EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Nr. 39954/08

Axel-Springer-Verlag gegen Deutschland – Art. 10 EMRK

Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Die Bild-Zeitung aus dem Axel-Springer-Verlag hatte über die Festnahme und Verurteilung eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes berichtet. Die Berichterstattung erfolgte mit Bildern und voller Namensnennung. Hiergegen erhob der Betroffene Unterlassungsklage, die er letztinstanzlich auch gewann.

Der Verlag sah dadurch sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt. Dem schloss sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an.

Der unstrittige Eingriff in die Meinungsfreiheit sei nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers gedeckt. Denn die Berichterstattung sei sachlich korrekt gewesen, neutral erfolgt und habe sich lediglich um diese Angelegenheit gedreht, ohne das Privatleben des Betroffenen unnötig zu thematisieren.

Daher stelle die gerichtliche Unterlassungsverfügung einen (wenngleich milden) Eingriff in die Meinungsfreiheit des Verlags dar.

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