit der gedroht wurde, darstellt, wenn sie ausgeführt wird. Nun ist aber „auf die Fresse bekommen“ kein eigener Straftatbestand, man muss es also auslegen.

Auch für Laien dürfte klar sein, dass es sich dabei wohl um eine Körperverletzung handelt. Die einfache Körperverletzung (§ 223) ist aber kein Verbrechen, auch die gefährliche Körperverletzung (§ 224) noch nicht. Eine schwere Körperverletzung (§ 226), bei der schwere und dauerhafte Folgen zurückbleiben, ist dagegen ein Verbrechen. Ebenso natürlich eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227). Nun hat ein normales Auf-die-Fresse-Schlagen aber gemeinhin über eine blutige Nase hinaus keine derart schweren Konsequenzen. Man kann also nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte hier auf eine solche Verletzung hinaus wollte.

Ein Verbrechen wurde also nicht angedroht, eine Bedrohung liegt damit nicht vor.

Nötigung

Möglich wäre auch eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier muss also kein Verbrechen in Aussicht gestellt werden, ein „empfindliches Übel“ reicht. Eine Fressenverletzung fällt sicher darunter.

Aber diese Drohung muss mit einer bestimmten Zielrichtung verknüpft sein. Es muss gerade darum gehen, eine bestimmte Verhaltensweise erzwingen zu wollen: „Wenn du nicht das und das tust, bekommst du auf die Fresse!“

Das war hier aber nicht der Fall, der Angeklagte wollte ihm ganz ohne Gegenleistung auf der Fresse hauen.

Beleidigung

middle-144954_1280Wenn gar nichts mehr geht, liegt im Zweifel immer eine Beleidigung vor. Denn das Gesetz (§ 185 StGB) definiert überhaupt nicht, was eine Beleidigung ist, sondern sagt nur, dass „die Beleidigung“ strafbar ist.

Sich beleidigt zu fühlen, geht daher sehr schnell. Manchmal aber etwas zu schnell.

Der eine beleidigte JVA-Beamte äußerte sich, so das Urteil, dahin gehend, dass er sich beleidigt fühle, wenn der Tonfall nicht gemäßigt sei und wenn man seinen Weisungen nicht folge.

Das Gericht hatte hierfür klare Worte übrig, die man mit „Stell dich nicht so an!“ treffend wiedergeben kann:

… noch erfüllt das als beleidigend empfundene Verhalten auch nur im Ansatz die strafrechtlichen Voraussetzungen einer Beleidigung. (…) Das zeigt ein sehr fragwürdiges und nicht mehr zeitgemäßes Verständnis des Verhältnisses zwischen Bürger und den Repräsentanten des Staates.

Diese Ausführungen des Richters sind zwar keine in die Fresse, aber – wie man in Bayern sagen würde – eine Watschn. In Hamburg nennt man es wohl eine verbale Ohrfeige.

Eine Beleidigung setzt nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung die Kundgabe der Missachtung, der Geringschätzung oder der Nichtachtung voraus. Man muss den anderen also erheblich herabsetzen, insbesondere seine Ehre und Würde angreifen.

Allein, dass man Mund bzw. Gesicht des anderen als „Fresse“ bezeichnet, ist keine Beleidigung, sondern allenfalls eine „grobe Unhöflichkeit“. Davor, so das Gericht wörtlich, schützt das Strafrecht aber nicht.

Die Androhung einer Körperverletzung als solche ist auch keine Beleidigung – wenn dem so wäre, bräuchte es ja den Straftatbestand der Bedrohung (siehe oben) nicht. Beleidigung ist kein Auffangtatbestand dazu, den man immer heranziehen könnte, wenn die Bedrohung gerade nicht einschlägig ist.

Und schließlich sei auch durch die Verwendung der Anrede „ihr“ keine Beleidigung durch Duzen (der Klassiker der Beamtenbeleidigungen) belegt. Zudem sei in dem Gespräch mehrmals zwischen „du“ und „Sie“ gewechselt worden, ohne dass dies als herabsetzend aufgefasst wurde.

Resümee

Das Urteil zeigt ein bemerkenswertes Fingerspitzengefühl. Aber es stammt auch auf das Jahr 2009. Seitdem ist viel passiert, die Empfindlichkeiten haben deutlich zugenommen und die Meinungsfreiheit wird immer weniger wert. Ob die Entscheidung also wieder so ergehen würde, ist eher fraglich. Mit fressebezogenen Bemerkungen sollte man also eher vorsichtig sein, noch dazu gegenüber Beamten.

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