EGMR, Urteil vom 26.04.1979, Nr. 6538/74

The Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich – Art. 10 EMRK

Die Contergan-Fälle waren auch in Großbritannien ein großes öffentliches Thema, über das die Presse intensiv berichtete.
Die Contergan-Fälle waren auch in Großbritannien ein großes öffentliches Thema, über das die Presse intensiv berichtete.
Die Contergan-Fälle sind hierzulande noch immer bekannt. Auch in anderen Ländern nahmen schwangere Frauen das Schlafmittel, was zu Missbildungen bei den ungeborenen Kindern führte. In Großbritannien gab es zahlreiche „thalidomide cases“, benannt nach dem chemischen Wirkstoff.

Die britische Zeitung Sunday Times berichtete über die Schadenersatzklagen der betroffenen Familien gegen das herstellende Unternehmen. Dabei veröffentlichte sie auch außergerichtliche Vergleiche zwischen den Klägern und der Beklagten.

Gericht verbot Berichterstattung über außergerichtliche Vergleiche

Daraufhin untersagte eines der zuständigen Gerichte der Zeitung die weitere Berichterstattung. Hiergegen klagte die Sunday Times vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen ihrer Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

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EGMR, Urteil vom 30.06.2008, Nr. 22978/05

Gäfgen gegen Deutschland – Art. 3 und 6 EMRK

In diesem sehr bekannten Verfahren ging es um strafverfahrensrechtliche Fragen sowie um das Folterverbot.

Kernsätze des Urteils

  • Es gibt keine Ausnahmen vom Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Auch Kerninteressen des Staates und das Leben anderer Menschen erlauben keine Gewaltanwendung zur Erlangung von Aussagen („Rettungsfolter“).
  • Bereits die Bedrohung mit einer unmittelbar bevorstehenden Folterung ist eine unmenschliche Behandlung.
  • Aussagen, die unter Verletzung von Art. 3 EMRK erlangt werden, dürfen nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren herangezogen werden.
  • Beweismittel, die aufgrund einer solchen unverwertbaren Aussage aufgefunden wurden, also indirekt auf den Verstoß zurückgehen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Eine Verwendung stellt einen Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 EMRK) dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aussagen später ohne Zwang oder Drohung wiederholt wurden.

Drohung mit Folter bei erstem Verhör

Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Der Antragsteller war Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren gegen ihn. Er wurde – zutreffenderweise – beschuldigt, einen Elfjährigen entführt zu haben, um dessen Eltern zu erpressen.

Unmittelbar nach seiner Verhaftung wurde er durch die Polizei verhört. Diese ging davon aus, dass das Entführungsopfer noch am Leben sein könnte, sich aber in einem möglichen Versteck ohne ordentliche Versorgung in Lebensgefahr befände. Daher wurde er unstreitig mit verschiedenen Gewaltmaßnahmen bedroht, sollte er den Aufenthaltsort des Kindes nicht sofort verraten.
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EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Nr. 39954/08

Axel-Springer-Verlag gegen Deutschland – Art. 10 EMRK

Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Die Bild-Zeitung aus dem Axel-Springer-Verlag hatte über die Festnahme und Verurteilung eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes berichtet. Die Berichterstattung erfolgte mit Bildern und voller Namensnennung. Hiergegen erhob der Betroffene Unterlassungsklage, die er letztinstanzlich auch gewann.

Der Verlag sah dadurch sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt. Dem schloss sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an.

Der unstrittige Eingriff in die Meinungsfreiheit sei nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers gedeckt. Denn die Berichterstattung sei sachlich korrekt gewesen, neutral erfolgt und habe sich lediglich um diese Angelegenheit gedreht, ohne das Privatleben des Betroffenen unnötig zu thematisieren.

Daher stelle die gerichtliche Unterlassungsverfügung einen (wenngleich milden) Eingriff in die Meinungsfreiheit des Verlags dar.

EGMR, Urteil vom 08.07.2011, Nr. 65840/09 und 66274/09

Ouardiri et al. gegen die Schweiz – Art. 9, 14 und 13 EMRK

Das Minarettverbot in der Schweiz kann gegen die EMRK verstoßen. Die Kläger hatten aber nicht begründet, warum sie persönlich davon betroffen sind.
Das Minarettverbot in der Schweiz kann gegen die EMRK verstoßen. Die Kläger hatten aber nicht begründet, warum sie persönlich davon betroffen sind.
Ende 2009 verabschiedete die Schweiz im Wege der Volksabstimmung eine Verfassungsänderung, nach der der Bau von Minaretten (speziellen Türmen auf Moscheen) verboten wurde.

Hiergegen klagten verschiedene islamische Vereinigungen und Privatpersonen. Sie sahen ihr Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) als verletzt an.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, da die Kläger nicht durch die mögliche Konventionsverletzung beeinträchtig seien.

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EGMR, Urteil vom 03.06.2010, Nr. 42837/06, 3269/07, 35793/07 und 6099/08

Dimitras et al. gegen Griechenland – Art. 9 EMRK

Nach griechischem Prozessrecht wurde standardmäßig angenommen, dass jede Person griechisch-orthodoxer Christ sei. Als solche waren die Zeugen dann verpflichtet, auf die Bibel zu schwören, dass sie die Wahrheit sagen würden. Wer dies nicht wollte, musste seinen (abweichenden) Glauben angeben und konnte dann eine andere Form der Bekräftigung wählen.

Zeugen können gemäß Art. 9 EMRK nicht gezwungen werden, ihr Bekenntnis zu offenbaren, wenn sie nicht auf die Bibel schwören möchten.
Zeugen können gemäß Art. 9 EMRK nicht gezwungen werden, ihr Bekenntnis zu offenbaren, wenn sie nicht auf die Bibel schwören möchten.
Die Kläger vor dem EGMR empfanden dies als Verletzung ihrer Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK.

Der Gerichtshof gab ihnen im Wesentlichen Recht. Zu dieser Religionsfreiheit gehöre demnach auch, dass man seine Religion nicht gegenüber staatlichen Stellen offenbaren müsse. Das Verlangen nach Angabe der Religionszugehörigkeit sei auch nicht gerechtfertigt, um die Ernsthaftigkeit der Beteuerung sicherzustellen. Vielmehr könne das Gesetz auch die freie Wahl zwischen religiösem Eid auf die Bibel und feierlicher Beteuerung vorsehen.

Dabei handelt es sich übrigens um nichts spezifisch Griechisches: Auch die deutsche Strafprozessordnung aus dem Kaiserreich sah ursprünglich vor, dass „der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird“.

EGMR, Urteil vom 25.10.2018, Nr. 76607/13

Bikas gegen Deutschland – Art. 6 Abs. 2 EMRK

Der Beschwerdeführer war in Deutschland wegen ungefähr 300 Sexualdelikten angeklagt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben sollen.

Wer nicht verurteilt wurde, gilt als unschuldig – sog. „Unschuldsvermutung“.
In der 17 Tage dauernden Hauptverhandlung kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass vier dieser Straftaten hinsichtlich aller Umstände, Ort und Zeit nachgewiesen seien. 50 weitere Straftaten hätten sicher stattgefunden, die genauen Umstände ließen sich aber nicht mehr ermitteln. Hinsichtlich der übrigen Straftaten sei ein Tatnachweis nicht erbracht.

Gericht hat Gegenstand des Urteils eingeschränkt

Darum stellte das Gericht das Verfahren am letzten Hauptverhandlungstag wegen aller bis auf die erstgenannten vier Straftaten ein. Rechtsgrundlage war § 154 StPO, wonach eine Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Taten möglich ist, wenn die übrigen keine wesentlich höhere Strafe erwarten lassen.

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EGMR, Urteil vom 05.09.2019, Nr. 20983/12

Rizzotto gegen Italien – Art. 5 EMRK

Italienisches Rechtsmittel gegen einen vorgerichtlichen Haftbefehl gegen eine angeklagte Person nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Rizzotto vs. Italien (Antrag No. 20983/12) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Ein Verstoß des Artikels 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Haftbefehls, und die prozessualen Schutzmaßnahmen laut Artikel 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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EGMR, Urteil vom 17.09.2019, Nr. 75460/10

Akdag gegen die Türkei – Art. 6 EMRK

Türkische Behörden ignorierten die Tatsache, dass eine Verdächtige in Polizeigewahrsam ihr geltendes Recht auf einen einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen hatte

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Akdag v. Türkei (Antrag Nr. 75460/10) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Es bestand eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 c (Recht auf eine faire Verhandlung / Recht auf einen Rechtsbeistand) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt während des Polizeigewahrsams. Die Antragsstellerin behauptete sie habe gestanden, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein, nachdem sie von der Polizei bedroht und misshandelt worden sei ohne dass ihr dabei die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt gewährt worden war.

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EGMR, Urteil vom 04.02.2005, Nr. 46827/99 und 46951/99

Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei – Art. 34 EMRK

Im Vorverfahren hatte die Kleine Kammer des EGMR im Jahr 2003 die vorläufige Entscheidung gefällt, dass die Beschwerdeführer nicht an ihr Heimatland Usbekisten ausgeliefert werden dürften. Diese Entscheidung hatte jedoch – vor Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls – nur empfehlenden Charakter. Die Türkei beachtete die Entscheidung daher nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.

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