Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.
Und das war auch beim Urteil des Hamburger Amtsgerichts aus dem Jahr 2009 der Fall. Hier war es so, dass ein Besucher im Gefängnis Fuhlsbüttel ausfällig gegenüber den dortigen Justizvollzugsbeamten wurde. Vorausgegangen war ein Streit darüber, ob er als JVA-Besucher Wechselgeld in der Hosentasche haben durfte und wo er her hatte. Konkret sagte er dann: „Ihr kommt ja auch noch einmal aus der Anstalt und bekommt ihr auf die Fresse! Ja, dann bekommt ihr richtig auf die Fresse!“
Verbalinjurien gegenüber Beamten sind zwar auch nicht anders strafbar als gegenüber sonstigen Menschen, insbesondere gibt es keinen eigenen Tatbestand der Beamtenbeleidigung. Aber die Staatsanwaltschaften legen einen deutlich höheren Verfolgungseifer an den Tag, wenn ein Staatsdiener durch böse Worte angegriffen wird. „AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 2207 Js 262 / 09 („in die Fresse“)“ weiterlesen

Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.
Das Landgericht Tübingen, insbesondere dessen 5. Zivilkammer durch Einzelrichter Dr. Sprißler, hat schon mehrfach bürgerfreundliche Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen gefällt. Über zwei Beschlüsse habe ich hier schon geschrieben:
Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.
Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.