BVerfG, Beschluss vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a. (Versorgungsausgleich; Rente ist Eigentum)

Rentenansprüche fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.
Rentenansprüche fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass Rentenansprüche in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch Eigentum darstellen.

Diese Frage war und ist ziemlich unumstritten. Während Eigentum im zivilrechtlichen Sinne nur an greifbaren Gegenständen (Auto, Grundstück, Wurstsemmel) bestehen kann, ist der Begriff des Eigentums in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr viel weiter. Er umfasst jedes vermögenswerte Recht, also sowohl das zivilrechtliche Eigentum als auch Forderungen, Ansprüche und andere Rechtspositionen.

Hier ging es um Folgendes:

Im Rahmen verschiedener Neuregelungen des Eherechts wurde der Versorgungsausgleich eingeführt. Dieser bedeutet, dass bei Scheidung einer Ehe die Rentenansprüche der beiden Ehepartner geteilt werden.

Hintergrund ist die Überlegung, dass die Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft ist, sodass alle Vermögenszuwächse auf beide Ehepartner gleichermaßen zurückzuführen sind und dementsprechend auch geteilt werden müssen. Dies geschieht zum einen durch den Zugewinnausgleich, bei dem die Hälfte des Vermögenszuwachses zwischen Beginn und Ende der Ehe auf beide Ehepartner verteilt wird, als auch durch den Versorgungsausgleich, der das Gleiche mit Ansprüchen für die Altersversorgung bewerkstelligt.

Um die Verfassungskonformität dieser Regelungen feststellen zu können, hat das Bundesverfassungsgericht zunächst entschieden, ob auch Rentenansprüche vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes umfasst sind. Diese Frage wurde ausdrücklich bejaht.

Das Problem ist, dass die Bezeichnung als verfassungsrechtliches Eigentum eben nicht bedeutet, dass der Staat nicht darauf zugreifen könnte. Im Gegenteil, und das hat genau die oben genannte Entscheidung sehr deutlich ausgeführt (Rdnr. 150 bis 152):

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Für dessen Gestaltungsfreiheit sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Gesetzgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (…)
Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfaßt Art 14 Abs 1 S 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten.

Diese Entscheidung besagt also nicht nur, dass der Gesetzgeber die Behandlung von Rentenansprüchen im Eheverfahren regeln kann, sondern auch, dass er die Leistungsansprüche anders gestalten kann, um das Gesamtsystem zu erhalten.

Dazu gehören dann eben auch Rentenkürzungen, wenn diese – wie in den letzten Jahrzehnten durchweg geschehen – aus demografischen Gründen für notwendig erachtet werden.

Entscheidung im Volltext

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