In dieser Entscheidung ging es um eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Rundfunkrecht. Eigentlich hätte der Beschluss das Zeug dazu gehabt, große Bedeutung über den Einzefall hinaus zu entfalten. Dazu kam es aber leider nicht.
Worum ging es bei der Verfassungsbeschwerde?
Ein gläubiger Christ wollte sich aus Religions- und Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.Im Jahr 2012 stand eine Neuregelung des Rundfunkrechts vor der Tür: Bis dahin wurde der staatliche Rundfunk (ARD, ZDF und Co.) durch Rundfunkgebühren finanziert. Diese musste nur zahlen, wer über ein Rundfunkempfangsgerät verfügte. Da praktisch jeder Bürger mittlerweile einen Fernseher, ein Radio oder – von zunehmender Bedeutung – einen Computer oder ein internetfähiges Mobiltelephon besaß, sollte diese Finanzierung auf Beiträge umgestellt werden. Mit diesen sollte jeder zur Zahlung herangezogen werden, der eine eigene Wohnung hat.
Dies betraf auch den Verfassungsbeschwerdeführer, der als gläubiger Christ solche Medien ablehnte und bislang mangels Empfangsgeräten keinen Rundfunkbeitrag zahlen musste. Die neue „Wohnungsabgabe“ dagegen musste auch er zahlen. Daher hat er die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten, genauer gesagt Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende Zustimmungsgesetz seines Landtags (Baden-Württemberg) eingelegt.
Wie hat der Kläger die Verfassungsbeschwerde begründet?
Auch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist für den BGH ein wichtiges Beweismittel.Gerichte berufen häufig Sachverständige, um Fachfragen zu klären. Dies geht sogar so weit, dass mittlerweile von Gutachtern als „heimlichen Richtern“ gesprochen wird. Wer dem vom Gericht bestellten Gutachter widersprechen will, kann ein Privatgutachten in Auftrag geben.
In diesem Urteil geht es darum, wie die Rechtsprechung mit solchen Privatgutachten umgeht und wie vor allem das Gericht einen Widerspruch zwischen den Meinungen zweier Sachverständiger auflösen muss.
Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte im Instanzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen eine bestimmte Äußerung beantragt, die von den zuständigen Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Er hatte bis dahin nur das Eilverfahren, nicht aber das Hauptverfahren beschritten.
Nun wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, um die unterbliebene einstweilige Verfügung doch noch zu erhalten. Dieses hielt seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er müsse zunächst auch den Weg des Hauptsacheverfahrens beschreiten und könne erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen.
Eine Ausnahme davon bestehe nur in folgenden Fällen:
die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes selbst wird gerügt
das Hauptsacheverfahren bietet keine ausreichende Möglichkeit der Abhilfe
die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist unzumutbar ist
Gegen eine Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren (§ 33a StPO) ist die Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Das gilt aber nur für die formale Entscheidung, ob eine Gehörsverletzung erfolgt ist und deswegen die Entscheidung überprüft werden muss. Die weitere Entscheidung, ob die ursprüngliche Entscheidung nach der Nachholung des rechtlichen Gehörs abgeändert werden muss, ist dagegen nicht anfechtbar.
Trotzdem liegt hier ein erheblicher Unterschied zu den anderen Prozessordnungen: Denn im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren usw. ist die Gehörsrüge-Entscheidung nicht anfechtbar. Hier bleibt nur die Verfassungsbeschwerde.
Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.Seit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Beiträge finanziert, gibt es kaum noch Möglichkeiten, einer Zahlungspflicht dauerhaft zu entgehen. Denn nun reicht es schon, in einer Wohnung zu wohnen, um für die Beiträge herangezogen zu werden – auf das Besitzen von Fernsehern, Radios oder anderen Empfangsgeräten kommt es nicht mehr an.
Allerdings gibt es einige Befreiungsgründe, die in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aufgelistet sind. Dies sind in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit beziehen, bspw. Sozialhilfe, Aufstockung im Alter oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), nicht jedoch normales Arbeitslosengeld I oder Wohngeld.
Bisher ging man davon aus, dass lediglich Personen, die auch tatsächlich diese Sozialleistungen bekommen, befreit werden. Dass man die Leistungen zwar nicht bekommt, aber eigentlich Anspruch darauf hätte oder aus anderen Gründen auch nicht „reicher“ ist als ein Sozialhilfeempfänger, sollte kein Befreiungsgrund sein. Nur im extremen Sonderfall, dass man gerade so über der Grenze für Sozialleistungen verdient, nach Zahlung des Rundfunkbeitrags aber darunter liegt, sollte eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.
Nun ist das Verwaltungsgericht Gießen aber einen anderen Weg gegangen: Ein Härtefall und damit ein Befreiungsgrund soll auch dann vorliegen, wenn man zwar sehr wenig verdient, aber die Voraussetzungen für Sozialleistungen trotzdem nicht erfüllt.
Der Antragsteller hatte – aus Gründen, die das Bundesverfassungsgericht nicht verrät – die Terminierung einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Verfassungsbeschwerde angefochten. Er wollte erreichen, dass das BVerfG im Wege einer einstweiligen Anordnung den Termin aufhebt.
Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig beurteilt. Der Antragsteller habe weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt dargelegt.
Da die Bestimmung eines Verhandlungstermins lediglich eine Zwischenentscheidung ist, kann diese in der Regel nicht isoliert, sondern erst zusammen mit dem abschließenden Urteil angefochten werden. Anders ist dies nur, wenn die Zwischenentscheidung bereits einen Nachteil mit sich bringt, der durch Anfechtung und Aufhebung des Endurteils nicht wieder ausgeglichen werden kann.
Eine ausführliche Besprechung eines anderen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu Zwischenentscheidungen finden Sie hier:
Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.Kleinere Parteien müssen für den Wahlantritt zur Bundestagswahl Unterschriften sammeln, um überhaupt auf dem Wahlzettel aufzutauchen. An dieser Regelung wurde trotz der Corona-Pandemie nichts geändert, obwohl die Parteien durch das Verbot öffentlicher Veranstaltungen kaum Möglichkeiten haben, Unterstützer gezielt anzusprechen.
Daraufhin haben die MLPD und – vertreten durch die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel – die Bayernpartei eine Organstreitklage gegen den Bundestag eingereicht. Ziel war es, die Unterschriftenregelungen durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen zu lassen.
In seinem nun veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht den klagenden Parteien in der Sache Recht. Insbesondere die Argumentation von Rechtsanwalt Hummel teilte das Gericht weitgehend. Dementsprechend ist der Bundestag nun in der Pflicht, die Unterschriftenregelungen zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.Heute geht es um eine vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde, auf die ich beim Kollegen RA Burhoff aufmerksam geworden bin. Diese behandelte einen Klageerzwingungsantrag, also ein Verfahren, in dem jemand die Strafverfolgung einer anderen Person gerichtlich durchsetzen wollte, nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. Diesen Antrag hatte neben der Staatsanwaltschaft selbst auch das Oberlandesgericht zurückgewiesen, sodass dagegen die Verfassungsbeschwerde möglich war.
Herrmann gegen Deutschland – Art. 1 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls
Der Kläger in diesem Verfahren war Eigentümer ländlicher Grundstücke in Rheinland-Pfalz. Diese gehörten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer Jagdgenossenschaft, sodass auf den Grundstücken Jagd stattfand. Der Eigentümer hatte insoweit kein Recht, die Jagd zu untersagen oder Jäger am Betreten seiner Grundstücke zu hindern.
Hiergegen klagte er und erhob zuletzt eine Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung seines Eigentumsrechts. Sein Motiv lag in erster Linie darin, dass er Jagd aus ethischen Gründen ablehnte.
Der Staat sah in den Regelungen zur Jagd eine gerechtfertigte Einschränkung des privaten Eigentums. Das allgemeine Interesse an einer geordneten Jagdausübung stehe hier im Vordergrund. Außerdem könne der Grundstückseigentümer dafür eine Entschädigung verlangen.
Der EGMR sah hier eine Verletzung des Eigentumsrechts. Es stelle eine unverhältnismäßige Last dar, die Jagd entgegen seinen Überzeugungen auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen. Die vorgesehene Entschädigung reiche nicht aus, um einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeizuführen.
Guliyer gegen Aserbaidschan – Art. 3 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls
Das Recht auf freie und geheime Wahlen aus Zusatzprotokoll Nr. 1, Artikel 3 gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Parlamentswahlen. Auf Präsidentschaftswahlen ist die Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar.
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