BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, 2 BvR 702/68 (2. Rundfunk-Urteil)

Verfahren:

  • Abstrakte Normenkontrolle des Landes Hessen
  • Verfassungsbeschwerden des Bayerischen Rundfunks, des Hessischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, des Radio Bremen, des Saarländischen Rundfunks, des Süddeutschen Rundfunks, des Südwestfunks, des Westdeutschen Rundfunks

Vorgeschichte:

  • Der Bund hatte im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und daher der (neuen) Mehrwertsteuer unterworfen waren.

Urteil:

  • Die Klage war erfolgreich. Die Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes ist nichtig.

Begründung:

  • Die Landesrundfunkanstalten erfüllen öffentlich-rechtliche, also staatliche, Aufgaben. Damit handelt es sich nicht um gewerbliche Unternehmen, die von vornherein der Mehrwertsteuer unterworfen wären.
  • Wenn das Umsatzsteuergesetz vorsieht, dass die Rundfunkveranstaltung als gewerblich anzusehen ist, dann handelt es sich um eine Norm, die das Rundfunkrecht regelt. Hierfür hatte der Bund jedoch im Jahr 1971 keine Kompetenz und hat sie bis heute nicht. Dieses Rechtsgebiet gehört vielmehr zur Zuständigkeit der Bundesländer.

Auswirkungen:

  • Anerkennung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten:
    • Als staatliche Organisationen können die Landesrundfunkanstalten eigentlich keine Grundrechte wahrnehmen. Denn die Grundrechte schützen den Bürger vor dem Staat, der Staat ist grundrechtsverpflichtet (muss also die Grundrechte der Bürger beachten), aber nicht grundrechtsberechtigt (kann sich also nicht auf eigene Grundrechte berufen.
    • Hiervon hat das Bundesverfassungsgericht aber für die öffentlich-rechtlichen Anstalten eine Ausnahme gemacht. Da diese lediglich organisatorisch Teil des Staates sind, ihr Programm aber gerade staatsunabhängig gestalten (sollen), können sie sich in diesem staatsunabhängigen Bereich auf die Pressefreiheit berufen.
  • Ausschluss bundesrechtlicher Zuständigkeiten:
    • Das Rundfunkrecht ist ausschließlich Landesrecht. Die bundeseinheitliche Regelung des Rundfunksystems und der damaligen Gebühren- bzw. heutigen Beitragspflichten wird über Staatsverträge zwischen den Ländern sichergestellt.
    • Damit ist es dem Bund auch in Rechtsgebieten, für die er die Zuständigkeit hat (hier das Umsatzsteuerrecht) untersagt, Sonderregelungen für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten zu treffen.

BVerfG, Urteil vom 28.02.1961, 2 BvG 1, 2/60 (1. Rundfunk-Urteil)

law-1063249_640Verfahren:

  • Bund-Länder-Streit
  • Antragsteller: Hamburg, Hessen
  • Antragsgegner: Bundesrepublik

Vorgeschichte:

  • Die Landesrundfunkanstalten unter Einfluss der Länder bestanden bereits seit der Anfangszeit der Bundesrepublik.
  • Die Bundesregierung plante nun, ein eigenes öffentlich-rechtliches Fernsehen (Deutschland-Fernsehen-GmbH) anzubieten, das auf Bundesebene organisiert sein sollte.

Urteil:

  • Der Bund hat durch die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH gegen Artikel 30 in Verbindung mit dem VIII. Abschnitt des Grundgesetzes sowie gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen.

Begründung:

  • Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht. Eine derartige Kompetenz ergibt sich weder aus der Zuständigkeit für das Post- und Fernmeldewesen noch aus Art. 5 GG noch aus der überregionalen Natur des Rundfunks noch aus der Repräsentation des Gesamtstaats durch den Bund.
  • Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stellt umfangreiche Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbetrieb:
    • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt es, „die Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern. Eine Einflußnahme des Staates wäre mit dieser verfassungsmäßigen Garantie der Pressefreiheit nur vereinbar, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften an dem Bild der freien Presse substantiell nichts ändern würde.“
    • „Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht aber darin, daß innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbständigen und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß.“
    • „Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Das läßt sich nur sicherstellen, wenn diese organisatorischen und sachlichen Grundsätze durch Gesetz allgemein verbindlich gemacht werden. Art. 5 GG fordert deshalb den Erlaß solcher Gesetze.“

Auswirkungen:

  • Dieses Urteil hat – als erstes seiner Art – den Rundfunk in der Bundesrepublik maßgeblich juristisch geprägt. Die bis heute anhaltende Organisation des Rundfunks über Staatsverträge zwischen den Ländern wurde durch Ablehnung einer Bundeskompetenz vorgegeben.
  • Zudem wurde aber auch die Bedeutung der Rundfunkfreiheit näher definiert. Interessant ist vor allem, dass eine Staatspresse als unzulässig angesehen wird, Staatsrundfunk jedoch – soweit auch andere gesellschaftliche Gruppen Einfluss erhalten – als zulässig beurteilt wird. Der Unterschied liege darin, dass die Zahl der Rundfunkanbieter naturgemäß begrenzter sei. Dass dies im Zeitalter verschiedenster Ausstrahlungsmöglichkeit bis hin zum Internet noch zutrifft, darf bezweifelt werden.

BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016, 2 BvR 6/16

Eine bayerische Justizvollzugsanstalt hatte folgendes angeordnet:

Am 17. Mai 2015 ist an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten vor der Vorführung zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei, u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Bei Arrestanten wird bei jeder Vor- und Rückführung eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung angeordnet.

JVA_Landsberg_4Handschriftlich wurde auf dieser Anordnung dann noch der Name eines bestimmten Strafgefangenen notiert. Daraufhin war er vor einem Besuchstreffen mit Angehörigen „komplett“ durchsucht worden. Dafür musste er sich vollständig ausziehen, was er nach anfänglicher Weigerung auch tat. Die Durchsuchung endete negativ, es wurde nichts Verbotenes oder Verdächtiges gefunden.

Nach seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt bestätigt. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Maßnahme verfassungswidrig sei.

Zwar sei eine stichprobenartige Kontrolle (hier: jeder fünfte Gefangene) nach bayerischem Strafvollzugsrecht (Art. 91 BayStVollzG) zulässig und verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Hier wurde jedoch der Name des Gefangenen handschriftlich auf die allgemeine Durchsuchungsanordnung geschrieben. Dadurch wurden die JVA-Beamten quasi verpflichtet, die Durchsuchung an ihm an diesem Tag vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verdacht hinsichtlich dieses Besuchs bestanden hat. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ).

BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13

landscape-738364_640In dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit einer Kernbrennstoffsteuer für Atomkraftwerke. Eine solche wurde durch das Kernbrennstoffsteuergesetz ab dem Jahr 2011 eingeführt. Kraftwerksbetreiber zahlten seitdem ca. eine Milliarde Euro pro Jahr.

Das Grundgesetz schreibt an keiner Stelle, dass der Bürger zur Steuerzahlung verpflichtet ist. Die Steuerpflicht wird vielmehr vorausgesetzt, bestimmte Steuern werden in den Art. 105 und 106 GG genannt – aber nur, um zu erklären, wer (Bund oder Länder) die Gesetzgebungskompetenz dafür hat und wer (Bund, Länder oder Gemeinden) den Ertrag der Steuern bekommt. Hinzu kommt die allgemeine Regel, dass der Bund nur dann Gesetze erlassen darf, wenn ihn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 70 Abs. 1 GG).

Eine Kernbrennstoffsteuer ist nun aber in Art. 105 und 106 nicht vorgesehen. Zwar gibt es allgemein so genannte „Verbrauchsteuern“, diese werden aber vom Bundesverfassungsgericht als „Verbrauchersteuern“ interpretiert, sollen also Unternehmen gerade nicht treffen.

Die Frage war nun also: Darf der Bund eine neue Steuer, die in Art. 105 und 106 GG nicht genannt ist, einfach so „erfinden“? „BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13“ weiterlesen

BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11

euro-427533_640Das Bundesverfassungsgericht hat Selbstitulierungsrechte zweier niedersächsischer Banken aus den 1930er-Jahren für verfassungswidrig erklärt.

Was bedeutet Selbsttitulierung?

Um eine Forderung vollstrecken zu können, braucht man einen Titel. Dieser Titel bestätigt, dass die Forderung nicht nur behauptet wird, sondern tatsächlich besteht und berechtigt ist. Im Zivilrecht ist das regelmäßig ein Gerichtsurteil. Dieses beinhaltet nicht nur die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern auch die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Forderung zu vollstrecken, also das Geld beim Schuldner abzuholen und dem Gläubiger zu überbringen.

Behörden dagegen brauchen keinen solchen gerichtlichen Titel, sondern können sich den Titel selbst ausstellen. So sieht bspw. Art. 19 des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vor, dass ein Verwaltungsakt dann vollstreckbar ist, wenn er vollziehbar ist und der Verpflichtete seine Pflicht nicht rechtzeitig erbringt. Dieses Recht bezeichnet man als Selbsttitulierung.

Warum hat das Bundesverfassungsgericht das Selbsttitulierungsrecht der Banken für verfassungswidrig erklärt?

Die beiden Gesetze regelten im damaligen Freistaat Oldenburg, dass die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg und die Landessparkasse zu Oldenburg ihre Ansprüche selbst titulieren durften und nicht vor einem Gericht einklagen mussten. Dieses Recht hatten aber nur diese beiden Banken, nicht auch alle anderen Oldenburger (Privat-) Banken.

Darin lag eine Bevorzugung dieser beiden Banken. Während die Konkurrenten den teuren und langwierigen Rechtsweg bestreiten mussten, konnten diese einfach selbst über ihre Ansprüche entscheiden. Das war ein klarer Wettbewerbsvorteil, der nicht gerechtfertigt war.

Betrifft das auch das Selbsttitulierungsrecht anderer Behörden?

Nein. Zum einen hat Gericht von vornherein nur über die zwei vorgelegten Gesetze geurteilt. Das Urteil reicht immer nur so weit wie der ausdrückliche Tenor.

Das Urteil ist auch nicht auf andere Behörden übertragbar, da diese in aller Regel nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu privaten Konkurrenten stehen. Damit liegt also keine Ungleichbehandlung vor, deretwegen das BVerfG diese spezifischen Selbsttitulierung für nichtig erklärt hat.

Kann man das Urteil auf die Selbsttitulierungsrechte der Rundfunkanstalten übertragen?

Man könnte nun meinen, dass das tragende Argument des Urteils, die Konkurrenzsituation, auf die Rundfunkanstalten übertragbar ist. Schließlich sind BR, WDR, NDR & Co. gegenüber privaten Wettbewerbern wie Sky, Amazon oder Netflix im Vorteil, weil sie die Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid titulieren dürfen.

Allerdings liegt hier keine direkte Konkurrenzsituation vor. Denn der Bürger darf sich ja nicht etwa entscheiden, welches der verschiedenen Angebote er nutzen will: Mit dem staatlichen Rundfunk wird er immer kostenpflichtig zwangsbeglückt – ob er will oder nicht, ob er daneben ein Netflix-Abonnement hat oder nicht. Durch die Selbsttitulierung haben die Anstalten also keinen Marktvorteil, da sie sich dem Markt gar nicht erst stellen müssen.

Daher ist das Urteil wahrscheinlich nicht analog anwendbar. Eine Entscheidung darüber ist aber anscheinend noch nicht ergangen.