BVerfG, Beschluss vom 28.04.2021, 2 BvR 1451/18

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Staßenverkehr bekommen. Er ging hiergegen vor Gericht und verlangte die Aufzeichnungen des verwendeten Radargeräts „PoliScan Speed M1“, nämlich die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes. Damit wollte er überprüfen, ob das Gerät korrekt gearbeitet hatte.

Sowohl die Bußgeldstelle als auch die Gerichte verwehrten ihm diese Einsicht. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht sahen die Geschwindigkeitsüberschreitung als nachgewiesen an und bestätigten den Bußgeldbescheid.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf die Verfassungsbeschwerde hin auf.

Die Entscheidungen verstoßen nach Ansicht des BVerfG gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Die Behörde bzw. das Gericht muss einem Betroffenen grundsätzlich alle Informationen offenlegen, die gegen ihn verwendet werden. Ansonsten sind seine Verteidigungsmöglichkeiten in unfairer Weise beschränkt.

Volltext der Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rk20210428_2bvr145118.html

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2021, 2 BvQ 8/21

In dieser Entscheidung ging es nur noch um die Kostenfrage. Das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wurde, hatte seine Entscheidung nämlich bereits selbst korrigiert. Damit musste das Hauptsacheverfahren nicht weitergeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass es erhebliche Zweifel daran habe, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig aufgeklärt habe. Die Verfassungsbeschwerde hätte demnach wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Folge davon war nun die Anordnung der Kostenerstattung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers. Der Staat muss ihm nun anhand der Tabelle der gesetzlichen Vergütung Anwaltskosten erstatten. Allerdings wurde der Gegenstandswert auf gerade einmal 5000 Euro festgesetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich so gerade einmal 534,40 Euro netto – deutlich weniger als man bei einer professionellen Verfassungsbeschwerde kalkulieren muss.

Dies bestätigt einmal mehr, dass man bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich davon ausgehen sollte, die Kosten selbst zu übernehmen. Die Kostenerstattung im Erfolgsfall wird stets nur einen geringen Teil refinanzieren.

Volltext der Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/qk20210506_2bvq000821.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1985/16

Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.

Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.

In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.

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BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, 2 BvR 2045/02

Die Beweiswürdigung liegt bei den Instanzgerichten. Das BVerfG schaltet sich nur ausnahmsweise ein.
Die Beweiswürdigung liegt bei den Instanzgerichten. Das BVerfG schaltet sich nur ausnahmsweise ein.
Wenn ein Verfahren in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht landet, prüfen die dortigen Richter nicht, ob das in Rede stehende Auto einen Mangel hatte, ob die Wohnungsmiete angemessen war oder wer der wirkliche Straftäter gewesen ist. Sein Maßstab ist lediglich die Verfassung, relevant ist damit nur, ob die Urteile der vorhergehenden Gerichte gegen ein Grundrecht verstoßen.

Ein solches Grundrecht ist auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) normiert und gehört zu den fundamentalen Rechten des Menschen. In Deutschland ist der Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu qualifizieren. Dieses Recht ist von sämtlichen Fachgerichten in jedweden Verfahren (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) zu beachten, maßgebende Bedeutung erfährt es jedoch im Strafverfahren.

Urteil erfordert tragfähige Tatsachengrundlage

Gerade, wenn eine Freiheitsstrafe droht, bedarf es einer wirksamen Sicherung der Verfahrensgrundrechte. Ganz allgemein gilt das aus der Menschenwürde abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323).

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Urteilssammlung: Versammlungsfreiheit auch an ungewöhnlichen Orten

Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst auch das Recht, Versammlungen an Orten durchzuführen, die nicht klassischer „öffentlicher Raum“ sind. Dabei muss eine umfassende Interessen- und Gefahrenabwägung erfolgen. Die Versammlungsfreiheit genießt jedoch grundsätzlich einen hohen Stellenwert, der in der Abwägung stets besonders beachtet werden muss.

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 (Fraport-Urteil)

Volltext: https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906

Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Versammlungen in öffentlich zugänglichen Bereichen privater Einrichtungen wie etwa einem Flughafen, wenn diese Bereiche dem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehen. Das Hausrecht des Flughafenbetreibers – hier der privatrechtlich organisierte Fraport AG – muss im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates gesehen werden. Der Flughafen kann daher nicht jede politische Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht untersagen, wenn er in hoheitlicher Funktion handelt oder eine funktionale Nähe zum Staat besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Wahl des Ortes für eine Versammlung zum Schutzbereich von Art. 8 GG gehört, da sie entscheidend für die Kommunikationswirkung sein kann. Einschränkungen bedürfen einer strikten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. In der konkreten Entscheidung war das generelle Verbot der Fraport AG gegenüber einer Flugblattaktion zur Migrationspolitik unverhältnismäßig.
Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als sie an anderen Orten, bspw. im öffentlichen Straßenraum zulässig, sind.

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 – 15 B 897/22

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/15_B_897_22_Beschluss_20220729.html

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit der Frage, ob Versammlungen auf Autobahnen überhaupt zulässig seien. Diese seien möglicherweise kein Ort des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Kommunikation und daher nicht von Art. 8 GG umfasst. Sie dienen nur dem „Fahren“ und nicht dem „Verweilen“. Allerdings müssten diese Fragen im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

VGH München, Beschluss vom 24.03.2023 – 10 CS 23.532

Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6174

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte ausdrücklich, dass auch auf einer Autobahnauffahrt stattfindende Protestaktionen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Eine Demonstration darf nicht allein deswegen untersagt werden, weil sie den Verkehr behindert oder an einem „ungewöhnlichen“ Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, alle betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Die Versammlungsfreiheit darf dabei nicht pauschal hinter Verkehrsinteressen zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wollte eine Gruppe eine Autobahn mit einer Abseilaktion und einem Fahrradkorso blockieren, um auf die angebliche „Klimakrise“ aufmerksam zu machen. Die Versammlungsbehörde untersagte dies mit Verweis auf Verkehrsbehinderungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine Untersagung und betonte die Bedeutung der Protestform und der Ortswahl für die öffentliche Wirkung. Die Behörde müsse ein darauf abgestimmtes vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept entwickeln.

VGH Kassel (Beschluss vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08)

Volltext: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190028614

Das Befahren einer Autobahn mit Fahrrädern stellt (im Rahmen einer Demonstration außerhalb des regulären Verkehrsbetriebs) keine per se verbotene Nutzung dar. Autobahnen sind nicht stets versammlungsfrei zu halten. Möglich sei es jedoch, Versammlungen an Verkehrsknotenpunkten und zu besonderen Stoßzeiten zu untersagen.
Eine relativ kleine Zahl an Demonstranten (hier 100 bis 150) könne kein Argument sein, die Versammlung zu verbieten.

Zusammenfassung

Die besprochenen Entscheidungen belegen, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht auf klassische öffentliche Plätze beschränkt ist. Auch an Flughäfen, auf Autobahnen oder vor sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind Versammlungen prinzipiell zulässig – jedenfalls dann, wenn der Ort von öffentlicher Bedeutung ist oder eine symbolische Funktion hat.
Die Gerichte betonen: Die Behörden dürfen Versammlungen nicht pauschal wegen möglicher Störungen oder des ungewöhnlichen Ortes verbieten. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die bloße Berufung auf Hausrecht, Betriebsinteressen oder Verkehrsbehinderungen reicht nicht aus, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken.
Für die Praxis heißt das: Wer an einem symbolträchtigen Ort demonstrieren will, kann sich auf Art. 8 GG berufen – auch wenn der Ort ungewöhnlich erscheint. Behörden müssen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sorgfältig begründen, sonst sind sie rechtswidrig.

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2024, 1 BvR 1595/23

BVerfG zur Kindesrückführung nach dem HKÜ: Wann wird eine Gefahr für das Kind relevant?

Nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ist ein widerrechtlich in einen anderen Staat verbrachtes Kind grundsätzlich zurückzuführen. Eine wichtige Ausnahme enthält Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ: Die Rückführung kann verweigert werden, wenn dadurch die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind entsteht oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Auch diese Vorschrift ist von den Fachgerichten und schließlich vom Bundesverfassungsgericht auf Basis der Grundrechte auszulegen.

Der vom Bundesverfassungsgericht behandelte Fall betraf ein Kind, das seine Mutter nach Beginn des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland gebracht hatte. Das Oberlandesgericht ordnete die Rückführung in die Ukraine an. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung an, äußerte aber erhebliche Zweifel daran, ob die Rückführungsentscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte.

Die Entscheidung ist zwar vom Kriegsgeschehen in der Ukraine geprägt, sie ist aber auf andere Konstellationen durchaus übertragbar.

Was prüft das Bundesverfassungsgericht?

Das BVerfG entscheidet nicht selbst, ob die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ vorliegen. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des HKÜ sind grundsätzlich Sache der Familiengerichte. Das BVerfG ist also keine weitere Tatsachen- oder Berufungsinstanz.

Eine Rückführungsentscheidung berührt jedoch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie einem Elternteil die Möglichkeit nimmt, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Dabei bildet das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur. Wirkt sich eine gerichtliche Entscheidung auf die Zukunft des Kindes aus, muss sie am Kindeswohl ausgerichtet sein und das Kind als eigenen Grundrechtsträger berücksichtigen.

Das BVerfG kontrolliert deshalb, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ausreichend berücksichtigt haben. Ist die Auslegung und Anwendung des HKÜ mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, liegt darin regelmäßig zugleich eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bleibt eine enge Ausnahme

Gleichzeitig bestätigt das BVerfG die hohe Schwelle des Versagungsgrundes. Eine Rückführung darf nicht bereits wegen der Belastungen verweigert werden, die mit einer Rückkehr typischerweise verbunden sind. Erforderlich sind vielmehr ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls.

Auch ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dem Elternteil, der sich gegen die Rückführung wendet, die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Gefahr aufzuerlegen.

Konkrete Gefahren müssen aber tatsächlich geprüft werden

Werden konkrete Umstände vorgetragen oder im Verfahren festgestellt, die für eine schwerwiegende Gefahr sprechen können, muss das Gericht diese erkennbar in seine Entscheidung einbeziehen. Das Verfahren muss so gestaltet werden, dass die tatsächlichen Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung möglichst zuverlässig festgestellt werden können.

Im entschiedenen Fall vermisste das BVerfG insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Willen des Kindes sowie mit den Einschätzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin. Beide hatten eine schwerwiegende Gefahr bei einer Rückführung angenommen. Das OLG hatte zwar das Kind angehört und die fachlichen Stellungnahmen eingeholt, sich in seiner Entscheidung mit diesen Erkenntnissen aber kaum auseinandergesetzt.

Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Kind angehört oder eine Stellungnahme eingeholt wurde. Aus der Entscheidung muss auch erkennbar werden, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich gewürdigt wurden. Insbesondere muss sich das Gericht mit der Frage befassen, ob aus den konkret vom Kind wahrgenommenen und befürchteten Umständen bei einer Rückführung schwerwiegende seelische Schäden entstehen können.

Was bedeutet das bei Gewalt- oder Gefahrenvorwürfen?

Diese Maßstäbe sind auch für typische HKÜ-Verfahren von Bedeutung, in denen beispielsweise Gewalt, Drohungen oder sonstige Gefahren durch den antragstellenden Elternteil geltend gemacht werden.

Die bloße Behauptung, der andere Elternteil sei gefährlich, reicht nicht aus. Es muss vielmehr konkret dargelegt werden, welche schwerwiegende Gefahr für das Kind gerade infolge der Rückführung entstehen soll.

Umgekehrt darf ein Gericht substantiierten Gefahrenvortrag nicht lediglich mit dem Hinweis zurückweisen, der widersprechende Elternteil trage die Darlegungs- und Beweislast. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, müssen diese auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage geprüft und in der Entscheidung nachvollziehbar gewürdigt werden.

Dabei ist außerdem zu beachten, dass das HKÜ grundsätzlich die Rückführung in den Herkunftsstaat verlangt und nicht die Herausgabe des Kindes an einen bestimmten Elternteil oder die Rückkehr an einen bestimmten Wohnort. Auch diesen Unterschied muss die Gefahrenprüfung berücksichtigen.

Besondere Anforderungen an die Begründung

Zusätzliche Anforderungen folgen nach dem BVerfG aus Art. 8 EMRK. Die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt wurden.

Das verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Umständen, aus denen sich eine Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ergeben könnte. Das Gericht muss dabei auch einschlägige Rechtsprechung und die maßgeblichen tatsächlichen Erkenntnisquellen berücksichtigen. Ein pauschaler Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast genügt bei einem substantiierten Gefahrenvortrag nicht.

Wo liegt die Grenze der Verfassungsbeschwerde?

Für eine Verfassungsbeschwerde genügt deshalb nicht die Behauptung, das Oberlandesgericht habe die Beweise falsch gewürdigt oder die Gefahr anders einschätzen müssen. Eine eigene Neubewertung des Sachverhalts nimmt das BVerfG nicht vor.

Verfassungsrechtlich relevant kann es dagegen sein, wenn wesentliche Umstände für das Kindeswohl nicht berücksichtigt, konkrete Gefahren nicht hinreichend geprüft oder die Ablehnung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht nachvollziehbar begründet wurden.

Zusammengefasst: Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bleibt eine eng auszulegende Ausnahme mit einer hohen Darlegungsschwelle. Werden aber konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr des Kindes vorgetragen, müssen die Familiengerichte diese zuverlässig ermitteln, am Kindeswohl ausgerichtet würdigen und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen. Das BVerfG prüft nicht, ob es die Gefahr selbst anders eingeschätzt hätte, sondern ob diese fachgerichtliche Prüfung den grundrechtlichen Anforderungen genügt.

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2024 – 1 BvR 1595/23

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023, 2 BvR 637/23

Auf einen Eilantrag von Rechtsanwalt Helmut Linck (Augsburg), unterstützt durch Rechtsanwalt Thomas Hummel, hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilbeschluss gegen eine mehrwöchige Totalbeobachtung in der Psychiatrie erlassen.

Die Beschuldigte in einem Strafverfahren sollte wegen mehrerer, noch nicht gerichtlich festgestellter Vergehen bis zu sechs Wochen in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht und dort von Sachverständigen beobachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin, wie von den Rechtsanwälten vorgetragen, einen möglichen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem Hauptverfahren, die Gefahr einer Inhaftierung ist aber vorerst abgewendet.

Mehr dazu:

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2022, 1 BvQ 50/22

Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.
Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.
Diesem Verfahren lag nach vorläufigen Erkenntnissen ein sehr komplexer Sachverhalt aus dem Familienrecht zugrunde: Die Kindesmutter hatte ihr Kind im Jahr 2014 ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland gebracht. Dieser erklagte daraufhin vor einem spanischen Gericht das Sorgerecht.

Anschließend verlangte er vom zuständigen deutschen Familiengericht die Umsetzung dieses Urteils nach internationalen Rechtsnormen, nämlich

  • nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sowie
  • nach der EU-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung).

Prinzipiell darf das deutsche Gericht diese Entscheidung nicht inhaltlich überprüfen. Allerdings war hier fraglich, ob überhaupt eine solche Entscheidung durch das spanische Gericht hätte ergehen dürfen. Diese komplizierte Rechtsfrage konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch im Rahmen seiner Eilentscheidung nicht klären.

„BVerfG, Beschluss vom 01.08.2022, 1 BvQ 50/22“ weiterlesen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1985/16

Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.

Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.

In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.

„Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1985/16“ weiterlesen

BVerfG, 05.11.2019, 1 BvL 7/16

Dass man zur Vermeidung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die Sozialkassen auch Berufe ergreifen muss, die man eigentlich nicht ausüben möchte, stellt keine Zwangsarbeit und keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es reicht, wenn das Sozialrecht sicherstellt, dass keine unnötig beschwerliche oder gar schikanöse Tätigkeit verlangt wird.