Allerdings sei die Fünfprozenthürde in der aktuellen Form verfassungswidrig, soweit sie CDU und CSU wie zwei selbständige Parteien behandelt, die beide bundesweit gerechnet über 5 % der Stimmen brauchen.
Kernaussagen:
- Neuregelung des Wahlrechts liegt im Ermessen des Gesetzgebers
- Prinzip der Zweitstimmendeckung ist verfassungskonform
- Es ist nicht zu beanstanden, dass Wahlkreisgewinner kein Mandat bekommen, wenn ihre Partei nicht genügend Zweitstimmen erhalten hat
- Fünfprozenthürde ist verfassungskonform, wenn die notwendig ist, die Arbeitsfähigkeit des Bundestag zu erhalten
- Arbeitsfähigkeit des Bundestags ist nicht gefährdet, wenn kleine Partei nur Anhängsel einer großen Partei ist
- CSU ist keine eigenständige Partei, sondern faktisch ein Landesverband der CDU
- Fünfprozenthürde kann auf die CSU nicht, wohl aber auf die Linke angewandt werden
- Bis zur Neuregelung bleibt die Grundmandatsklausel in Kraft, Parteien mit drei Direktmandaten sind von Fünfprozenthürde befreit
Mehr Informationen:
- Volltext der Entscheidung (bundesverfassungsgericht.de)
- Pressemitteilung des BVerfG (bundesverfassungsgericht.eu)