BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 (12. Rundfunk-Urteil)

save-1720971_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden aller Rundfunkanstalten.

Vorgeschichte:

  • Die Rundfunkanstalten beantragten für die Jahre 2005 bis 2008 einen Finanzbedarf, der eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,01 Euro von 16,15 Euro auf 18,16 Euro vorsah.
  • Die KEF kam dem nur teilweise nach und legte eine Erhöhung um 1,09 Euro auf 17,24 Euro fest.
  • Die Ministerpräsidenten einigten sich um eine Erhöhung von nur noch 88 Cent. Diese Neufassung des Staatsvertrags verabschiedeten auch die Landtage in ihren Zustimmungsgesetzen.

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BVerfG, Urteil vom 17.02.1998, 1 BvF 1/91 (11. Rundfunk-Urteil)

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  • Normenkontrollantrag
  • Antragsteller: Bundesregierung

Vorgeschichte:

  • Das neue WDR-Gesetz, das Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalens und später auch der Rundfunkstaatsvertrag 1991 sahen ein neues Recht auf kostenlose „nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung“ insb. bei Sportveranstaltungen und anderen Großereignissen vor.
  • Dies sollte auch dann gelten, wenn die Übertragungsrechte für die Gesamtverstaltung exklusiv an Privatsender verkauft wurden.

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BVerfG, 22.03.1995, 2 BvG 1/89 (9. Rundfunk-Urteil)

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  • Bund-Länder-Streit zwischen den neun damaligen Bundesländern und der Bundesregierung.

Vorgeschichte:

  • Die Europäische Gemeinschaft plante, die Rundfunkordnungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren.
  • Die Bundesregierung formulierte hierzu die deutsche Haltung, die auf gewisse Gesichtspunkte und deutsche Rundfunktraditionen hinwies, dem Vorhaben aber grundsätzlich positiv gegenüber stand.
  • Eine Abstimmung mit den Ländern hierzu erfolgte nicht.

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BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 1 BvL 30/88 (8. Rundfunk-Urteil)

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  • Konkrete Normenkontrolle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Vorgeschichte:

  • Die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) errechnete die notwendige Höhe der Rundfunkgebühren und gab eine Einschätzung an die Politik ab. Diese legte die Gebührenhöhe dann aber nach freiem Ermessen fest.

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BVerfG, Urteil vom 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 487/92 (7. Rundfunk-Urteil)

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  • Verfassungsbeschwerde des Hessischen Rundfunks.

Vorgeschichte:

  • Der Fernsehsender des Hessischen Rundfunks (HR3) strahlte bezahlte Werbung aus. Mit den Einnahmen daraus wurde der Radiosender (HR4) querfinanziert.
  • Der neue Rundfunkstaatsvertrag sah aber dem Jahr 1992 aber ein komplettes Werbeverbot für staatliche Regionalsender vor. Damit war die Finanzierung von HR4 nicht mehr sichergestellt, dessen Abschaffung drohte.

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BVerfG, Urteil vom 05.02.1991, 1 BvF 1/85, 1/88 (6. Rundfunk-Urteil)

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  • Normenkontrollantrag der CDU- und der FDP-Bundestagsfraktion.

Vorgeschichte:

  • Das Land Nordrhein-Westfalen änderte sein bereits Jahrzehnte altes Rundfunkgesetz. Privater Rundfunk wurde prinzipiell zugelassen, allerdings wurden zahlreiche Regelungen zur Programmgestaltung erlassen. Die Stellung des WDR wurde gesichert.

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BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738 / 12

Beamte dürfen, im Gegensatz zu Angestellten, nicht streiken. Dagegen haben einige Lehrer Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 11 EMRK auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Arbeitskampffreiheit gerügt.

Das BVerfG hat diese Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Mit dem Beamtenstatus vertrage sich ein Streikrecht nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür sind vor in erster Linie:

2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.

b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Eine ausführlichere Urteilsbesprechung folgt in den nächsten Tagen.

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

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BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

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BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/87 (3. Rundfunk-Urteil)

saar-loop-3410864_1920Verfahren:

  • Konkretes Normenkontrollverfahren, vorgelegt durch das Verwaltungsgericht des Saarlands.

Vorgeschichte:

  • Das saarländische Rundfunkgesetz sah – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit für nicht-staatlichen, privaten Rundfunk vor.
  • Die FRAG (Freier Rundfunk AG in Gründung) beantragte daraufhin eine Sendegenehmigung von der Landesregierung. Diese lehnte den Antrag ab, da der öffentlich-rechtliche Saarländische Rundfunk damit unerwünschte Konkurrenz bekäme.
  • Die FRAG klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte das Bundesverfassungsgericht um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung.

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