OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2015, 1 Ss 55/15 (Rücktritt von der Beihilfe am Tatort)

explosion-1325471_640Wer eine Straftat nur versucht, macht sich nach dem deutschen StGB regelmäßig (außer bei einigen Vergehen, bei denen nur die Vollendung strafbar ist) bereits schuldig. Die Strafe ist zwar in der Regel niedriger, aber ganz straflos kommt man normalerweise nicht davon.

Damit ein Täter aber einen Anreiz bekommt, doch noch von seiner Tat abzulassen und keinen echten Schaden herbeizuführen, gibt es in den §§ 24 und 31 StGB das Rechtsinstitut des Rücktritts. Wer freiwillig auf die Vollendung seiner Tat verzichtet, macht sich demnach überhaupt nicht strafbar, auch nicht wegen des Versuchs.

Täter wollten Geldautomaten sprengen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun folgenden Fall zu entscheiden:

Zwei Personen hatten vor, nachts in eine Bankfiliale zu gehen, um dort den Geldautomaten zu sprengen und das darin lagernde Geld an sich zu nehmen. Nachdem bereits auf dem Weg dorthin eine geradezu slapstickartige Panne passiert war (der Bollerwagen, auf dem die für die Sprengung vorgesehene Gasflasche transportiert wurde, brach zusammen und die Täter flohen panikartig), wollte der eine Angeklagte die Tat lieber lassen, da ihm das Ganze nun zu gefährlich war.

gas-1689222_1280Verurteilung wegen Beihilfe

Sein Partner ließ sich jedoch nicht beirren und fuhr mit dem Vorhaben fort wie geplant. Auch hier lässt sich ein gewisses komödiantisches Element nicht leugnen: Die Explosion verursachte einen Schaden von 100.000 Euro, hat also die Bankfiliale wohl großteils verwüstet – nur den Geldautomaten nicht, der hielt nämlich stand und offenbarte nichts von seinem wertvollen Inhalt.

Der Angeklagte wurde vom OLG Oldenburg nun letztinstanzlich wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Das Strafmaß blieb bei zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung, die das Landgericht festgesetzt hatte (das Revisionsgericht kann in aller Regel ohnehin kein Strafmaß festlegen).

„Kalte Füße“ sind kein Rücktritt

Insbesondere wurde verneint, dass die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. § 24 Abs. 2 Satz 1 war offensichtlich nicht gegeben:

Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.

Denn die Vollendung wurde ja gerade nicht verhindert, es kam zu einer Sprengstoffexplosion. Dass der zugleich geplante Diebstahl nicht zustande kam, spielte wohl keine Rolle mehr, da dieses Delikte gegenüber der Explosionsverursachung deutlich weniger gravierend ist. Zudem war dieser Rücktritt nicht freiwillig, sondern der Tatsache geschuldet, dass sich der Geldautomat einfach nicht knacken ließ.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB sieht aber noch eine andere Rücktrittsmöglichkeit vor:

Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie (…) unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Demnach ist also auch ein Täter straffrei, der zurücktreten will, aber dessen Komplizen dann einfach ohne ihn weitermachen. Allerdings darf die Vollendung dann nicht auf den Tatbeitrag des Zurücktretenden zurückzuführen sein. Die Tat muss also so vollendet worden sein als habe es diesen Komplizen überhaupt nicht gegeben. Dies ist gewissermaßen logisch, denn sonst könnte jemand ganz erhebliche Hilfe leisten und sich unmittelbar vor der Tat pro forma verabschieden, um seine Straffreiheit zu sichern.

Helfer hätte Hilfeleistung rückabwickeln müssen

Hier war der Tatbeitrag des Angeklagten aber noch immer vorhanden. Schließlich hatte er geholfen, die Gasflasche zu transportieren – und ohne Gasflasche wäre es zu keiner Explosion gekommen. Dass er es sich im letzten Moment anders überlegt hat, wird freilich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sein. Um wirkliche Straffreiheit zu erlangen, hätte er aber seine Hilfeleistung vollständig rückgängig machen müssen. Das wäre hier wohl nur dadurch denkbar gewesen, dass er die Gasflasche vom Tatort weggetragen hätte.

BGH, Beschluss vom 10.08.2016, VII ZB 17/16 (Ausgangskontrolle bei Schriftsatzeinreichung per Fax)

calendar-1231038_1280Der BGH hat wieder einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis durch ein Kanzleiversehen dargelegt. Neben dem Führen eines verlässlichen Fristenbuchs gehört dazu auch eine zweimalige Kontrolle der Sendeberichte. Schafft der Anwalt diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich um sein eigenes Verschulden, das den Mandanten nicht entlasten kann.

Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten trifft Mandanten nicht

In Gerichtsverfahren sind zahlreiche Fristen einzuhalten, deren Versäumung erhebliche Folgen bis zum Verlust des Prozesses haben kann. Dabei werden (jedenfalls im Zivilrecht) Fehler des Anwalts dem Mandanten zugerechnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn nicht der Anwalt selbst, sondern dessen Angestellte ein Fristversäumnis verschuldet haben. In diesem Fall muss aber der Anwalt nachweisen, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, er insbesondere seine Angestellten gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat und klare Anweisungen aufgestellt hat, die Versäumnisse möglichst weitgehend ausschließen.

Fristwahrung per Fax

Die Fristwahrung geschieht häufig per Fax. Geht der Schriftsatz als unterschriebenes Fax am letzten Tag der Frist zu, ist diese gewahrt. Wenn das Original dann auf dem Postweg einige Tage später (und damit eigentlich zu spät) eintrudelt, ist dies nicht mehr problematisch, weil das Fax das Verstreichen der Frist verhindert hat. Dies ist auch der Grund, warum im Rechtsverkehr das Fax immer noch eine enorme Rolle spielt, während es im geschäftlichen Bereich zunehmend als anachronistisch empfunden wird.

Aus diesen beiden Gesichtspunkten zusammen ergeben sich verschiedene praxisrelevante Problemfelder: Denn was passiert, wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte beim Faxen am letzten Fristtag einen Fehler macht und der Schriftsatz nicht übertragen wird?

BGH-Beschluss zu verspäteter Berufungseinlegung

Damit hatte sich der BGH in seinem Beschluss zum Az. VII ZB 17/16 vom 10. August 2016 auseinanderzusetzen. In dem Fall ließ sich nicht aufklären, ob ein Fehler beim Versenden oder ein technischer Defekt vorlag – sicher war nur, dass das Fax mit der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht beim Gericht ankam und der Originalschriftsatz verspätet war.

Der BGH hat – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – folgende Anforderungen an den Anwalt gestellt:

  • Anlage eines Fristenkalenders, in dem alle zu beachtenden Fristen eingetragen werden. Der Kalender ist dann gleichsam das „Aufgabenbuch“ für die Angestellten des Anwalts.
  • Die rechtzeitige Vorlage von Akten, bei denen es auf Fristen ankommt. Der Anwalt muss sich also frühzeitig wieder mit den Verfahren beschäftigen, damit bspw. die notwendigen Schriftsätze noch erstellt und somit die Frist dann auch eingehalten werden kann.
  • Überprüfung des Fax-Sendeberichts. Relevant ist vor allem, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass die Seitenzahl stimmt und die Sendung auch den richtigen Empfänger erreicht hat. Erst dann kann von Erledigung ausgegangen werden und die Streichung der Frist aus dem Kalender erfolgen.
  • Am Ende des Arbeitstags muss eine Nachkontrolle erfolgen: Es ist zu überprüfen, ob alle Verfahren aus dem Fristenkalender erledigt wurden und jeweils Sendeberichte vorliegen. Eine erneute inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist aber nicht notwendig.

Wiedereinsetzung scheitert an Darlegung der Nachkontrolle

In diesem Fall konnte der Anwalt nicht darlegen, dass die organisatorischen Vorkehrungen für die letztgenannte Nachkontrolle auch wirklich erfolgt sind. Dass die Angestellte beim Faxen mehrerer Schriftsätze durch einen Mandantenanruf abgelenkt wurde und daher übersah, dass für diesen einen Schriftsatz keine Sendebestätigung vorlag, konnte ihn nicht entlasten. Denn genau dafür ist die abendliche Nachkontrolle da.

Rechtsfolge war, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde und damit die Berufungsfrist endgültig versäumt war.

Fristausnutzung führt zur Fehleranfälligkeit

Wie kann man dem nun begegnen? Erster Schritt muss natürlich sein, genau die Kontrollschritte, die die Rechtsprechung verlangt, durchzuführen und die Einhaltung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Darüberhinaus sollte die Wiedereinsetzung stets nur als Notlösung begriffen werden. Wenn möglich, sollte stets die Frist als solche unter allen Umständen eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, sollte eine Frist möglichst nicht bis zum letzten Tag ausgereizt werden. Zwar spricht weder prozessual noch berufsrechtlich etwas dagegen, Fristen vollständig zu nutzen – aber muss sich im Klaren sein, dass dies die Fehleranfälligkeit drastisch erhöht. Wäre die Versendung per Fax hier drei Tage vor Fristablauf erfolgt, wäre wahrscheinlich auch der postalische Eingang der Schrift bei Gericht noch rechtzeitig gewesen, für die Fristenkontrolle des Anwalts hätte sich niemand interessieren müssen.

Dass man ein paar Tage Zeit braucht, bis man sich im Klaren darüber ist, ob man in die anstrengende und teure zweite Instanz geht, ist verständlich. Aber deutlich vor dem Ende der Monatsfrist sollte die Entscheidung dann schon fallen. Denn auch der Mandant hat im Endeffekt nichts davon, dies solange vor sich herzuschieben, bis die Zeit dann wirklich drängt.

BGH, Urteil vom 14.03.1990, XII ZR 62/89

Die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.

Hintergrund:

Im deutschen Eherecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sieht vor, das jeder Ehegatte sein vorheriges Vermögen während und nach der Ehe für sich behält. Gleichzeitig geht dieser Güterstand davon aus, beide Ehegatten in gleicher Weise am Vermögenserwerb beteiligt waren, unabhängig davon, wer von beiden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wer sich um den Haushalt gekümert hat. Im Fall einer Scheidung sollen daher beide Ehegatten den gleichen Zugewinn aus der Ehezeit erhalten. Hat sich zwischen Hochzeit und Scheidung das Vermögen des Mannes um 100.000 Euro erhöht, das der Frau aber nur um 20.000 Euro, so muss er ihr 40.000 Euro zahlen, sodass im Endeffekt beide bei einem Plus von 60.000 Euro landen.

Hiervon gibt es aber gewisse Ausnahmen. Macht bspw. einer der beiden Ehegatten eine Erbschaft, so würde dies bedeuten, dass er die Hälfte dieser Erbschaft an den Ehegatten ausbezahlen müsste, da sie seinen Zugewinn erhöht. Dabei hat die Erbschaft aber nichts mit dem anderen Ehegatten zu tun und die Frage, ob sie in den Zugewinn fällt, hängt völlig vom Zufall ab: Irgendwann erbt der Erbe (fast) immer, und wenn das nun am Tag vor der Hochzeit oder am Tag nach Erhebung der Scheidungsklage geschieht, darf er das Erbe ohne Ausgleichszahlung an den Ehegatten für sich behalten. Dies wird dadurch verhindert, dass man die Erbschaft immer zum Anfangsvermögen hinzuzählt, auch wenn sie während der Ehe geschehen ist, sodass kein Zugewinn stattfindet. Dies bezeichnet man als „privilegiertes Anfangsvermögen“.

Was allerdings schon dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist die Wertsteigerung des Grundstücks im Laufe der Ehe. Dass der Ehegatten deswegen reicher wird, weil die Immobilienpreise laufend steigen, ist Teil des ehelichen Erwerbs und steht beiden Ehegatten jeweils hälftig zu. War das Grundstück also zum Beginn der Ehe (inflationsbereinigt) 500.000 Euro, am Ende aber 600.000 Euro wert, so stellen zwar nicht die 600.000 Euro, aber zumindest die Wertdifferenz von 100.000 Euro einen Zugewinn dar, der dem Ehepartner mit 50.000 Euro auszugleichen ist.

Soweit nur zum Grundverständnis des Zugewinnausgleichs – wer dies genauer nachlesen will, dem seien folgende Artikel ans Herz gelegt (via Sie hören von meinem Anwalt):

Das Urteil: Keine Berücksichtigung einer Wertminderung durch Nießbrauch

Nun stellt sich aber noch ein erhebliches Praxisproblem, das der Kernpunkt dieses BGH-Urteils war:

Häufig warten Eltern nicht bis zum Erbfall (also zum eigenen Tod), um ihren Kindern etwas zuzuwenden. Vielmehr werden gerade Grundstücke und andere größeren Vermögenswerte schon vorher übertragen. Um sich abzusichern, behalten sich die Eltern aber gern gewisse Rechte vor, z.B. ein Wohnrecht, den Nießbrauch oder eine Leibrente. Diese Rechte mindern selbstverständlich den Wert des Grundstücks, da der neue Eigentümer nun eben nicht nach seinem Belieben darüber verfügen kann.

Sobald der Schenker stirbt, fallen diese Rechte aber in aller Regel weg, da sie nur an seine Person gebunden sind. Das Grundstück ist also auf einmal deutlich mehr wert. Aber nicht nur das vollständige Wegfallen des Rechts durch den Tod des Berechtigten wäre zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitablauf, der dazu führt, dass sich die statistische weitere Lebenserwartung des Schenkers allmählich verringert (Juristen sind in solchen Dinge manchmal sehr kühl). Der Ehegatte war nun der Auffassung, diese Wertsteigerung stelle einen Zugewinn dar, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei.

Privilegierung erstreckt sich auch auf zwangsläufige Werterhöhungen

Dem folgte der Bundesgerichtshof aber nicht. Grund für die Regelungen über das privilegierte Anfangsvermögen sei die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Beschenkten/Erben. Die Tatsache, dass die zurückbehaltenen Rechte bei der Schenkung unter Vorbehalten von begrenzter Dauer sind, sei Teil dieser Zuwendung. Diese Aussichten wolle der Schenker aber vollständig dem Beschenkten zuwenden, nicht auch hälftig dessen Ehegatten.

Bei der Herausrechnung ist der BGH recht pragmatisch: Die Wertminderung durch die vorbehaltenen Rechte wird einfach völlig ignoriert, sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen.

Aber: Keine Doppelberücksichtigung von Leibrentenzahlungen

Ein weiteres Problem ergäbe sich dann aber bei den Vereinbarung einer Leibrente. Hier zahlt der begünstigte Ehegatte an den Schenker regelmäßig einen gewissen Betrag, damit dieser sein Auskommen hat. Das bedeutet dann aber, dass sich das Vermögen des Begünstigten und damit auch sein Zugewinn verringert. Seine Ehegatte würde also im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Leibrentenzahlungen übernehmen – obwohl er andererseits von der Schenkung gerade nicht profitieren soll. Der Beschenkte hätte also einen doppelten Vorteil.

Wie dies aufzulösen ist, hat der BGH im Urteil Az. XII ZR 8/05 vom 22.11.2006 entschieden. Dieses Urteil werden wir in einigen Tagen hier besprechen.

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2016, 67 S 76 / 16 (Mietminderung wegen Baulärms)

Baulärm gehört zu den Klassikern der Mietmängel und führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern ein Nachbar für den Lärm verantwortlich ist, stellt sich oft die Frage, warum der Mieter überhaupt mindern darf.

Das Berliner Landgericht hat sich in seinem Urteil Az. 67 S 76/16 vom 16. Juni 2016 wieder einmal damit auseinandergesetzt:

Stellt Baulärm einen Mangel dar?

Ja, denn durch den Lärm (und zusätzlich, wie in diesem Fall, Erschütterungen und Staubentwicklung in Folge der Bauarbeiten) ist die Tauglichkeit der Wohnung zumindest nicht unerheblich gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB).

Der Vermieter hat aber sicher nicht dafür garantiert, dass nirgends in der Gegend gebaut wird.

Das ist unerheblich. Der übliche Standard einer Wohnung ist es, dass keine Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe stattfinden. Dieser Normalstandard gilt als mit dem Mietvertrag schlüssig vereinbart.

Gilt das auch in Großstädten?

Ja, der hier streitgegenständliche Fall spielte ja in Berlin, noch dazu in Berlin-Mitte. Wenngleich die Bautätigkeit in Innenstadtbereichen unter Umständen höher sein mag, sind doch die meisten Wohnungen nicht davon betroffen, somit ändert dies nichts daran, dass der vertraglich vorausgesetzte Standard eben eine ruhige Wohnung ist.

Warum haftet der Vermieter, obwohl er nichts dafür kann, dass ein Nachbar baut?

Der Vermieter haftet nicht im eigentlichen Sinne, § 536 sagt vielmehr, dass sich die Miete stets am tatsächlichen Mietwert der Sache orientieren muss. Ob der Vermieter eine Verminderung der Tauglichkeit zu vertreten hat, spielt keine Rolle. Nur bei Mängeln, die der Mieter selbst herbeigeführt hat, scheidet die Minderung grundsätzlich aus.

Muss ein Mieter nicht damit rechnen, dass es auch einmal laut wird?

Grundsätzlich kann der Mieter darauf vertrauen, dass die Wohnung während der gesamten Mietdauer im vereinbarten Zustand bleibt. Hier war aber die Besonderheit gegeben, dass die Baulücke in der Umgebung erkennbar war. Es war also anzunehmen, dass hier früher oder später ein Haus errichtet würde.

Allerdings sind die Mängelansprüche des Mieters nur ausgeschlossen, wenn er den Mangel kennt (§ 536b Satz 1 BGB) oder er ihn grob fahrlässig übersehen hat (§ 536b Satz 2). Beides lag hier im Ergebnis nicht vor. Das Übersehen einer Baulücke begründet allenfalls leichte Fahrlässigkeit, die für einen Ausschluss nach § 536b nicht ausreicht.

Wie hoch ist die Mietminderung bei Baulärm?

Das lässt sich allgemein nicht sagen, es kommt immer auf die Dauer und Intensität der Arbeiten an. Die Spanne bewegt sich in der Regel zwischen 10 und 25 %.

In diesem Fall wurden ca. 20 % zugesprochen. Allerdings ging es hier auch um „Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende“.

Hätte der Vermieter den Bau unterbinden können?

Wahrscheinlich nicht, darauf kommt es aber auch nicht an, da den Vermieter eben kein Verschulden treffen muss.

In der Regel müssen Nachbarn aber Bauvorhaben hinnehmen, die innerhalb der Immissionsschutz- und anderer Grenzwerte durchgeführt werden.

Bestehen Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Nachbarn?

Normalerweise nicht, da dieser rechtmäßig gehandelt hat. Für rechtmäßiges Handeln muss in aller Regel kein Schadenersatz geleistet werden. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für einen Regress.

Wie kann ein Vermieter eine solche Mietminderung im Vorhinein verhindern?

Wenn sich konkrete Baumaßnahmen bereits absehen lassen, können diese in den Mietvertrag aufgenommen werden. Damit wird die Beschaffenheit der Wohnung vertraglich vereinbart, wenn dann tatsächlich gebaut wird, weicht dieser Zustand nicht vom vereinbarten Zustand der Wohnung ab, ein Mangel ist also nicht gegeben.

Allerdings bestehen hierfür enge Grenzen. Denn gemäß § 536 Abs. 4 BGB kann die Mietminderung nicht ausgeschlossen werden. Würde also im Vertrag stehen, dass in der ganzen Nachbarschaft gebaut wird und daher immer mit Lärm zu rechnen ist, so wäre dies ziemlich sicher ungültig, da es wie ein Ausschluss des Mietminderungsrechts wirken würde.

LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16

stamp-867744_640Das Landgericht Tübingen, genauer: dessen 5. Zivilkammer, ist bekannt dafür, eine äußerst bürgerfreundliche Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Es hat bereits zahlreiche Vollstreckungen durch den Beitragsservice (früher GEZ) für unzulässig erklärt. Vor dem BGH hatten diese Urteile jedoch allesamt keinen Bestand.

Nun hat das LG Tübingen wieder zugeschlagen. Im Beschluss 5 T 232/16 vom 16. September 2016 wurde das Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig erklärt. Begründet wird diese Entscheidung sehr gründlich und mit vielerlei Gesichtspunkten:

  • Zunächst geht das Gericht auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH ein, mit dem die letzte bedeutende Entscheidung des LG aufgehoben wurde: Man kann einen gewissen Anflug von Ironie zwischen den Zeilen wohl nicht ganz leugnen, wenn das LG nun explizit ausführt, dass der Bescheid die ganzen formellen Anforderungen, die es zuletzt bestritten hat, nun doch erfüllt (Abschnitt IV., Ziffern 2 bis 5).
  • Bemängelt wird dann jedoch in Ziffer 6, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels nicht nachgewiesen ist. Der Beitragspflichtige bestreitet den Zugang, die Rundfunkanstalt konnte keinen Beleg dafür liefern, dass der Brief ihn doch erreicht hat. Die Zustellungsfiktionen des Verwaltungsrechts sind jedoch nach baden-württembergischen Landesrecht nicht auf die Tätigkeit des SWR anwendbar.
  • Richtig interessant wird die Entscheidung aber in Ziffer 7. Der SWR sei keine Behörde, wie aus den folgenden elf Unterpunkten ersichtlich sei:
    • Der SWR bezeichnet sich selbst als Unternehmen, nicht als Behörde.
    • Der SWR handelt auch wie ein Unternehmen.
    • Die Gehälter der Intendanten übersteigen die eines normalen Behördenleiters, auch das öffentliche Besoldungsrecht gilt nicht.
    • Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne des Landesverfassungsrechts ausgeübt.
    • Öffentliche Vergabevorschriften werden nicht eingehalten, die Bezahlung freier Mitarbeiter entspricht nicht dem öffentlichen Dienst.
    • Der SWR wird gewerblich tätig, weil er Sendezeiten verkauft und über Sponsoring und Produktplatzierung Gelder einnimmt.
    • In den Beitragsrechnungen bezeichnet sich der SWR nicht als Behörde.
    • Der SWR erlässt keine Verwaltungsakte, sondern versendet Rechnungen.
    • Die Tilgungsbestimmungen in der Satzung des SWR (jede Zahlung wird immer auf die älteste Rechnung angerechnet) beziehen sich auf das BGB, nicht auf die Abgabenordnung. Der Effekt dieser Tilgungsbestimmung (Zahlungen werden zuerst mit Mahngebühren, nicht mit der Beitragsschuld verrechnet) führt dazu, dass ein lebenslanges Vollstreckungsverfahren – höchst theoretisch – denkbar ist; eine Behörde würde dies nicht in Kauf nehmen.
    • Der SWR unterscheidet sich nicht von Privatsendern. Daher ist sein Status als Vollstreckungsbehörde höchst zweifelhaft.
    • Der Rundfunkveranstalter ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Behörden sind aber gerade nicht grundrechtsfähig, sondern grundrechtsverpflichtet.
  • Auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr eine Steuer ist (Abschnitt V.) kam es somit nicht mehr an und war nicht zu entscheiden, das Gericht stellt aber auch dieses Problem in den Raum.
  • Nicht entschieden hat das Gericht also über die materielle Berechtigung des Beitrags (Abschnitt VII.). Es ging nur um die Frage, ob die Vollstreckung in dieser Art und Weise zulässig ist.
  • Schließlich weist der Richter auch noch darauf hin, dass er eine Mindermeinung vertritt und die Rechtsprechung anderer Auffassung ist (Abschnitt VIII.). Da er zudem die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat (Abschnitt VI.) ist davon auszugehen, dass dieser in letzter Instanz auch die hier vorliegende Entscheidung aufheben wird.

Bewertung:

Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Weitere Fragen und Antworten zu dieser Entscheidung finden Sie auf jura-medial.de.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, I ZB 64/14

law-1063249_640Das Landgericht Tübingen hatte eine vielbeachtete Entscheidung (Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14) gefällt, die vielen Kritikern eines durch Zwangsgebühren finanzierten Urteils Mut machte. Es untersagte die Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks (SWR) wegen folgender Mängel:

  • Nichterkennbarkeit des Gläubigers
  • Nichterkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde
  • Fehlen von Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters oder eines Vermerks über die automatisierte Erstellung
  • unzureichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde des SWR den Beschluss des LG Tübingen aufgehoben, das Vollstreckungsersuchen als für rechtsgültig erklärt. Den vom Landgericht festgestellten Mängeln stellt der Bundesgerichtshof Folgendes entgegen:

  • Nichterkennbarkeit des Gläubigers: Es ist erkennbar, dass Gläubiger die Rundfunkanstalt ist und nicht der Beitragsservice (früher: GEZ), der nur das Inkasso übernimmt. Dieser Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, könnte also selbst gar nicht Gläubiger sein. Wer diese Konstellation kennt, könne keinen Zweifel an der Gläubigerschaft haben.
  • Nichterkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde: Eine ausdrückliche Angabe der Vollstreckungsbehörde ist nicht erforderlich. Auch diese ergibt sich aus den Umständen des Bescheids.
  • Fehlen von Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters oder eines Vermerks über die automatisierte Erstellung: Siegel und Unterschrift sind nicht notwendig, da der Bescheid automatisiert erstellt wurde (§ 15a Abs. 4 Satz 4 des baden-württembergischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, identisch mit § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Entscheidend ist hierfür nur die tatsächliche Methode der Erstellung, ein zusätzlicher Hinweis darauf ist nicht erforderlich. Indizien dafür, dies sei für den Adressaten nicht ersichtlich und er könne das Schreiben wegen der fehlenden Unterschrift für einen bloßen Entwurf halten, gibt es keine.
  • unzureichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts: Durch die Angabe der vollstreckenden Behörde (siehe oben), des Aktenzeichens und aller Einzelposten wie Rundfunkbeiträge für bestimmte Zeiträume, Säumniszuschläge und Mahngebühren wird ersichtlich, was vollstreckt werden soll. Da der Rundfunkbeitrag nicht durch den Bescheid, sondern schon durch das Gesetz entsteht, bedarf es auch insoweit keiner Angabe eine Verwaltungsakts.

Das Urteil des BGH ist als solches wohl hinzunehmen. Allerdings erscheint es teilweise schon sehr großzügig, wie die Richter über formelle Mängel hinweggehen. Ob ein privater Gläubiger beim Verstoß gegen Formvorschriften auch so nachsichtig behandelt würde, ist äußerst fraglich.

Andererseits waren die Hoffnungen, die in den Tübinger Beschluss gesetzt wurden, auch übertrieben. Sogar, wenn dieser rechtskräftig geworden wäre, wäre es für die Rundfunkanstalten und den Beitragsservice ein leichtes gewesen, ihre Formschreiben entsprechend anzupassen und alle formalen Vorschriften zu erfüllen. Will man die Rundfunkgebühren gerichtlich kippen, dann eignet sich das Vollstreckungsverfahren ohnehin nicht.

VG Köln, Urteil vom 23.08.2016, 5 K 4893/15

Ein marokkanischer Staatsbürger war 1981 in Deutschland geboren worden. Er ist Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, mit dem er auch den Umgang pflegt.

Ab einem Alter von ca. 20 wurde er regelmäßig strafrechtlich auffällig, in erster Linie wegen Drogenhandels. Die zuständige Ausländerbehörde hat ihn daraufhin ausgewiesen und die zwangsweise Durchführung der Ausweisung (Abschiebung) angedroht.

Bzgl. einer Ausweisungsentscheidung ist gemäß § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine „Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet“ vorzunehmen. Das Ausreiseinteresse des Staates wird in § 54 näher definiert, in erster Linie geht es hier um schwere Straftaten, politischen Extremismus und falsche Angaben im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens. Das Bleibeinteresse des Ausländers dagegen wird in § 55 ausgeführt; hier geht es vor allem um persönlichen und familiären Bezug zu Deutschland.

Demnach standen sich hier das Sicherheitsinteresse des Staates und die Umgangsmöglichkeit des Klägers mit seinem Sohn gegenüber. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ansicht der Behörde bestätigt, wonach ersteres aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Straftaten überwiegt, und daher die Ausweisung für zulässig erklärt.

BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind mittlerweile in weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und werden von immer mehr Menschen – trotz des verständlichen Unwillens, sich mit dem eigenen Tod oder schwerster Krankheit auseinanderzusetzen – errichtet. Der BGH hat nun in einem bedeutenden Beschluss sehr hohe Anforderungen an diese Schriftstücke gesetzt, die für jeden ein Anlass dafür sein sollten, die eigenen Verfügungen zu überprüfen.

Was sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB) legt fest, welche Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe eine Person mit sich machen lassen will. Sie ist dann relevant, wenn die Person selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist, also bspw. bewusstlos ist oder im Koma liegt.

Die Vorsorgevollmacht ist zunächst nur eine ganz allgemeine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung (§ 164 BGB), die dem Bevollmächtigten erlaubt, im Namen des Vertretenen zu handeln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen einer Person auch dann gewahrt werden, wenn diese selbst nicht mehr für sich handeln kann. Zur Vorsorgevollmacht wird sie dadurch, dass auch die Entscheidungsbefugnis bzgl. Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlicher Eingriffe umfasst ist (§ 1904 Abs. 5). Auch der Bevollmächtigte darf aber nicht völlig frei entscheiden, sondern muss den Willen des Betroffenen umsetzen (§ 1904 Abs. 3).

Worum ging es in dem Fall?

Eine Frau hatte nach einem Schlaganfall und weiteren Erkrankungen schwerste Gehirnschäden davongetragen und wurde in einem Pflegeheim künstlich ernährt. Sie hatte zuvor eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt. In der Vorsorgevollmacht hatte sie eine ihrer Töchter ermächtigt, Gesundheitsentscheidungen für sie zu treffen. Diese wollte die künstliche Ernährung fortsetzen, während die anderen Töchter einen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen befürworteten, da dieser dem Willen der Mutter entspreche.

Wie muss eine Patientenverfügung nun formuliert sein?

Nach Ansicht des BGH muss die Verfügung ausdrücklich die Einwilligung oder die Nichteinwilligung in ganz bestimmte Maßnahmen umfassen. Nur dann handelt es sich um eine konkrete Behandlungsentscheidung, die sich ärztlich umsetzen lässt. Nicht ausreichend war dagegen die Formulierung der betroffenen Frau, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen, wenn sie sich im Sterbeprozess befindet, das Bewusstsein nicht wiedererlangen wird, ein schwerer Gehirnschaden zurückbleibt oder lebenswichtige Körperfunktionen dauerhaft ausfallen.

Die allgemeine Formulierung, „lebenserhaltende“ oder „lebensverlängernde“ Maßnahmen zu wünschen, ist also zu unbestimmt. Vielmehr müssen medizinische Maßnahmen namentlich genannt werden, z.B. künstliche Ernährung, Beatmung usw.

Muss eine Patientenverfügung bestimmte Krankheiten einzeln behandeln?

Verpflichtend ist dies sicher nicht, aber natürlich möglich. Dazu raten auch einige Juristen, wir halten es allerdings für kontraproduktiv. Die Zahl möglicher Krankheitsbilder ist sehr groß und normalerweise weiß man nicht, für welche genau man vorsorgen sollte. Sind in der Verfügung dann nur einzelne Krankheiten genannt, ist nicht klar, ob die getroffenen Regelungen nur hierfür gelten sollen oder verallgemeinert werden können. Insofern erscheint es sinnvoller, seine Entscheidungen für bestimmte Symptome und Prognosen zu formulieren.

Wie muss eine Vorsorgevollmacht nun formuliert sein?

In der Vollmacht muss klar zum Ausdruck kommen, dass dem Bevollmächtigten eine umfassende Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird, gerade für Fälle, in denen es um Leben und Tod geht. Ansonsten ist nicht klar, dass der Wille des Bevollmächtigten gerade auch diese besonders bedeutenden Entscheidungen umfassen soll.

Wenn man – wie meistens – will, dass der Bevollmächtigte eine eigene Entscheidung angesichts der medizinischen Aussichten trifft, muss dies ebenfalls klar aus der Vollmacht hervorgehen. Wird ihm eine bloße Mitsprache eingeräumt, reicht das nicht aus.

Was gilt ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

In diesem Fall ist auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abzustellen, insbesondere auf „frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen“ (§ 1901a Abs. 2 Satz 3 BGB). Auch Patientenverfügungen, die für sich genommen nicht den oben genannten Anforderungen genügen, können hier als Anhaltspunkte herangezogen werden.

Eine solche Mutmaßung ist immer mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im Zweifel wird man aufgrund der hohen Wertigkeit des menschlichen Lebens stets dazu kommen, sich für lebenserhaltende Maßnahmen zu entscheiden. Wer das nicht oder nicht in allen Fällen will, muss sich ganz besonders um die Rechtswirksamkeit seiner Verfügung kümmern.

Wie kann man nun auf Nummer sicher gehen, was Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht angeht?

Das ist schwierig. Der BGH hat betont, man dürfe an die Formulierung keine „überspannten Anforderungen“ stellen – das sagt der BGH immer, wenn er zumindest sehr hohe Anforderungen verlangt. Zugleich entscheidet der BGH natürlich immer nur den Fall, den vor ihm liegt, und gibt selbst keine „Tipps“ oder erstellt Musterformulare.

Grundsätzlich sollte eine sehr detaillierte Beschreibung der gewollten und nicht gewollten Behandlungen erfolgen. Da die eigenen Wünsche aber normalerweise auch von der konkreten Situation, den Genesungsaussichten und zu befürchtenden Dauerschäden abhängt, ist eine zielgenaue Formulierung einem medizinischen Laien kaum möglich. Die von verschiedenen Stellen ausgegebenen Musterdokumente berücksichtigen das in gewissem Umfang, dieses Urteil und mögliche noch kommende Urteile sind aber unter Umständen nicht berücksichtigt.

Eine gewisse Sicherheit besteht, wenn man diese Dokumente nach medizinischer und rechtlicher Beratung verfasst und von Zeit zu Zeit entsprechend erneuert. Da das Rechtsgebiet aber immer noch im Fluss ist, kann es eine absolute Sicherheit nicht geben.