Siliadin gegen Frankreich – Art. 4 EMRK
Sie klagte nach ihrer Befreiung aus dieser Situation gegen den französischen Staat wegen Verletzung des Verbots von Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Dieser habe nicht die notwendigen Maßnahmen unternommen, um seine Bürger gegen derartige Ausbeutung zu schützen.
Dies sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte genauso. Zwar habe es gewisse Strafvorschriften im französischen Recht gegeben, um solche Ausbeutung zu verhindern. Diese seien aber nicht effektiv gewesen, insbesondere habe es keine wirksamen Schritte zur Durchsetzung dieser Normen gegeben.
Der Gerichtshof verurteilte den französischen Staat daher zur Zahlung der Anwaltskosten der Klägerin. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung hatte die Klägerin nicht verlangt.