BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016, 2 BvR 6/16

Eine bayerische Justizvollzugsanstalt hatte folgendes angeordnet:

Am 17. Mai 2015 ist an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten vor der Vorführung zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei, u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Bei Arrestanten wird bei jeder Vor- und Rückführung eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung angeordnet.

JVA_Landsberg_4Handschriftlich wurde auf dieser Anordnung dann noch der Name eines bestimmten Strafgefangenen notiert. Daraufhin war er vor einem Besuchstreffen mit Angehörigen „komplett“ durchsucht worden. Dafür musste er sich vollständig ausziehen, was er nach anfänglicher Weigerung auch tat. Die Durchsuchung endete negativ, es wurde nichts Verbotenes oder Verdächtiges gefunden.

Nach seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt bestätigt. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Maßnahme verfassungswidrig sei.

Zwar sei eine stichprobenartige Kontrolle (hier: jeder fünfte Gefangene) nach bayerischem Strafvollzugsrecht (Art. 91 BayStVollzG) zulässig und verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Hier wurde jedoch der Name des Gefangenen handschriftlich auf die allgemeine Durchsuchungsanordnung geschrieben. Dadurch wurden die JVA-Beamten quasi verpflichtet, die Durchsuchung an ihm an diesem Tag vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verdacht hinsichtlich dieses Besuchs bestanden hat. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ).

BFH, Beschluss vom 07.12.2016, V B 100/16

Gemäß § 62 Abs. 2 EStG hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder freizügigkeitsberechtigt ist oder einen Aufenthaltstitel besitzt. Nun kann es aber sein, dass der Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt wird. Fraglich war, ob dadurch ein rückwirkender Kindergeldanspruch entsteht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint. Notwendig sei, dass in dem Zeitraum, für den der Steuerzahler Anspruch auf Kindergeld erhebt, der Aufenthaltstitel bereits vorliegt, er diesen also „in Händen hält“. Damit komme eine Rückwirkung nicht in Frage.

Dem hat sich nun auch der Bundesfinanzhof angeschlossen.

BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 324/14

stop-1131143_640Bei diesem Beschluss des zweiten Strafsenats ging es um die Berechnung von Schmerzensgeld. Das ist insofern bemerkenswert, als normalerweise Schmerzensgeldentscheidungen im Rahmen eines Zivilverfahrens getroffen werden. Das Strafverfahren ist nur für die Bestrafung des Täters durch den Staat da. Wenn das Opfer aber auch noch Entschädigung möchte, muss es den Täter separat vor dem Zivilgericht verklagen.

Hier wurde aber ein sogenanntes Adhäsionsverfahren angestoßen. Dabei wird der zivilrechtliche Teil im Strafverfahren mitverhandelt, um einen schnelleren Abschluss des gesamten Geschehens zu ermöglichen und die Sache nicht „doppelt“ verhandeln zu müssen. Bei vielen Strafrichtern sind Adhäsionsverfahren eher unbeliebt, weil sie sich mit einem neuen Rechtsgebiet auseinandersetzen müssen. Sie wissen aus jahrelanger Erfahrung, wie man eine strafrechtliche Sanktion berechnet; aber mit Schadenersatz und Schmerzensgeld haben sie meistens nicht viel zu tun. Daher werden Adhäsionsanträge häufig als „ungeeignet“ abgewiesen und dem Geschädigten der Zivilrechtsweg nahegelegt.

Hier war es aber nicht so. Das Landgericht hatte den Angeklagten nicht nur wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sondern dem Opfer auch noch 8000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Da der Verurteilte auch gegen Letzteres die Revision einlegte, musste sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen. Konkret wurde gerügt, dass das Landgericht sich nicht mit den finanziellen Verhältnissen von Täter und Opfer auseinandergesetzt und diese bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht berücksichtigt hat.

Die Strafsenate hatten bisher aber immer verlangt, dass die untergeordneten Gerichte betrachten, wie wohlhabend Täter und Opfer waren, und dies zumindest in gewissem Umfang mitwerten. Aus Sicht eines Strafrichters ist das durchaus logisch. Denn schließlich werden ja auch Geldstrafen nach dem Einkommen des Verurteilten bemessen.

money-1858488_640Aber im Zivilrecht gilt das in aller Regel nicht. Das Schmerzensgeld soll nur die physischen Schemrzen und die psychische Beeinträchtigung ausgleichen. Es erfüllt zwar eine Genugtuungsfunktion, ist aber keine private Sanktion. Darum sind grundsätzlich nur die erlittenen Schäden abzugelten.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so unterschiedlich sind, dass genau das der Schädigung ihr besonderes „Gepräge“ gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine besonders reiche Person eine arme Person schädigt und der Meinung ist, er könne das Schmerzensgeld ja „aus der Portokasse“ zahlen. Dann gebietet es die Genugtuungsfunktion, dass die Schmerzensgeldhöhe entsprechend angepasst wird und zumindest in gewissem Maße „fühlbar“ wird.

Das funktioniert aber praktisch nur zu Lasten des Täters. Dass umgekehrt ein ärmerer Verurteilter wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entlastet wird, passiert normalerweise nicht. Und schon allein deswegen konnte man hier ausschließen, dass es einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Verurteilten gab.

Trotzdem hat der zweite Strafsenat aber bei den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs nachgefragt, wie diese Rechtsfrage denn zu lösen ist. Dieses Gremium besteht aus Richter der Zivil- und der Strafsenate des BGH. Es tritt nur dann zusammen, wenn sich ein Rechtsproblem ergibt, das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Bedeutung hat – was natürlich relativ selten der Fall ist. In diesem Verfahren wurde den Strafrichtern eben beigebracht, wie sie eine zivilrechtliche Schmerzensgeldberechnung zu lösen haben.

BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13

landscape-738364_640In dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit einer Kernbrennstoffsteuer für Atomkraftwerke. Eine solche wurde durch das Kernbrennstoffsteuergesetz ab dem Jahr 2011 eingeführt. Kraftwerksbetreiber zahlten seitdem ca. eine Milliarde Euro pro Jahr.

Das Grundgesetz schreibt an keiner Stelle, dass der Bürger zur Steuerzahlung verpflichtet ist. Die Steuerpflicht wird vielmehr vorausgesetzt, bestimmte Steuern werden in den Art. 105 und 106 GG genannt – aber nur, um zu erklären, wer (Bund oder Länder) die Gesetzgebungskompetenz dafür hat und wer (Bund, Länder oder Gemeinden) den Ertrag der Steuern bekommt. Hinzu kommt die allgemeine Regel, dass der Bund nur dann Gesetze erlassen darf, wenn ihn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 70 Abs. 1 GG).

Eine Kernbrennstoffsteuer ist nun aber in Art. 105 und 106 nicht vorgesehen. Zwar gibt es allgemein so genannte „Verbrauchsteuern“, diese werden aber vom Bundesverfassungsgericht als „Verbrauchersteuern“ interpretiert, sollen also Unternehmen gerade nicht treffen.

Die Frage war nun also: Darf der Bund eine neue Steuer, die in Art. 105 und 106 GG nicht genannt ist, einfach so „erfinden“? „BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13“ weiterlesen

OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15

Ist ein Unfallbeteiligter beim Einparken rückwärts gefahren, liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass er entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht die notwendige Vorsicht hat walten lassen und er damit am Unfall schuld ist.

Dafür muss jedoch zunächst bewiesen werden, dass der Unfallbeteiligte überhaupt rückwärts gefahren ist. Die bloße Behauptung reicht dafür nicht aus, vielmehr muss eine entsprechende Überzeugung des Gerichts hergestellt werden.

Ist der Hergang eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen nicht aufklärbar, tritt grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung ein.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2002, 2 Ss 590 / 02

Bei der Revision des Nebenklägers muss deutlich werden, dass dieser ein zulässiges Ziel verfolgt. Da eine bloße Änderung der Rechtsfolgen kein zulässiges Ziel ist, muss dargelegt werden, warum aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts eine Verurteilung wegen eines anderen, ebenfalls die Nebenklage erlaubenden Delikts, zumindest möglich erscheinen.

Hier war der Nebenkläger der Angehörige eines Unfallopfers. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, der Nebenkläger wollte aber eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erreichen. Dafür hätte er aber darlegen müssen, warum aufgrund der Feststellungen im Urteil eine solche Strafbarkeit wenigstens theoretisch denkbar sei. Das ist ihm nicht gelungen, daher war die Revision schon unzulässig.

LG Köln, Urteil vom 26.10.2015, 10 S 88/15

Ein Mieter kann nicht mit Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter ablehnen. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, diese so zu manipulieren, dass die Wohnung damit überwacht werden kann. Es müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass dies auch im konkreten Fall droht.

Die Entscheidung wurde auch im Rahmen des folgenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 2921/15) bestätigt.

BGH, Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15

Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht auf Vorrat erklärt werden. Notwendig ist vielmehr der Wunsch der Person, die in die Wohnung einziehen soll (Bedarfsperson), diese Wohnung auch tatsächlich zu nutzen. Der Wunsch des Vermieters reicht nicht.

Im vorliegenden Fall sollte die pflegebedürftige Mutter des Vermieters in die Wohnung einziehen. Deshalb kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Nach dem Auszug der Mieter zog die Mutter jedoch bis zu ihrem Tod einige Jahre später nicht ein.

Nach Ansicht des BGH legt dies den Schluss nahe, dass von vornherein kein Einzug beabsichtigt war. Das Landgericht muss nun in der Neuauflage des Prozesses prüfen, ob die Mutter jemals selbst die Absicht hatte, in dieser Wohnung zu leben.