BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24 (Vollstreckungsersuchen Rundfunkbeitrag)

Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an den Gerichtsvollzieher die Formvorschriften der ZPO gelten. Dies bedeutet auch, dass dieses Ersuchen als elektronisches Dokument mit einfacher elektronischer Signatur des Bearbeiters versehen sein muss. Dem ist der Beitragsservice, der für die Anstalten die Vollstreckung organisiert, nicht nachgekommen.

Diese Entscheidung hat – jedenfalls nach aktuellen Stand – erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung der „GEZ-Beiträge“.

Was ist eine einfache elektronische Signatur?

Diese einfache Signatur besteht aus einer bloßen Nennung des Verantwortlichen. Dies kann durch eine eingescannte Unterschrift oder durch eine Textwiedergabe des Namens erfolgen.

Wie waren die Vollstreckungsersuchen bisher signiert?

Unter dem Schreiben stand nur der Name des Intendanten des Rundfunkanstalt.

Dass der „oberste Chef“ von BR oder WDR sich nicht persönlich um einzelne Vollstreckungen kümmert, dürfte klar sein. Daher übernimmt der Intendant auch keine Verantwortung dafür.

Signieren müsste also der konkrete Sachbearbeiter, der diese Schreiben produziert.

Ist eine handschriftliche Unterschrift notwendig?

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LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)

Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
In dieser Entscheidung verklagte das private Online-Magazin Tichys Einblick den staatlichen Fernsehsender ZDF wegen einer bestimmten Äußerung in einer Nachrichtensendung.

In dieser Äußerung wird Tichys Einblick eine Falschmeldung in Bezug auf die juristischen Positionen der zeitweiligen Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, unterstellt.

Da die Entscheidung einen erheblichen Widerhall – insbesondere auf sozialen Medien – gefunden hat, möchte ich mich mit dieser auseinandersetzen. Ich nehme dazu die gesamte Entscheidungsbegründung auseinander und versuche, diese zu erklären.

Erläuterung

Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 430/25

Beschluss

Die Entscheidung beginnt – wie meistens – mit der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen. Die Überschrift lautet hier „Beschluss“.

Beschlüsse und Urteile sind verschiedene Bezeichnungen für eine gerichtliche Entscheidung, die aber im Wesentlichen austauschbar sind. Tendenziell bedeutet Beschluss, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dies betrifft häufig Nebenentscheidungen oder weniger wichtige prozessuale Fragen. „LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)“ weiterlesen

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024, IV ZB 20/24

Worum ging es?

Ein Kläger hatte Berufung eingelegt und beantragte beim Oberlandesgericht (OLG) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung. Sein Anwalt hatte dies mit einem sehr hohen Arbeitsanfall und weiteren konkreten Umständen begründet, die er auch glaubhaft machte. Trotzdem lehnte das OLG die Fristverlängerung ab.

Daraufhin zog der Kläger vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Was entschied der BGH?

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf. Er stellte klar:

  • Eine erstmalige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Gründe nicht glaubhaft gemacht hat.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt jedoch konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er die Frist nicht einhalten konnte.
  • Daher hätte das OLG die Fristverlängerung gewähren müssen.

Der BGH betonte, dass pauschale Überlastung nicht genügt, aber konkrete glaubhaft gemachte Tatsachen bindend sind.

Welches Grundrecht hat der BGH genannt?

Der BGH verwies auf das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Dieses Grundrecht schützt die Beteiligten davor, durch übermäßige Strenge oder willkürliche Entscheidungen den Zugang zum Gericht zu verlieren.

Warum ist das wichtig?

  • Wer eine Fristverlängerung möchte, muss gute und konkrete Gründe vortragen.
  • Gerichte dürfen solche Anträge nicht willkürlich ablehnen — sie sind verpflichtet, sie fair und sachlich zu prüfen.
  • Die Entscheidung stärkt den Schutz der Verfahrensbeteiligten und gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz.

BGH, Beschluss vom 18.05.2009, IV ZR 57/08 (Würdigung von Privatgutachten durch den BGH)

Auch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist für den BGH ein wichtiges Beweismittel.
Auch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist für den BGH ein wichtiges Beweismittel.
Gerichte berufen häufig Sachverständige, um Fachfragen zu klären. Dies geht sogar so weit, dass mittlerweile von Gutachtern als „heimlichen Richtern“ gesprochen wird. Wer dem vom Gericht bestellten Gutachter widersprechen will, kann ein Privatgutachten in Auftrag geben.

In diesem Urteil geht es darum, wie die Rechtsprechung mit solchen Privatgutachten umgeht und wie vor allem das Gericht einen Widerspruch zwischen den Meinungen zweier Sachverständiger auflösen muss.

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BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. X ZR 60/19 (Zumutbarkeit des beA bei Patentanwälten)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht die Übermittlung digitaler Schriftsätze in sicherer und prozessual korrekter Weise per Internet. Es stand und steht allerdings unter erheblicher Kritik, weil es erst mit deutlicher Verspätung an den Start ging und häufig nicht benutzbar ist.

Dies hat nun auch der BGH aufgegriffen. In einem Verfahren hatte ein Patentanwalt kurz vor Fristablauf den Schriftsatz gefaxt. Wegen einer Faxstörung ging das Schreiben aber – wie er selbst gemerkt hat – nicht vollständig beim Gericht ein.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass er das Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Denn kurz vor Fristablauf auch noch das störungsanfällige beA zu benutzen, wäre ihm nicht zumutbar gewesen:

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Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20

]Das Landgericht Tübingen, insbesondere ein Richter der fünften Zivilkammer, ist bekannt für sehr bürgerfreundliche Rechtsanwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom Februar diesen Jahres setzt er sich mit der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auseinander. Diese wollen wir daher hier im Volltext wiedergeben:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

I.

Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.

II.

In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:

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Bedeutung Unterschrift i.A./im Auftrag (BGH, Beschluss vom 23.10.2013, XII ZB 570/12 und BGH, Beschluss vom 07.06.2016, KVZ 53/15)

Eine Unterschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“, abgekürzt „i.A.“, begegnet häufig gewissen Bedenken. Heute stellen wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, in denen es im prozessualen Umfeld darum ging. In beiden Fällen wurde eine Rechtsmittelschrift „i.A.“ unterzeichnet. Entschieden wurde interessanterweise genau konträr.

Zunächst einmal muss man sich überlegen, warum hier überhaupt eine Unterschrift notwendig ist. Für die vorbereitenden Schriftsätze regelt § 130 Nr. 6 ZPO, dass das Dokument unterschrieben sein soll. Dieses „Soll“ ist eigentlich keine zwingende Regelung. Es wird aber so ausgelegt, dass für besonders wichtige Schriftsätze, die den Verfahrensablauf bestimmen (sog. „bestimmende Schriftsätze“) die Unterschrift unbedingt notwendig ist. Ohne Unterschrift ist der Schriftsatz formfehlerhaft und nicht gültig.

Der Sinn einer Unterschrift ist dabei (theoretisch) ein mehrfacher: Die Unterschrift soll einerseits den Entwurf vom endgültigen Schreiben unterscheiden. Andererseits soll auch der Urheber klar identifizierbar sein. Und schließlich wird durch eine Unterschrift auch eine gewisse Verantwortung übernommen.

„Bedeutung Unterschrift i.A./im Auftrag (BGH, Beschluss vom 23.10.2013, XII ZB 570/12 und BGH, Beschluss vom 07.06.2016, KVZ 53/15)“ weiterlesen

BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 292/16 (BGH-Vorlage zum Verbot von Kinderehen)

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Nach § 1303 BGB müssen Ehepartner mittlerweile volljährig sein. Die frühere Regelung, die ein ausnahmsweises Mindestalter von 16 Jahren vorsah, wurde 2017 geändert.

Nun ist es aber so, dass auf Ausländer auch in Deutschland ausländisches Recht für die Eheschließung anzuwenden ist. Art. 13 Abs. 1 des „Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ (EGBGB, auch: BGBEG) besagt:

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Damit sind also Ehen nach fremdem Recht auch in Deutschland gültig. Das kann bedeuten, dass auch Ehen, die völlig anderen Wertvorstellungen unterliegen, hier anerkannt werden müssen. Konkret geht es um Vielehen (ein Mann hat mehrere Ehefrauen) sowie um „Kinderehen“, bei denen mindestens ein Ehepartner noch minderjährig ist.

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BGH, Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 270 / 15

Der Vermieter hatte die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohns und dessen Familie gekündigt.

Die Mieter, ein älteres Ehepaar machten daraufhin eine besondere Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend. Dem Mann könne ein Wohnungswechsel aufgrund seiner beginnenden Demenz nicht mehr zugemutet werden.

Das Landgericht hatte dieses Vorbringen für zutreffend erachtet, aber die Interessen des Vermieters trotzdem höher angesetzt.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das LG zurückverwiesen. Das Gericht hätte nicht nur das Vorbringen der Mieter als solches akzeptieren müssen, sondern darüber hinaus die entgegenstehenden Interessen sorgfältig abwägen müssen.

LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18

burger-3442227_1920Der Otto-Versand hat einen Burger-Laden wegen Verletzung seiner Rechte am Markennamen „Otto“ verklagt. Dieser hat sich – keine Witze über Deppen-Apostrophe, das dürfte ja eine englische Bezeichnung sein – „Otto’s Burger“ genannt und unter diesem Namen Hamburger in Hamburg verkauft. Daneben soll das Unternehmen aber auch noch seinen Firmennamen als Marke für verschiedene Waren registriert haben. Das Versandunternehmen sah dadurch seine Rechte beeinträchtigt.

Das Gericht hat die Klage nun aber erstinstanzlich abgewiesen. Denn für eine Rechtsverletzung ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen notwendig. Diese Gefahr konnten die Richter nicht erkennen, da der Normalbürger nicht auf die Idee käme, Otto’s Burger mit dem Versandhändler in Verbindung zu bringen.

„LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18“ weiterlesen