OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist die Zeitentschädigung für Beteiligte eines Prozesses Teil der Kosten dieses Rechtsstreits. Damit können auch Angeklagte, die freigesprochen wurden, einen Verdienstausfall geltend machen. Dies geschieht nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Demnach wird der regelmäßige Bruttoverdienst als Entschädigung gewährt.

Im vorliegenden Fall konnte der freigesprochene Angeklagte als Selbstständiger Einkünfte von ca. 11500 Euro im Jahr nachweisen. Der Rechtspfleger setzte daraus einen rechnerischen Stundensatz von 6 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden fest.

Der Angeklagte wandte nun aber ein, dass er ja keine 40 Stunden pro Woche arbeitete, sondern nur ca. 15 Stunden. Dadurch sei sein Stundensatz deutlich höher. Seine Beschwerde blieb aber ohne Erfolg.

Denn bei Annahme von 40 Wochenstunden wäre die Berechnung genau korrekt. Bei Annahme von 15 Wochenstunden wäre aber schon schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte ausgerechnet in den Stunden, die er vor Gericht saß, gearbeitet hätte. Man müsste dann also aus den Gerichtsterminen die tatsächlichen typischen Arbeitsstunden herausrechnen und diese dann mit dem entsprechend erhöhten Stundenstaz multiplizieren. Das Ergebnis wäre dann im Endeffekt das Gleiche. Möglicherweise würde eine derart freie Zeiteinteilung sogar dazu führen, dass man gar keinen Verdienstausfall für nachgewiesen hält.

BVerfG, Urteil vom 05.02.1991, 1 BvF 1/85, 1/88 (6. Rundfunk-Urteil)

airship-1715460_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der CDU- und der FDP-Bundestagsfraktion.

Vorgeschichte:

  • Das Land Nordrhein-Westfalen änderte sein bereits Jahrzehnte altes Rundfunkgesetz. Privater Rundfunk wurde prinzipiell zugelassen, allerdings wurden zahlreiche Regelungen zur Programmgestaltung erlassen. Die Stellung des WDR wurde gesichert.

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BGH, Urteil vom 14. Juni 2018, III ZR 54 / 17 (Staatshaftung und Nothelferprivileg)

fire-515776_1920Als ein Gebäude eines Großhandelsbetriebs in Baden-Baden brannte, kam die Feuerwehr und hat gelöscht. Das war gut. Dabei hat sie Speziallöschschaum eingesetzt, der giftig war. Das war nicht ganz so gut. Vor allem, weil sich später herausstellte, dass dieser giftige Löschschaum für diesen Brandfall gar nicht notwendig gewesen wäre.

Die Chemikalien kontaminierten das Erdreich und das Grundwasser unter dem Grundstück. Die zuständige Umweltbehörde erließ daher eine Anordnung an den Großhändler, sein Grundstück sanieren zu lassen. Hierfür fielen ganz erhebliche Kosten an, die der Eigentümer nun von der Stadt als dem Träger der Feuerwehr ersetzt verlangte.

Dabei handelt es sich um einen Fall der sogenannten Staatshaftung. Gemäß § 839 BGB und Art. 34 des Grundgesetzes ist der Staat zum Ersatz für alle Schäden verpflichtet, die ein Staatsdiener in Ausführung seiner Tätigkeit gegenüber dem Bürger verursacht. Die Ersatzpflicht tritt bei jedem Verschulden ein, also bei leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

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BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738 / 12

Beamte dürfen, im Gegensatz zu Angestellten, nicht streiken. Dagegen haben einige Lehrer Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 11 EMRK auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Arbeitskampffreiheit gerügt.

Das BVerfG hat diese Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Mit dem Beamtenstatus vertrage sich ein Streikrecht nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür sind vor in erster Linie:

2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.

b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Eine ausführlichere Urteilsbesprechung folgt in den nächsten Tagen.

BAG, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14

Eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist gültig, wenn für den Empfänger klar ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirken soll, er dies also weiß oder ohne große Schwierigkeiten herausfinden kann. Anders ist das nur, wenn kompliziertere Rechtsfragen zu klären sind, bevor die Kündigungsfrist ausgerechnet werden kann.

Wieder anders ist es, wenn zwei Kündigungen, nämlich eine fristlose und eine fristgemäße, erklärt werden. In dem Fall muss sich der Empfänger ohnehin darauf einstellen, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet. Damit besteht keine Unsicherheit dahingehend, wie lange er seine Arbeitsleistung trotzdem noch erbringen muss.

BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

taxes-1694413_1920Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf steuerrecht-faq.de – Worauf werden Zahlungen an das Finanzamt zuerst angerechnet?.

In der Zwangsvollstreckung gilt dies nicht. Hier bestimmt gemäß § 225 Abs. 3 AO das Finanzamt, auf welche Schulden es die gepfändeten Beträge anrechnen will.

§ 225 Abs. 3 AO 1977 enthält demzufolge keine Sanktion dafür, daß der Steuerpflichtige es zum Vollstreckungsverfahren hat kommen lassen, sondern eine Rechtsfolge, die mit der Natur der Befriedigung aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammenhängt. Der Gesetzeswortlaut trägt dem dadurch Rechnung, daß das Recht des FA, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, sich nicht auf alle Zahlungen erstreckt, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „erzwungen“ werden.

Was aber nun, wenn jemand während der Zwangsvollstreckung noch selbstständig zahlt?

Auch eine solche Zahlung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs noch freiwillig. Denn:

Zudem hat der Duldungsverpflichtete wie der Steuerschuldner ein Interesse daran, daß beispielsweise die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden, um das Entstehen weiterer Säumniszuschläge oder Zinsen, für die er ggf. ebenfalls einzustehen hätte, zu vermeiden. Auch hierfür findet sich ein Hinweis im Gesetzestext. § 225 Abs. 3 AO 1977 verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „im Verwaltungswege erzwungen“ auf § 249 AO 1977. Dort heißt es, daß die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Duldung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken können. Das bedeutet, daß der Duldungspflichtige nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wege des in § 249 AO 1977 vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung gezwungen werden, daß er aber auch freiwillig leisten kann.

Damit darf der Steuerschuldner die Tilgungsreihenfolge noch selbst bestimmen und sich somit Zinsen sparen.

AG Hadamar, Urteil vom 20.12.1994, 3 C 420 / 94 (Hadamarer Kartoffelwurf)

potato-544073_1920Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.

Den Einfahrteigentümer Hubert ärgerte das, und zwar sehr. Darum sagte er dem Hans, er möge doch woanders wenden. Den Hans aber interessierte das nicht. Es interessierte ihn sieben Monate lang nicht.

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BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15

Eine automatische Antwortnachricht auf eingehende E-Mails darf keinerlei Werbung enthalten.

Vielen Unternehmen haben mittlerweile eine automatische Antwortoption für E-Mail-Postfächer eingerichtet. Sobald dort eine Nachricht eintrifft, wird sofort eine E-Mail an den Absender zurückgesandt, die den Eingang der Mail bestätigt. Das ist durchaus praktisch, um sich des Zugangs sicher sein zu können. Teilweise wird auch gleich noch eine Vorgangsnummer übermittelt, die sicherstellt, dass die weitere Kommunikation dort landet, wo sie hingehört.

Allerdings darf diese Nachricht keine Werbung enthalten, auch nicht als bloßen Zusatz. Denn dies würde, so der BGH, gegen die Privatsphäre des Adressaten und sein Recht darauf, keine unerwünschte Werbung zu empfangen, verstoßen. Aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich dann ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13

Leitsatz:

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

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