Eine Überlastung des zuständigen Richters ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der es zulässt, dass die Untersuchungshaft mehr als sechs Monate dauert. Vielmehr muss das Gericht durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die einzelnen Richter und Kammern insbesondere eilige Haftsachen zeitnah erledigen können.
Die Übertragung anhängiger Verfahren an eine Hilfsstrafkammer ist daher nicht zu beanstanden. Dieser ist eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen, während der der Haftbefehl nicht automatisch aufgehoben werden muss.
Zeichnet sich ab, dass der Verteidiger des Angeklagten mehrere Verhandlungstermine nicht wahrnehmen können wird, ist es sachgerecht, ihm einen (weiteren) Pflichtverteidiger zu bestellen.

Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.
Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.