Worum ging es?
Ein Kläger hatte Berufung eingelegt und beantragte beim Oberlandesgericht (OLG) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung. Sein Anwalt hatte dies mit einem sehr hohen Arbeitsanfall und weiteren konkreten Umständen begründet, die er auch glaubhaft machte. Trotzdem lehnte das OLG die Fristverlängerung ab.
Daraufhin zog der Kläger vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Was entschied der BGH?
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf. Er stellte klar:
- Eine erstmalige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Gründe nicht glaubhaft gemacht hat.
- Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt jedoch konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er die Frist nicht einhalten konnte.
- Daher hätte das OLG die Fristverlängerung gewähren müssen.
Der BGH betonte, dass pauschale Überlastung nicht genügt, aber konkrete glaubhaft gemachte Tatsachen bindend sind.
Welches Grundrecht hat der BGH genannt?
Der BGH verwies auf das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Dieses Grundrecht schützt die Beteiligten davor, durch übermäßige Strenge oder willkürliche Entscheidungen den Zugang zum Gericht zu verlieren.
Warum ist das wichtig?
- Wer eine Fristverlängerung möchte, muss gute und konkrete Gründe vortragen.
- Gerichte dürfen solche Anträge nicht willkürlich ablehnen — sie sind verpflichtet, sie fair und sachlich zu prüfen.
- Die Entscheidung stärkt den Schutz der Verfahrensbeteiligten und gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz.

Eine Unterschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“, abgekürzt „i.A.“, begegnet häufig gewissen Bedenken. Heute stellen wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, in denen es im prozessualen Umfeld darum ging. In beiden Fällen wurde eine Rechtsmittelschrift „i.A.“ unterzeichnet. Entschieden wurde interessanterweise genau konträr.
Der Otto-Versand hat einen Burger-Laden wegen Verletzung seiner Rechte am Markennamen „Otto“ verklagt. Dieser hat sich – keine Witze über Deppen-Apostrophe, das dürfte ja eine englische Bezeichnung sein – „Otto’s Burger“ genannt und unter diesem Namen Hamburger in Hamburg verkauft. Daneben soll das Unternehmen aber auch noch seinen Firmennamen als
Als ein Gebäude eines Großhandelsbetriebs in Baden-Baden brannte, kam die Feuerwehr und hat gelöscht. Das war gut. Dabei hat sie Speziallöschschaum eingesetzt, der giftig war. Das war nicht ganz so gut. Vor allem, weil sich später herausstellte, dass dieser giftige Löschschaum für diesen Brandfall gar nicht notwendig gewesen wäre.
Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.