Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an den Gerichtsvollzieher die Formvorschriften der ZPO gelten. Dies bedeutet auch, dass dieses Ersuchen als elektronisches Dokument mit einfacher elektronischer Signatur des Bearbeiters versehen sein muss. Dem ist der Beitragsservice, der für die Anstalten die Vollstreckung organisiert, nicht nachgekommen.
Diese Entscheidung hat – jedenfalls nach aktuellen Stand – erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung der „GEZ-Beiträge“.
Was ist eine einfache elektronische Signatur?
Diese einfache Signatur besteht aus einer bloßen Nennung des Verantwortlichen. Dies kann durch eine eingescannte Unterschrift oder durch eine Textwiedergabe des Namens erfolgen.
Wie waren die Vollstreckungsersuchen bisher signiert?
Unter dem Schreiben stand nur der Name des Intendanten des Rundfunkanstalt.
Dass der „oberste Chef“ von BR oder WDR sich nicht persönlich um einzelne Vollstreckungen kümmert, dürfte klar sein. Daher übernimmt der Intendant auch keine Verantwortung dafür.
Signieren müsste also der konkrete Sachbearbeiter, der diese Schreiben produziert.
Ist eine handschriftliche Unterschrift notwendig?
Nein. Die maschinenschriftliche Namensangabe reicht. Ein elektronisches Dokument kann auch überhaupt nicht per Hand unterzeichnet werden. Die Übermittlung als elektronisches Dokument und nicht etwa auf Papier ist für Landesrundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend (§ 130d ZPO).
Ändert die Entscheidung etwas für Festsetzungsbescheide?
Nein. Festsetzungsbescheide und andere Schreiben von Beitragsservice und Rundfunkanstalten sind davon nicht betroffen. Für diese gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit es sich um einen Verwaltungsakt handelt, muss dieser aber auch den Namen des Bearbeiters tragen, soweit er nicht automatisch erlassen wurde (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwVfG bzw. entsprechende Landesnorm).
Was bedeutet die Entscheidung für GEZ-Gegner?
Die Entscheidung ist grundsätzlich sehr positiv, weil damit alle bayerischen GEZ-Vollstreckungen rechtswidrig sein dürften. Es ist meines Erachtens auch nicht möglich, im laufenden Verfahren ein formgültiges Ersuchen hinterherzuschieben, weil es sich dann um einen neuen Verfahrensgegenstand handeln dürfte. Es bleibt also nur der Weg über die Rücknahme, Erledigungserklärung und Neueinleitung.
Ob und wie das in anderen Ländern ist, in denen die Vollstreckung durch den Gerichtvollzieher erfolgt, müsste man genauer prüfen. NRW hatte die Problematik wohl auf dem Schirm und hat das dortige VwVG (§ 3a Abs. 4) schon entsprechend angepasst.
In den Ländern, die über andere Behörden vollstrecken, muss jeweils geschaut werden, ob dort ZPO-Vorschriften analog gelten. Derartiges ist mir aber bisher nicht bekannt.
Die Problematik lässt sich aus Sicht der GEZ wahrscheinlich schon lösen, indem man in die Software den Namen des Bearbeiters einfügen lässt. Dann gäbe es aber noch einen weiteren Angriffspunkt, den ein anderer Mitstreiter bereits skizziert hat. Möglicherweise wird auch das VwZVG geändert, das scheint aber noch nicht in Arbeit zu sein.
Erst einmal ist die Maschinerie in Bayern aber zum Stillstand gekommen, was dem BR nicht ganz egal sein kann und bei uns zumindest eine gewisse Schadenfreude auslösen darf.