BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

BVerfG, Urteil vom 01.07.1998, 2 BvR 441/90

Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 GG) zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.

Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.

Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 6 C 2.04

1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.

2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein.

3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.

4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.

5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014, 1 BvR 2135/09

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK 11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht erkennbar sind. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. Insoweit ist die entsprechende Lautsprecheraussage nicht – wie das Amtsgericht annimmt – dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.

Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greift die amtsgerichtliche Entscheidung in diesen Schutzbereich ein. Dieser Eingriff ist auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006, 2 BvR 1141/05

Am 22. September 2004 und 11. Oktober 2004 erließ die Stadt Aachen gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, Bußgeldbescheide, in denen der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe am 2. September 2004 mindestens zwischen 11.15 Uhr und 11.43 Uhr und am 29. September 2004 mindestens zwischen 10.43 Uhr und 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrig auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen geparkt. Es wurden Geldbußen in Höhe von jeweils 15 € festgesetzt zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 20 €. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in beiden Fällen mit der Behauptung Einspruch, den Personenkraftwagen auf dem Parkstreifen nur kurzfristig zu dem Zweck abgestellt zu haben, eine Vielzahl von Aktenpaketen nach einer Akteneinsicht zum Landgericht zurückzuschaffen. Es habe sich somit um gestattetes Be- und Entladen gehandelt.

Das Amtsgericht Aachen verband die beiden Verfahren miteinander und verfügte zur Aufklärung der Sachverhalte einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und regte für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicher Geschäftsstellenbediensteten der Strafkammern des Landgerichts und der Strafabteilung des Amtsgerichts an. Das Amtsgericht befragte sodann terminvorbereitend die jeweiligen Geschäftstellenverwalter dazu, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu den tatrelevanten Zeitpunkten Akten zurückgebracht oder abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärung blieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch widerlegt werden konnte.

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BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 1826/09

Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt (BVerfGE 113, 273 <292>). Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273 <293>). Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt, der nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift durch Gesetz für bestimmte Fälle eine Einschränkung des Grundrechts erlaubt, ändert nichts daran, dass das Grundrecht, das die Staatsangehörigkeit und den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiert, einen hohen Rang hat (BVerfGE 113, 273 <294>).

Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerfGE 29, 183 <193>; 113, 273 <293>). Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll – soweit er sich im Staatsgebiet aufhält – vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 <193>; 113, 273 <293>). Damit das Auslieferungsverbot dabei nicht zu einem Freibrief für kriminelles Handeln eigener Staatsangehöriger im Ausland wird und um der mit dem Schutzversprechen einhergehenden Verantwortung für deren Handeln gerecht zu werden, erstreckt sich die Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auch auf Straftaten im Ausland (vgl. §§ 5 ff. StGB und § 1 VStGB).

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BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012, 2 BvC 1/11

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen. Differenzierungen können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind.

Die Anknüpfung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen allein an einen früheren dreimonatigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet überschreitet die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

BVerfG, Urteil vom 14.07.1987, 1 BvR 537/81

Heute vor 30 Jahren ergingen die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die das anwaltliche Berufsrecht bis heute prägen.

Woher kommt der Name „Bastille-Beschlüsse“?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 14. Juli 1987 verkündet, was an den 14. Juli 1789 erinnerte, den Sturm auf die Bastille und die nachfolgende französische Revolution. Auch für die Anwaltschaft bedeutete dieses Urteil eine (zumindest kleine) Revolution.

Wie war das anwaltliche Standesrecht geregelt?

§ 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung lautete damals wie heute:
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Die BRAO ist ein Gesetz, wurde also durch den staatlichen Gesetzgeber im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlaubte es der Bundesrechtsanwaltskammer, standesrechtliche Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs festzustellen. Aufgrunddessen wurden zahlreiche Pflichten festgelegt, deren Missachtung zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen konnte.

Warum hat das BVerfG dies gekippt?

Diese Festlegung des Standesrechts wurde als unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen. Ein Eingriff hätte nur durch Gesetz erfolgen dürfen, nicht durch die Richtlinien.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtige nur dazu, die bestehenden Standesregeln festzustellen, also das anwaltliche Gewohnheitsrecht zusammenzutragen. Nicht davon gedeckt sei dagegen eine Schaffung von neuem Standesrecht. Dies liege aber angesichts der weitgehenden Regeln in den Richtlinien vor.

Die Richtlinien könnten auch nicht dauerhaft als nicht-verbindliche Auslegungsregeln für § 43 BRAO angesehen werden. Denn das Sachlichkeitsgebot, das diese vorsehen, sei so weit gefasst, dass die Tätigkeit des Anwalts dadurch erheblich eingeschränkt würde.

Eher nebenbei kritisiert das Gericht auch die Tatsache, dass jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von ihrer Mitgliederzahl das gleiche Stimmrecht in der Hauptversammlung hatte. Die Anwälte in der größten Anwaltskammer hatten damit nur einen Bruchteil der Einflussmöglichkeit auf die Beschlussfassung wie die in der kleinsten.

Wie wurde darauf reagiert?

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte ist zwar weiterhin kein Gesetz, sondern nur eine Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer. Allerdings wird diese nun aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 BRAO erlassen und dort als „Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ bezeichnet. Diese kann also durchaus neues Recht umfassen und darf dieses nicht nur „feststellen“ wie in der alten BRAO.

Das Stimmgewicht wurde entsprechend angepasst, indem nun nicht mehr die Hauptversammlung für den Satzungserlass zuständig ist, sondern die Satzungsversammlung. Dieses Gremium wurde neu eingeführt und besteht aus Delegierten der Anwaltskammern, wobei sich deren Zahl nach der Zahl der angeschlossenen Rechtsanwälte bestimmt (§ 191b Abs. 1 BRAO). Das frühere Ungleichgewicht wurde also weitgehend behoben.

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019 / 16 („drittes Geschlecht“)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „dritten Geschlecht“ hat hohe Wellen geschlagen. Dabei sind einige Missverständnisse entstanden, die hier geklärt werden sollen.

Worum ging es?

Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Der Kläger („Verfassungsbeschwerdeführer“) besitzt einen Chromosomensatz mit nur einem X-Chromosom. Damit ist er weder ein Mann (Chromosomensatz XY) noch eine Frau (Chromosomensatz XX). Dieses Phänomen lässt sich im bisherigen deutschen Personenstandsrecht nicht abbilden. Das Personenstandsgesetz sieht bisher in § 22 Abs. 3 vor:
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist (das Kind) ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Dies wollte der Kläger aber nicht hinnehmen, da er dadurch „geschlechtslos“ wirken würde. Er wollte vielmehr den Eintrag „inter“ oder „divers“ erwirken.

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BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

hypertension-867855_1920Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.

Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:

  • Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
  • Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
  • Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.

Notenvergabe ist grundrechtsrelevant

Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.

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