VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)

Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Seit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Beiträge finanziert, gibt es kaum noch Möglichkeiten, einer Zahlungspflicht dauerhaft zu entgehen. Denn nun reicht es schon, in einer Wohnung zu wohnen, um für die Beiträge herangezogen zu werden – auf das Besitzen von Fernsehern, Radios oder anderen Empfangsgeräten kommt es nicht mehr an.

Allerdings gibt es einige Befreiungsgründe, die in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aufgelistet sind. Dies sind in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit beziehen, bspw. Sozialhilfe, Aufstockung im Alter oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), nicht jedoch normales Arbeitslosengeld I oder Wohngeld.

Bisher ging man davon aus, dass lediglich Personen, die auch tatsächlich diese Sozialleistungen bekommen, befreit werden. Dass man die Leistungen zwar nicht bekommt, aber eigentlich Anspruch darauf hätte oder aus anderen Gründen auch nicht „reicher“ ist als ein Sozialhilfeempfänger, sollte kein Befreiungsgrund sein. Nur im extremen Sonderfall, dass man gerade so über der Grenze für Sozialleistungen verdient, nach Zahlung des Rundfunkbeitrags aber darunter liegt, sollte eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.

Nun ist das Verwaltungsgericht Gießen aber einen anderen Weg gegangen: Ein Härtefall und damit ein Befreiungsgrund soll auch dann vorliegen, wenn man zwar sehr wenig verdient, aber die Voraussetzungen für Sozialleistungen trotzdem nicht erfüllt.

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BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021, 2 BvQ 47/21

Der Antragsteller hatte – aus Gründen, die das Bundesverfassungsgericht nicht verrät – die Terminierung einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Verfassungsbeschwerde angefochten. Er wollte erreichen, dass das BVerfG im Wege einer einstweiligen Anordnung den Termin aufhebt.

Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig beurteilt. Der Antragsteller habe weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt dargelegt.

Da die Bestimmung eines Verhandlungstermins lediglich eine Zwischenentscheidung ist, kann diese in der Regel nicht isoliert, sondern erst zusammen mit dem abschließenden Urteil angefochten werden. Anders ist dies nur, wenn die Zwischenentscheidung bereits einen Nachteil mit sich bringt, der durch Anfechtung und Aufhebung des Endurteils nicht wieder ausgeglichen werden kann.

Eine ausführliche Besprechung eines anderen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Zwischenentscheidungen finden Sie hier:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 BvE 1/21

Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Kleinere Parteien müssen für den Wahlantritt zur Bundestagswahl Unterschriften sammeln, um überhaupt auf dem Wahlzettel aufzutauchen. An dieser Regelung wurde trotz der Corona-Pandemie nichts geändert, obwohl die Parteien durch das Verbot öffentlicher Veranstaltungen kaum Möglichkeiten haben, Unterstützer gezielt anzusprechen.

Daraufhin haben die MLPD und – vertreten durch die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel – die Bayernpartei eine Organstreitklage gegen den Bundestag eingereicht. Ziel war es, die Unterschriftenregelungen durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen zu lassen.

In seinem nun veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht den klagenden Parteien in der Sache Recht. Insbesondere die Argumentation von Rechtsanwalt Hummel teilte das Gericht weitgehend. Dementsprechend ist der Bundestag nun in der Pflicht, die Unterschriftenregelungen zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, 2 BvR 1304/17

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Heute geht es um eine vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde, auf die ich beim Kollegen RA Burhoff aufmerksam geworden bin. Diese behandelte einen Klageerzwingungsantrag, also ein Verfahren, in dem jemand die Strafverfolgung einer anderen Person gerichtlich durchsetzen wollte, nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. Diesen Antrag hatte neben der Staatsanwaltschaft selbst auch das Oberlandesgericht zurückgewiesen, sodass dagegen die Verfassungsbeschwerde möglich war.

Zu den verfassungsrechtlichen Regeln eines solchen Vorgehens finden Sie auf anwalt.de auch den folgenden Fachartikel:
anwalt.de – Das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf Strafverfolgung

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist heute die Regel. Ausnahmsweise wurde die Entscheidung begründet, dies ist an sich nicht notwendig.

„Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, 2 BvR 1304/17“ weiterlesen

EGMR, Urteil vom 26.06.2012, Nr. 9300/07

Herrmann gegen Deutschland – Art. 1 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls

Der Kläger in diesem Verfahren war Eigentümer ländlicher Grundstücke in Rheinland-Pfalz. Diese gehörten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer Jagdgenossenschaft, sodass auf den Grundstücken Jagd stattfand. Der Eigentümer hatte insoweit kein Recht, die Jagd zu untersagen oder Jäger am Betreten seiner Grundstücke zu hindern.

Hiergegen klagte er und erhob zuletzt eine Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung seines Eigentumsrechts. Sein Motiv lag in erster Linie darin, dass er Jagd aus ethischen Gründen ablehnte.

Der Staat sah in den Regelungen zur Jagd eine gerechtfertigte Einschränkung des privaten Eigentums. Das allgemeine Interesse an einer geordneten Jagdausübung stehe hier im Vordergrund. Außerdem könne der Grundstückseigentümer dafür eine Entschädigung verlangen.

Der EGMR sah hier eine Verletzung des Eigentumsrechts. Es stelle eine unverhältnismäßige Last dar, die Jagd entgegen seinen Überzeugungen auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen. Die vorgesehene Entschädigung reiche nicht aus, um einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeizuführen.

EGMR, Urteil vom 20.11.2007, Nr. 44294/04

Omwenyeke Deutschland – Art. 2 und 3 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls

Die innerstaatliche Freizügigkeit nach Art. 2 und 3 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls gilt nur für Bürger des Staates und sich legal dort aufhaltende Ausländer.

Die Residenzpflicht für Asylbewerber, die diese dazu verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht zu verlassen, verstößt daher nicht gegen die Menschenrechte. Solange Asylbewerber nicht endgültig als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen legalen Aufenthalt handelt.

EGMR, Urteil vom 30.03.2006, Nr. 9369/02

Ilie gegen Rumänien – Artikel 1 des vierten Zusatzprotokolls

EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4, Art. 1 besagt, dass niemand verhaftet werden darf, weil er eine vertragliche Verpflichtung (z.B. eine Kaufpreiszahlung) nicht erfüllen kann.

Das bedeutet aber nicht, dass er auch nicht wegen einer damit zusammenhängenden Straftat inhaftiert werden dürfte. Wer also jemanden betrogen hat, indem er zum Schein einen Vertrag eingegangen ist, den er nie erfüllen wollte, kann deswegen strafrechtlich verfolgt werden. Dies verstößt nicht gegen die EMRK.

EGMR, Urteil vom 13.02.2020, Nr. 8675/15, 8697/15

N.D. und N.T. gegen Spanien – Art. 4 des vierten Zusatzprotokolls

Die Antragsteller sind zusammen mit vielen anderen Migranten aus Afrika in die spanische Enklave Melilla eingedrungen. Der spanische Staat hat sei daraufhin alle aus seinem Territorium abgeschoben.

Der EGMR hatte zu klären, ob dies eine unerlaubte Kollektivausweisung darstelle. Dies hat er verneint, da das Recht der Staaten, ihre Grenzen zu schützen, allgemein anerkannt sei. Bei einer gemeinsamen illegalen Masseneinreise sei auch eine gemeinsame Massenausweisung zulässig. Wenn die Einwanderer ihr Recht auf individuelle Prüfung wahrnehmen wollten, müssten sie die offiziellen Einreisewege beschreiten.

EGMR, Urteil vom 30.01.2018, Nr. 23065/12

Enver Sahin gegen Türkei – Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK

Dem querschnittsgelähmten Kläger wurde ein Studium in seinem Heimatland Türkei verwehrt, da die Universitätsgebäude nicht behindertengerecht waren. Die Hochschule und die angerufenen Gerichte argumentierten, dass es der Verwaltung nicht zumutbar sei, für barrierefreien Zugang zu Hörsälen etc. zu sorgen.

Der EGMR entschied, dass dies das Diskriminierungsverbot der EMRK sowie das Recht auf Bildung verletzt. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung die Menschenrechte des Klägers nicht hinreichend beachtet.