BVerfG, 05.11.2019, 1 BvL 7/16

Dass man zur Vermeidung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die Sozialkassen auch Berufe ergreifen muss, die man eigentlich nicht ausüben möchte, stellt keine Zwangsarbeit und keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es reicht, wenn das Sozialrecht sicherstellt, dass keine unnötig beschwerliche oder gar schikanöse Tätigkeit verlangt wird.

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