BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 2 BvL 1/20 (Kraftfahrzeugrennen)

Von einem Kraftfahrzeugrennen gehen besondere Gefahren aus.
Von einem Kraftfahrzeugrennen gehen besondere Gefahren aus.
Der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Form eines sogenannten Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sog. Einzelrennen unter Strafe. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Amtsgericht legte Verfahren dem BVerfG vor

Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen Zweifel, ob ein dort zu verhandelndes Alleinrennen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.

Erachtet ein Gericht eine Norm als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, trifft dieses zunächst keine Entscheidung. Vielmehr wird das Verfahren ausgesetzt – es „ruht“ quasi. Zugleich wird es dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung vorgelegt.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1985/16

Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.

Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.

In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.

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BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021, 2 BvR 1543/20

Immer wieder sorgen Fragen der Fristeinhaltung für Probleme bei Verfassungsbeschwerden.
Immer wieder sorgen Fragen der Fristeinhaltung für Probleme bei Verfassungsbeschwerden.
In diesem Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht eine sehr rigorose Entscheidung getroffen: Ohne Darlegungen dazu, wann das Urteil zugegangen ist, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil häufig unzulässig.

Eine Verfassungsbeschwerde ist das letzte Rechtsmittel auf nationaler Ebene. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Entscheidung der Fachgerichte eingelegt werden. Im Strafrecht ist das in der Regel der Beschluss über die Revision durch das Oberlandesgericht oder durch den Bundesgerichtshof.

Das Besondere im Strafrecht ist, dass diese Entscheidung sowohl dem Angeklagten als auch dem Rechtsanwalt zugeschickt wird. Die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde beginnt aber schon mit dem ersten Zugang.

Daher ist es die Pflicht des Anwalts für die Verfassungsbeschwerde, darzulegen, wann die Entscheidungen genau zugegangen sind.

Da dies im vorliegenden Fall anscheinend nicht geschehen, wurde die Verfassungsbeschwerde als nicht mehr fristgemäß verworfen. Dies ist besonders tragisch, da diese wohl gute Chancen hatte. In seiner Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren wohl dadurch verletzt wurde, dass unklar geblieben ist, ob es in der Verhandlung zu einer Verständigung („Deal“) gekommen ist. Weil die Verfassungsbeschwerde aber schon unzulässig war, kam es darauf nicht mehr an.

Mehr Informationen:

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, 2 BvR 799/05

Wer der Meinung ist, dass ein Richter unfair handelt, muss einen Befangenheitsantrag stellen.
Wer der Meinung ist, dass ein Richter unfair handelt, muss einen Befangenheitsantrag stellen.
Wird im Strafprozess ein unfaires Verhalten des Richters geltend gemacht, ist hierfür zunächst ein Befangenheitsantrag zu stellen. Dieser stellt das vorrangige Rechtsmittel dar, „wenn die innere Haltung eines Richters seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann“.

Bei einem solchen Befangenheitsantrag müssen die übrigen Richter oder notfalls der Gerichtspräsident darüber entscheiden, ob ein vernünftiger Verdacht dahingehend vorliegt, dass der Richter nicht neutral sein könnte. Ist dies der Fall, wird der Prozess unterbrochen und der Richter ausgewechselt, damit das Verfahren in fairer Weise weitergehen kann. Ansonsten geht der Prozess mit dem Richter weiter und endet schließlich in einem Urteil, das mit der Berufung und ggf. mit der Revision angefochten werden kann.

Wird kein Befangenheitsantrag gestellt, kann ein Verstoß gegen das Grundrecht auf faires Verfahren nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 2550/12 (Rundfunkbeitrag und Gewissensgründe)

In dieser Entscheidung ging es um eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Rundfunkrecht. Eigentlich hätte der Beschluss das Zeug dazu gehabt, große Bedeutung über den Einzefall hinaus zu entfalten. Dazu kam es aber leider nicht.

Worum ging es bei der Verfassungsbeschwerde?

Ein gläubiger Christ wollte sich aus Religions- und Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Ein gläubiger Christ wollte sich aus Religions- und Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Im Jahr 2012 stand eine Neuregelung des Rundfunkrechts vor der Tür: Bis dahin wurde der staatliche Rundfunk (ARD, ZDF und Co.) durch Rundfunkgebühren finanziert. Diese musste nur zahlen, wer über ein Rundfunkempfangsgerät verfügte. Da praktisch jeder Bürger mittlerweile einen Fernseher, ein Radio oder – von zunehmender Bedeutung – einen Computer oder ein internetfähiges Mobiltelephon besaß, sollte diese Finanzierung auf Beiträge umgestellt werden. Mit diesen sollte jeder zur Zahlung herangezogen werden, der eine eigene Wohnung hat.

Dies betraf auch den Verfassungsbeschwerdeführer, der als gläubiger Christ solche Medien ablehnte und bislang mangels Empfangsgeräten keinen Rundfunkbeitrag zahlen musste. Die neue „Wohnungsabgabe“ dagegen musste auch er zahlen. Daher hat er die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten, genauer gesagt Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende Zustimmungsgesetz seines Landtags (Baden-Württemberg) eingelegt.

Wie hat der Kläger die Verfassungsbeschwerde begründet?

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BGH, Beschluss vom 18.05.2009, IV ZR 57/08 (Würdigung von Privatgutachten durch den BGH)

Auch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist für den BGH ein wichtiges Beweismittel.
Auch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist für den BGH ein wichtiges Beweismittel.
Gerichte berufen häufig Sachverständige, um Fachfragen zu klären. Dies geht sogar so weit, dass mittlerweile von Gutachtern als „heimlichen Richtern“ gesprochen wird. Wer dem vom Gericht bestellten Gutachter widersprechen will, kann ein Privatgutachten in Auftrag geben.

In diesem Urteil geht es darum, wie die Rechtsprechung mit solchen Privatgutachten umgeht und wie vor allem das Gericht einen Widerspruch zwischen den Meinungen zweier Sachverständiger auflösen muss.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, 1 BvQ 41/21

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte im Instanzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen eine bestimmte Äußerung beantragt, die von den zuständigen Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Er hatte bis dahin nur das Eilverfahren, nicht aber das Hauptverfahren beschritten.

Nun wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, um die unterbliebene einstweilige Verfügung doch noch zu erhalten. Dieses hielt seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er müsse zunächst auch den Weg des Hauptsacheverfahrens beschreiten und könne erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen.

Eine Ausnahme davon bestehe nur in folgenden Fällen:

  • die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes selbst wird gerügt
  • das Hauptsacheverfahren bietet keine ausreichende Möglichkeit der Abhilfe
  • die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist unzumutbar ist

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2015, 4 Ws 78/15, 4 Ws 78/15 – 161 AR 23/15

Gegen eine Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren (§ 33a StPO) ist die Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Das gilt aber nur für die formale Entscheidung, ob eine Gehörsverletzung erfolgt ist und deswegen die Entscheidung überprüft werden muss. Die weitere Entscheidung, ob die ursprüngliche Entscheidung nach der Nachholung des rechtlichen Gehörs abgeändert werden muss, ist dagegen nicht anfechtbar.

Trotzdem liegt hier ein erheblicher Unterschied zu den anderen Prozessordnungen: Denn im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren usw. ist die Gehörsrüge-Entscheidung nicht anfechtbar. Hier bleibt nur die Verfassungsbeschwerde.

VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)

Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Seit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Beiträge finanziert, gibt es kaum noch Möglichkeiten, einer Zahlungspflicht dauerhaft zu entgehen. Denn nun reicht es schon, in einer Wohnung zu wohnen, um für die Beiträge herangezogen zu werden – auf das Besitzen von Fernsehern, Radios oder anderen Empfangsgeräten kommt es nicht mehr an.

Allerdings gibt es einige Befreiungsgründe, die in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aufgelistet sind. Dies sind in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit beziehen, bspw. Sozialhilfe, Aufstockung im Alter oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), nicht jedoch normales Arbeitslosengeld I oder Wohngeld.

Bisher ging man davon aus, dass lediglich Personen, die auch tatsächlich diese Sozialleistungen bekommen, befreit werden. Dass man die Leistungen zwar nicht bekommt, aber eigentlich Anspruch darauf hätte oder aus anderen Gründen auch nicht „reicher“ ist als ein Sozialhilfeempfänger, sollte kein Befreiungsgrund sein. Nur im extremen Sonderfall, dass man gerade so über der Grenze für Sozialleistungen verdient, nach Zahlung des Rundfunkbeitrags aber darunter liegt, sollte eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.

Nun ist das Verwaltungsgericht Gießen aber einen anderen Weg gegangen: Ein Härtefall und damit ein Befreiungsgrund soll auch dann vorliegen, wenn man zwar sehr wenig verdient, aber die Voraussetzungen für Sozialleistungen trotzdem nicht erfüllt.

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BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021, 2 BvQ 47/21

Der Antragsteller hatte – aus Gründen, die das Bundesverfassungsgericht nicht verrät – die Terminierung einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Verfassungsbeschwerde angefochten. Er wollte erreichen, dass das BVerfG im Wege einer einstweiligen Anordnung den Termin aufhebt.

Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig beurteilt. Der Antragsteller habe weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt dargelegt.

Da die Bestimmung eines Verhandlungstermins lediglich eine Zwischenentscheidung ist, kann diese in der Regel nicht isoliert, sondern erst zusammen mit dem abschließenden Urteil angefochten werden. Anders ist dies nur, wenn die Zwischenentscheidung bereits einen Nachteil mit sich bringt, der durch Anfechtung und Aufhebung des Endurteils nicht wieder ausgeglichen werden kann.

Eine ausführliche Besprechung eines anderen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Zwischenentscheidungen finden Sie hier: