Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, 1 BvQ 41/21

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte im Instanzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen eine bestimmte Äußerung beantragt, die von den zuständigen Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Er hatte bis dahin nur das Eilverfahren, nicht aber das Hauptverfahren beschritten.

Nun wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, um die unterbliebene einstweilige Verfügung doch noch zu erhalten. Dieses hielt seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er müsse zunächst auch den Weg des Hauptsacheverfahrens beschreiten und könne erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen.

Eine Ausnahme davon bestehe nur in folgenden Fällen:

  • die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes selbst wird gerügt
  • das Hauptsacheverfahren bietet keine ausreichende Möglichkeit der Abhilfe
  • die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist unzumutbar ist

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2015, 4 Ws 78/15, 4 Ws 78/15 – 161 AR 23/15

Gegen eine Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren (§ 33a StPO) ist die Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Das gilt aber nur für die formale Entscheidung, ob eine Gehörsverletzung erfolgt ist und deswegen die Entscheidung überprüft werden muss. Die weitere Entscheidung, ob die ursprüngliche Entscheidung nach der Nachholung des rechtlichen Gehörs abgeändert werden muss, ist dagegen nicht anfechtbar.

Trotzdem liegt hier ein erheblicher Unterschied zu den anderen Prozessordnungen: Denn im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren usw. ist die Gehörsrüge-Entscheidung nicht anfechtbar. Hier bleibt nur die Verfassungsbeschwerde.

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021, 2 BvQ 47/21

Der Antragsteller hatte – aus Gründen, die das Bundesverfassungsgericht nicht verrät – die Terminierung einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Verfassungsbeschwerde angefochten. Er wollte erreichen, dass das BVerfG im Wege einer einstweiligen Anordnung den Termin aufhebt.

Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig beurteilt. Der Antragsteller habe weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt dargelegt.

Da die Bestimmung eines Verhandlungstermins lediglich eine Zwischenentscheidung ist, kann diese in der Regel nicht isoliert, sondern erst zusammen mit dem abschließenden Urteil angefochten werden. Anders ist dies nur, wenn die Zwischenentscheidung bereits einen Nachteil mit sich bringt, der durch Anfechtung und Aufhebung des Endurteils nicht wieder ausgeglichen werden kann.

Eine ausführliche Besprechung eines anderen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Zwischenentscheidungen finden Sie hier:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 BvE 1/21

Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Kleinere Parteien müssen für den Wahlantritt zur Bundestagswahl Unterschriften sammeln, um überhaupt auf dem Wahlzettel aufzutauchen. An dieser Regelung wurde trotz der Corona-Pandemie nichts geändert, obwohl die Parteien durch das Verbot öffentlicher Veranstaltungen kaum Möglichkeiten haben, Unterstützer gezielt anzusprechen.

Daraufhin haben die MLPD und – vertreten durch die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel – die Bayernpartei eine Organstreitklage gegen den Bundestag eingereicht. Ziel war es, die Unterschriftenregelungen durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen zu lassen.

In seinem nun veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht den klagenden Parteien in der Sache Recht. Insbesondere die Argumentation von Rechtsanwalt Hummel teilte das Gericht weitgehend. Dementsprechend ist der Bundestag nun in der Pflicht, die Unterschriftenregelungen zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, 2 BvR 1304/17

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Heute geht es um eine vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde, auf die ich beim Kollegen RA Burhoff aufmerksam geworden bin. Diese behandelte einen Klageerzwingungsantrag, also ein Verfahren, in dem jemand die Strafverfolgung einer anderen Person gerichtlich durchsetzen wollte, nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. Diesen Antrag hatte neben der Staatsanwaltschaft selbst auch das Oberlandesgericht zurückgewiesen, sodass dagegen die Verfassungsbeschwerde möglich war.

Zu den verfassungsrechtlichen Regeln eines solchen Vorgehens finden Sie auf anwalt.de auch den folgenden Fachartikel:
anwalt.de – Das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf Strafverfolgung

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist heute die Regel. Ausnahmsweise wurde die Entscheidung begründet, dies ist an sich nicht notwendig.

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BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). „BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11“ weiterlesen

BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021, Az. 20 NE 21.162 (Außerkraftsetzung 15-km-Beschränkung)

Mit dieser Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die „15-Kilometer-Beschränkung“, nach der man sich in Corona-„Hotspots“ nicht mehr als diese Distanz von seinem Wohnort entfernen durfte, vorläufig außer Kraft gesetzt.

Hier werden zunächst die tragenden Erwägungen des Gerichts im Volltext wiedergegeben, eine Besprechung erfolgt nach und nach.

Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot müssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, B.v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/01 – BVerfGE 108, 52). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfG, B. v. 3. 11.1982 – 1 BvR 210/79 – BVerfGE 62, 169). Sieht eine Rechtsverordnung – wie hier § 28 Nr. 22 11. BayIfSMV – die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, gilt hier ein strenger Maßstab (BayVGH, B. v. 28.7.2020 – 20 NE 20.1609 – BeckRS 2020, 17622). Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt i.S.d Art. 103 Abs. 2 GG ist, wenn jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist (Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 103 Abs. 2 Rn. 92).

Eine Rechtsnorm muss so formuliert sein, dass man als normaler Bürger zumindest im Groben weiß, was drin steht. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – damit in Grundrechte eingegriffen wird oder ein Verstoß gegen die Rechtsnorm mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20

]Das Landgericht Tübingen, insbesondere ein Richter der fünften Zivilkammer, ist bekannt für sehr bürgerfreundliche Rechtsanwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom Februar diesen Jahres setzt er sich mit der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auseinander. Diese wollen wir daher hier im Volltext wiedergeben:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

I.

Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.

II.

In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, I C 170/56

Nur Volltext mit Leitsätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Urteil auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht (damals gegen die Pocken) geäußert. Die entsprechenden Passagen sind unten fett markiert und wurden durch eingefügte Absätze strukturiert.

Leitsätze:

1. Der durch das Impfgesetz vom 8. 4. 1874 (RGBl. S. 31) angeordnete Impfzwang ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Der Impfpflicht entspricht ein Recht des Bürgers auf Impfung.

3. § 2 Impfgesetz schließt die Berücksichtigung einer allgemeinen Gefährdung der Erstimpflinge von der Erreichung einer bestimmten Altersstufe an nicht aus.

4. Die Entscheidung des Impfarztes, ob eine Impfung vorzunehmen ist, darf nur von ärztlichen Erwägungen und nicht von einer Haftungsübernahme des gesetzlichen Vertreters des Impflings für etwaige Impfschäden abhängig gemacht werden.

Urteilsbegründung:

(Sachverhalt, Prozessgeschichte)

Die Beklagte (Kreisverwaltung des O.-Kreises) stellte im Jahr 1951 die damals zweieinhalbjährige Klägerin zu 1 von der Pockenschutzimpfung zurück und übersandte dem Kläger zu 2 – Vater der Klägerin zu 1 als gesetzlichem Vertreter – unter dem 20. 4. 1951 ein Zeugnis, nach dem sie gemäß den ministeriellen Bestimmungen vom 10. 5. 1950 aus gesundheitlichen Gründen von der Pockenschutzimpfung gänzlich befreit wurde.

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BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. X ZR 60/19 (Zumutbarkeit des beA bei Patentanwälten)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht die Übermittlung digitaler Schriftsätze in sicherer und prozessual korrekter Weise per Internet. Es stand und steht allerdings unter erheblicher Kritik, weil es erst mit deutlicher Verspätung an den Start ging und häufig nicht benutzbar ist.

Dies hat nun auch der BGH aufgegriffen. In einem Verfahren hatte ein Patentanwalt kurz vor Fristablauf den Schriftsatz gefaxt. Wegen einer Faxstörung ging das Schreiben aber – wie er selbst gemerkt hat – nicht vollständig beim Gericht ein.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass er das Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Denn kurz vor Fristablauf auch noch das störungsanfällige beA zu benutzen, wäre ihm nicht zumutbar gewesen:

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