BGH, Beschluss vom 15.01.2015, 2 StR 204/14

Die bloße Flucht vor der Polizei stellt keinen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und auch sonst keine strafbare Handlung dar, hat der Bundesgerichtshof neuerlich entschieden.

§ 113 StGB stellt es unter Strafe, wenn man einen Polizisten oder anderen Vollstreckungsbeamten „mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift“. Aus dieser Formulierung ergibt sich bereits, dass die Handlung in irgendeiner Form gegen die Person selbst gerichtet sein und körperlich spürbar sein muss.

Wer flieht, widersetzt sich zwar der Verhaftung oder anderen Maßnahme, leistet aber keinen gewaltsamen Widerstand. Dies gilt auch dann, wenn andere Personen bei der Flucht gefährdet oder verletzt werden, sofern hierdurch nicht gerade auf den Vollstreckungsbeamten eingewirkt werden soll.

Allerdings ist es selbstverständlich möglich, bei der Flucht andere Straftaten zu begehen, z.B. eine Sachbeschädigung, ein Straßenverkehrsdelikt oder eine fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung.

Click to rate this post!
[Total: 53 Average: 5]