BVerfG, Beschluss vom 23.04.2024, 1 BvR 1595/23

BVerfG zur Kindesrückführung nach dem HKÜ: Wann wird eine Gefahr für das Kind relevant?

Nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ist ein widerrechtlich in einen anderen Staat verbrachtes Kind grundsätzlich zurückzuführen. Eine wichtige Ausnahme enthält Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ: Die Rückführung kann verweigert werden, wenn dadurch die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind entsteht oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Auch diese Vorschrift ist von den Fachgerichten und schließlich vom Bundesverfassungsgericht auf Basis der Grundrechte auszulegen.

Der vom Bundesverfassungsgericht behandelte Fall betraf ein Kind, das seine Mutter nach Beginn des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland gebracht hatte. Das Oberlandesgericht ordnete die Rückführung in die Ukraine an. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung an, äußerte aber erhebliche Zweifel daran, ob die Rückführungsentscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte.

Die Entscheidung ist zwar vom Kriegsgeschehen in der Ukraine geprägt, sie ist aber auf andere Konstellationen durchaus übertragbar.

Was prüft das Bundesverfassungsgericht?

Das BVerfG entscheidet nicht selbst, ob die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ vorliegen. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des HKÜ sind grundsätzlich Sache der Familiengerichte. Das BVerfG ist also keine weitere Tatsachen- oder Berufungsinstanz.

Eine Rückführungsentscheidung berührt jedoch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie einem Elternteil die Möglichkeit nimmt, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Dabei bildet das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur. Wirkt sich eine gerichtliche Entscheidung auf die Zukunft des Kindes aus, muss sie am Kindeswohl ausgerichtet sein und das Kind als eigenen Grundrechtsträger berücksichtigen.

Das BVerfG kontrolliert deshalb, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ausreichend berücksichtigt haben. Ist die Auslegung und Anwendung des HKÜ mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, liegt darin regelmäßig zugleich eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bleibt eine enge Ausnahme

Gleichzeitig bestätigt das BVerfG die hohe Schwelle des Versagungsgrundes. Eine Rückführung darf nicht bereits wegen der Belastungen verweigert werden, die mit einer Rückkehr typischerweise verbunden sind. Erforderlich sind vielmehr ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls.

Auch ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dem Elternteil, der sich gegen die Rückführung wendet, die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Gefahr aufzuerlegen.

Konkrete Gefahren müssen aber tatsächlich geprüft werden

Werden konkrete Umstände vorgetragen oder im Verfahren festgestellt, die für eine schwerwiegende Gefahr sprechen können, muss das Gericht diese erkennbar in seine Entscheidung einbeziehen. Das Verfahren muss so gestaltet werden, dass die tatsächlichen Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung möglichst zuverlässig festgestellt werden können.

Im entschiedenen Fall vermisste das BVerfG insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Willen des Kindes sowie mit den Einschätzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin. Beide hatten eine schwerwiegende Gefahr bei einer Rückführung angenommen. Das OLG hatte zwar das Kind angehört und die fachlichen Stellungnahmen eingeholt, sich in seiner Entscheidung mit diesen Erkenntnissen aber kaum auseinandergesetzt.

Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Kind angehört oder eine Stellungnahme eingeholt wurde. Aus der Entscheidung muss auch erkennbar werden, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich gewürdigt wurden. Insbesondere muss sich das Gericht mit der Frage befassen, ob aus den konkret vom Kind wahrgenommenen und befürchteten Umständen bei einer Rückführung schwerwiegende seelische Schäden entstehen können.

Was bedeutet das bei Gewalt- oder Gefahrenvorwürfen?

Diese Maßstäbe sind auch für typische HKÜ-Verfahren von Bedeutung, in denen beispielsweise Gewalt, Drohungen oder sonstige Gefahren durch den antragstellenden Elternteil geltend gemacht werden.

Die bloße Behauptung, der andere Elternteil sei gefährlich, reicht nicht aus. Es muss vielmehr konkret dargelegt werden, welche schwerwiegende Gefahr für das Kind gerade infolge der Rückführung entstehen soll.

Umgekehrt darf ein Gericht substantiierten Gefahrenvortrag nicht lediglich mit dem Hinweis zurückweisen, der widersprechende Elternteil trage die Darlegungs- und Beweislast. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, müssen diese auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage geprüft und in der Entscheidung nachvollziehbar gewürdigt werden.

Dabei ist außerdem zu beachten, dass das HKÜ grundsätzlich die Rückführung in den Herkunftsstaat verlangt und nicht die Herausgabe des Kindes an einen bestimmten Elternteil oder die Rückkehr an einen bestimmten Wohnort. Auch diesen Unterschied muss die Gefahrenprüfung berücksichtigen.

Besondere Anforderungen an die Begründung

Zusätzliche Anforderungen folgen nach dem BVerfG aus Art. 8 EMRK. Die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt wurden.

Das verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Umständen, aus denen sich eine Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ergeben könnte. Das Gericht muss dabei auch einschlägige Rechtsprechung und die maßgeblichen tatsächlichen Erkenntnisquellen berücksichtigen. Ein pauschaler Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast genügt bei einem substantiierten Gefahrenvortrag nicht.

Wo liegt die Grenze der Verfassungsbeschwerde?

Für eine Verfassungsbeschwerde genügt deshalb nicht die Behauptung, das Oberlandesgericht habe die Beweise falsch gewürdigt oder die Gefahr anders einschätzen müssen. Eine eigene Neubewertung des Sachverhalts nimmt das BVerfG nicht vor.

Verfassungsrechtlich relevant kann es dagegen sein, wenn wesentliche Umstände für das Kindeswohl nicht berücksichtigt, konkrete Gefahren nicht hinreichend geprüft oder die Ablehnung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht nachvollziehbar begründet wurden.

Zusammengefasst: Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bleibt eine eng auszulegende Ausnahme mit einer hohen Darlegungsschwelle. Werden aber konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr des Kindes vorgetragen, müssen die Familiengerichte diese zuverlässig ermitteln, am Kindeswohl ausgerichtet würdigen und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen. Das BVerfG prüft nicht, ob es die Gefahr selbst anders eingeschätzt hätte, sondern ob diese fachgerichtliche Prüfung den grundrechtlichen Anforderungen genügt.

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2024 – 1 BvR 1595/23

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