Verfahren:
- Verfassungsbeschwerden aller Rundfunkanstalten.
Vorgeschichte:
- Die Rundfunkanstalten beantragten für die Jahre 2005 bis 2008 einen Finanzbedarf, der eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,01 Euro von 16,15 Euro auf 18,16 Euro vorsah.
- Die KEF kam dem nur teilweise nach und legte eine Erhöhung um 1,09 Euro auf 17,24 Euro fest.
- Die Ministerpräsidenten einigten sich um eine Erhöhung von nur noch 88 Cent. Diese Neufassung des Staatsvertrags verabschiedeten auch die Landtage in ihren Zustimmungsgesetzen.
„BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 (12. Rundfunk-Urteil)“ weiterlesen
Verfahren:
Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.
Verfahren:
Verfahren: