BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15

Eine automatische Antwortnachricht auf eingehende E-Mails darf keinerlei Werbung enthalten.

Vielen Unternehmen haben mittlerweile eine automatische Antwortoption für E-Mail-Postfächer eingerichtet. Sobald dort eine Nachricht eintrifft, wird sofort eine E-Mail an den Absender zurückgesandt, die den Eingang der Mail bestätigt. Das ist durchaus praktisch, um sich des Zugangs sicher sein zu können. Teilweise wird auch gleich noch eine Vorgangsnummer übermittelt, die sicherstellt, dass die weitere Kommunikation dort landet, wo sie hingehört.

Allerdings darf diese Nachricht keine Werbung enthalten, auch nicht als bloßen Zusatz. Denn dies würde, so der BGH, gegen die Privatsphäre des Adressaten und sein Recht darauf, keine unerwünschte Werbung zu empfangen, verstoßen. Aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich dann ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13

Leitsatz:

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

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BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

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BGH, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 127 / 14

Vermietern steht ein erleichtertes Kündigungsrecht vor, wenn sie in einem Zweifamilienhaus zusammen mit den Mietern wohnen. Sie brauchen dann keinen bestimmten Kündigungsgrund, sondern können das Mietverhältnis beliebig, allerdings mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist, beenden (§ 573a BGB). Der Grund für diese Sonderregelung ist die räumliche Nähe, zu der die Vermieter nicht gegen ihren Willen gezwungen werden sollen.

Als Zweifamilienhaus zählt dabei aber, so der BGH in seinem Urteil, nur ein Haus, das lediglich für zwei Wohnungen ausgelegt ist. Bestehen im Haus noch Büroräume, in denen es Abschlüsse für Küche und Bad gibt, handelt es sich um eine (theoretische) weitere Wohneinheit. Damit ist das Haus kein Zweifamilienhaus mehr und das besondere Kündigungsrecht besteht nicht.

Anders könnte es sich nur verhalten, wenn diese Wohneinheit bereits vor dem Einzug der nun zu kündigenden Mieter umgewidmet wurde: Das ist nur der Fall, wenn die Wohnung endgültig ihre Bedeutung als Wohnung verloren hätte und nur noch als Büro genutzt worden wäre.

BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184 / 06

Der Streitwert bei der außergerichtlichen Erklärung einer Kündigung für eine Mietwohnung beträgt eine Jahreskaltmiete. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Wenn der Vermieter einem Rechtsanwalt die Kündigung einer Mietwohnung in seinem Namen überlässt, stellt sich die Frage, welche Kosten hierfür abzurechnen sind.

Die gesetzliche Anwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt vom Gegenstandswert ab, also davon, um welche Summe es bei dem Streit geht. Das ist relativ einfach festzustellen, wenn eine Zahlung verlangt wird – der Gegenstandswert beträgt hier genau den geforderten Betrag.

Bei einer Kündigung kann man einen solchen betrag aber nicht feststellen. Wie viel ist es nun wert, dass jemand aus einem Mietvertrag herauskommt? Solche Angelegenheiten müssen anhand schematisch-pauschaler Betrachtungen bewertet werden.

Das RVG (§ 23 Abs. 1 Satz 3) verweist in vielen Fällen auf das Gerichtskostengesetz (GKG), in dem ebenfalls Streitwerte festgelegt werden. § 41 Abs. 2 GKG setzt für die Räumungsklage die Jahreskaltmiete als Wert an. Dies soll nach Ansicht des BGH auch schon für die Kündigung gelten, da diese der Räumung vorausgeht.

BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/87 (3. Rundfunk-Urteil)

saar-loop-3410864_1920Verfahren:

  • Konkretes Normenkontrollverfahren, vorgelegt durch das Verwaltungsgericht des Saarlands.

Vorgeschichte:

  • Das saarländische Rundfunkgesetz sah – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit für nicht-staatlichen, privaten Rundfunk vor.
  • Die FRAG (Freier Rundfunk AG in Gründung) beantragte daraufhin eine Sendegenehmigung von der Landesregierung. Diese lehnte den Antrag ab, da der öffentlich-rechtliche Saarländische Rundfunk damit unerwünschte Konkurrenz bekäme.
  • Die FRAG klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte das Bundesverfassungsgericht um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, 3 U 1897/12

biker-407123_640Einem Motorradfahrer kann daraus, dass er beim einem Unfall keine Motorradstiefel getragen, kein Mitverschulden an seinen eigenen Verletzungen angerechnet werden. Es existiert weder eine gesetzliche Pflicht hierzu noch eine allgemein anerkannte Pflicht gegen sich selbst. Denn auch ein vernünftiger Motorradfahrer sieht das Tragen spezieller Schuhe nicht als verkehrsnotwendig an.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe? (Teil 2)

signature-523237_1920Die Kunst, juristisch einwandfrei zu unterschreiben, war schon einmal Gegenstand einer Urteilssammlung auf dieser Seite.

Heute habe ich nochmal einige, vorwiegend neuere Entscheidungen zu dieser Thematik zusammengestellt. Insgesamt muss man wohl feststellen, dass die ohnehin schon äußerst großzügigen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift zumindest nicht weiter herabgesetzt wurden. Die Gerichte fordern weiterhin eine Unterschrift, die zumindest mit gewisser Phantasie wie etwas Geschriebenes aussehen muss.

BGH, Urteil vom 18.12.1975, VII ZR 123/75

Ein Stempel mit einer Unterschrift ist keine Unterschrift, erst recht kein Stempel mit einem „gez.“-Aufdruck. Das ist allgemein anerkannt, auf dieses schon etwas ältere Urteil wurde nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

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BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, 2 BvR 702/68 (2. Rundfunk-Urteil)

Verfahren:

  • Abstrakte Normenkontrolle des Landes Hessen
  • Verfassungsbeschwerden des Bayerischen Rundfunks, des Hessischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, des Radio Bremen, des Saarländischen Rundfunks, des Süddeutschen Rundfunks, des Südwestfunks, des Westdeutschen Rundfunks

Vorgeschichte:

  • Der Bund hatte im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und daher der (neuen) Mehrwertsteuer unterworfen waren.

Urteil:

  • Die Klage war erfolgreich. Die Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes ist nichtig.

Begründung:

  • Die Landesrundfunkanstalten erfüllen öffentlich-rechtliche, also staatliche, Aufgaben. Damit handelt es sich nicht um gewerbliche Unternehmen, die von vornherein der Mehrwertsteuer unterworfen wären.
  • Wenn das Umsatzsteuergesetz vorsieht, dass die Rundfunkveranstaltung als gewerblich anzusehen ist, dann handelt es sich um eine Norm, die das Rundfunkrecht regelt. Hierfür hatte der Bund jedoch im Jahr 1971 keine Kompetenz und hat sie bis heute nicht. Dieses Rechtsgebiet gehört vielmehr zur Zuständigkeit der Bundesländer.

Auswirkungen:

  • Anerkennung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten:
    • Als staatliche Organisationen können die Landesrundfunkanstalten eigentlich keine Grundrechte wahrnehmen. Denn die Grundrechte schützen den Bürger vor dem Staat, der Staat ist grundrechtsverpflichtet (muss also die Grundrechte der Bürger beachten), aber nicht grundrechtsberechtigt (kann sich also nicht auf eigene Grundrechte berufen.
    • Hiervon hat das Bundesverfassungsgericht aber für die öffentlich-rechtlichen Anstalten eine Ausnahme gemacht. Da diese lediglich organisatorisch Teil des Staates sind, ihr Programm aber gerade staatsunabhängig gestalten (sollen), können sie sich in diesem staatsunabhängigen Bereich auf die Pressefreiheit berufen.
  • Ausschluss bundesrechtlicher Zuständigkeiten:
    • Das Rundfunkrecht ist ausschließlich Landesrecht. Die bundeseinheitliche Regelung des Rundfunksystems und der damaligen Gebühren- bzw. heutigen Beitragspflichten wird über Staatsverträge zwischen den Ländern sichergestellt.
    • Damit ist es dem Bund auch in Rechtsgebieten, für die er die Zuständigkeit hat (hier das Umsatzsteuerrecht) untersagt, Sonderregelungen für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten zu treffen.