Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Staßenverkehr bekommen. Er ging hiergegen vor Gericht und verlangte die Aufzeichnungen des verwendeten Radargeräts „PoliScan Speed M1“, nämlich die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes. Damit wollte er überprüfen, ob das Gerät korrekt gearbeitet hatte.
Sowohl die Bußgeldstelle als auch die Gerichte verwehrten ihm diese Einsicht. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht sahen die Geschwindigkeitsüberschreitung als nachgewiesen an und bestätigten den Bußgeldbescheid.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf die Verfassungsbeschwerde hin auf.
Die Behörde bzw. das Gericht muss einem Betroffenen grundsätzlich alle Informationen offenlegen, die gegen ihn verwendet werden. Ansonsten sind seine Verteidigungsmöglichkeiten in unfairer Weise beschränkt.
In dieser Entscheidung ging es nur noch um die Kostenfrage. Das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wurde, hatte seine Entscheidung nämlich bereits selbst korrigiert. Damit musste das Hauptsacheverfahren nicht weitergeführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass es erhebliche Zweifel daran habe, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig aufgeklärt habe. Die Verfassungsbeschwerde hätte demnach wahrscheinlich Erfolg gehabt.
Folge davon war nun die Anordnung der Kostenerstattung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers. Der Staat muss ihm nun anhand der Tabelle der gesetzlichen Vergütung Anwaltskosten erstatten. Allerdings wurde der Gegenstandswert auf gerade einmal 5000 Euro festgesetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich so gerade einmal 534,40 Euro netto – deutlich weniger als man bei einer professionellen Verfassungsbeschwerde kalkulieren muss.
Dies bestätigt einmal mehr, dass man bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich davon ausgehen sollte, die Kosten selbst zu übernehmen. Die Kostenerstattung im Erfolgsfall wird stets nur einen geringen Teil refinanzieren.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.
Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.
In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.
Die Beweiswürdigung liegt bei den Instanzgerichten. Das BVerfG schaltet sich nur ausnahmsweise ein.Wenn ein Verfahren in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht landet, prüfen die dortigen Richter nicht, ob das in Rede stehende Auto einen Mangel hatte, ob die Wohnungsmiete angemessen war oder wer der wirkliche Straftäter gewesen ist. Sein Maßstab ist lediglich die Verfassung, relevant ist damit nur, ob die Urteile der vorhergehenden Gerichte gegen ein Grundrecht verstoßen.
Ein solches Grundrecht ist auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) normiert und gehört zu den fundamentalen Rechten des Menschen. In Deutschland ist der Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu qualifizieren. Dieses Recht ist von sämtlichen Fachgerichten in jedweden Verfahren (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) zu beachten, maßgebende Bedeutung erfährt es jedoch im Strafverfahren.
Urteil erfordert tragfähige Tatsachengrundlage
Gerade, wenn eine Freiheitsstrafe droht, bedarf es einer wirksamen Sicherung der Verfahrensgrundrechte. Ganz allgemein gilt das aus der Menschenwürde abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323).
Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst auch das Recht, Versammlungen an Orten durchzuführen, die nicht klassischer „öffentlicher Raum“ sind. Dabei muss eine umfassende Interessen- und Gefahrenabwägung erfolgen. Die Versammlungsfreiheit genießt jedoch grundsätzlich einen hohen Stellenwert, der in der Abwägung stets besonders beachtet werden muss.
BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 (Fraport-Urteil)
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Versammlungen in öffentlich zugänglichen Bereichen privater Einrichtungen wie etwa einem Flughafen, wenn diese Bereiche dem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehen. Das Hausrecht des Flughafenbetreibers – hier der privatrechtlich organisierte Fraport AG – muss im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates gesehen werden. Der Flughafen kann daher nicht jede politische Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht untersagen, wenn er in hoheitlicher Funktion handelt oder eine funktionale Nähe zum Staat besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Wahl des Ortes für eine Versammlung zum Schutzbereich von Art. 8 GG gehört, da sie entscheidend für die Kommunikationswirkung sein kann. Einschränkungen bedürfen einer strikten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. In der konkreten Entscheidung war das generelle Verbot der Fraport AG gegenüber einer Flugblattaktion zur Migrationspolitik unverhältnismäßig.
Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als sie an anderen Orten, bspw. im öffentlichen Straßenraum zulässig, sind.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit der Frage, ob Versammlungen auf Autobahnen überhaupt zulässig seien. Diese seien möglicherweise kein Ort des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Kommunikation und daher nicht von Art. 8 GG umfasst. Sie dienen nur dem „Fahren“ und nicht dem „Verweilen“. Allerdings müssten diese Fragen im Hauptsacheverfahren geprüft werden.
VGH München, Beschluss vom 24.03.2023 – 10 CS 23.532
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte ausdrücklich, dass auch auf einer Autobahnauffahrt stattfindende Protestaktionen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Eine Demonstration darf nicht allein deswegen untersagt werden, weil sie den Verkehr behindert oder an einem „ungewöhnlichen“ Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, alle betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Die Versammlungsfreiheit darf dabei nicht pauschal hinter Verkehrsinteressen zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wollte eine Gruppe eine Autobahn mit einer Abseilaktion und einem Fahrradkorso blockieren, um auf die angebliche „Klimakrise“ aufmerksam zu machen. Die Versammlungsbehörde untersagte dies mit Verweis auf Verkehrsbehinderungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine Untersagung und betonte die Bedeutung der Protestform und der Ortswahl für die öffentliche Wirkung. Die Behörde müsse ein darauf abgestimmtes vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept entwickeln.
VGH Kassel (Beschluss vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08)
Das Befahren einer Autobahn mit Fahrrädern stellt (im Rahmen einer Demonstration außerhalb des regulären Verkehrsbetriebs) keine per se verbotene Nutzung dar. Autobahnen sind nicht stets versammlungsfrei zu halten. Möglich sei es jedoch, Versammlungen an Verkehrsknotenpunkten und zu besonderen Stoßzeiten zu untersagen.
Eine relativ kleine Zahl an Demonstranten (hier 100 bis 150) könne kein Argument sein, die Versammlung zu verbieten.
Zusammenfassung
Die besprochenen Entscheidungen belegen, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht auf klassische öffentliche Plätze beschränkt ist. Auch an Flughäfen, auf Autobahnen oder vor sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind Versammlungen prinzipiell zulässig – jedenfalls dann, wenn der Ort von öffentlicher Bedeutung ist oder eine symbolische Funktion hat.
Die Gerichte betonen: Die Behörden dürfen Versammlungen nicht pauschal wegen möglicher Störungen oder des ungewöhnlichen Ortes verbieten. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die bloße Berufung auf Hausrecht, Betriebsinteressen oder Verkehrsbehinderungen reicht nicht aus, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken.
Für die Praxis heißt das: Wer an einem symbolträchtigen Ort demonstrieren will, kann sich auf Art. 8 GG berufen – auch wenn der Ort ungewöhnlich erscheint. Behörden müssen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sorgfältig begründen, sonst sind sie rechtswidrig.
Auf einen Eilantrag von Rechtsanwalt Helmut Linck (Augsburg), unterstützt durch Rechtsanwalt Thomas Hummel, hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilbeschluss gegen eine mehrwöchige Totalbeobachtung in der Psychiatrie erlassen.
Die Beschuldigte in einem Strafverfahren sollte wegen mehrerer, noch nicht gerichtlich festgestellter Vergehen bis zu sechs Wochen in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht und dort von Sachverständigen beobachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin, wie von den Rechtsanwälten vorgetragen, einen möglichen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem Hauptverfahren, die Gefahr einer Inhaftierung ist aber vorerst abgewendet.
Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.Diesem Verfahren lag nach vorläufigen Erkenntnissen ein sehr komplexer Sachverhalt aus dem Familienrecht zugrunde: Die Kindesmutter hatte ihr Kind im Jahr 2014 ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland gebracht. Dieser erklagte daraufhin vor einem spanischen Gericht das Sorgerecht.
Anschließend verlangte er vom zuständigen deutschen Familiengericht die Umsetzung dieses Urteils nach internationalen Rechtsnormen, nämlich
nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sowie
nach der EU-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung).
Prinzipiell darf das deutsche Gericht diese Entscheidung nicht inhaltlich überprüfen. Allerdings war hier fraglich, ob überhaupt eine solche Entscheidung durch das spanische Gericht hätte ergehen dürfen. Diese komplizierte Rechtsfrage konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch im Rahmen seiner Eilentscheidung nicht klären.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.
Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.
In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.
Dass man zur Vermeidung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die Sozialkassen auch Berufe ergreifen muss, die man eigentlich nicht ausüben möchte, stellt keine Zwangsarbeit und keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es reicht, wenn das Sozialrecht sicherstellt, dass keine unnötig beschwerliche oder gar schikanöse Tätigkeit verlangt wird.
Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Strafverfahren gegen ihn beschleunigt durchgeführt werden. Im konkreten Fall wurden aber nur drei bis vier Verhandlungstermine pro Monat angesetzt, sodass der Angeklagte mittlerweile schon 13 Monate in Haft war. Die Überlastung des Gerichts stellt keinen Grund dar, weswegen der Bürger die Freiheitsentziehung dauerhaft hinnehmen müsste.
Die weitere Untersuchungshaft verstieß damit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
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