Wird ein Schreiben mittels Postzustellungurkunde zugestellt, übergibt der Postbote den Brief persönlich an den Empfänger oder wirft ihn, wenn niemand zu Hause ist, in den Briefkasten. Als Nachweis des Zugangs wird eine Postzustellungsurkunde ausgefüllt und an den Absender übergeben. Auf dem Umschlag wird das Datum des Zugangs vermerkt, damit der Empfänger auch weiß, wann er die Sendung erhalten hat (§ 180 Satz 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall war es so, dass der Briefträger diese Angabe des Datums auf dem Umschlag vergessen hat. Der am 24.12. (Heiligabend!) vormittags eingeworfene Brief wurde vom Empfänger, einer Anwaltskanzlei, erst am 29.12. entgegen genommen. Nun stellt sich die Frage, ob der Zugang am 24. oder am 29.12. erfolgt ist.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Nichteintragung des Datums die Verletzung einer zwingenden Zustellvorschrift bedeutet. Aus diesem Grunde ist die Zustellung nicht formgerecht erfolgt. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Zustellung ungültig wäre.
Vielmehr ist es gemäß § 189 ZPO dann so, dass der tatsächliche Zugang zählt. Der tatsächliche Zugang ist dann gegeben, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wenn dieser also unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
Der Bundesfinanzhof ging nun davon aus, dass eine Kanzlei unter normalen Umständen an Heiligabend jedenfalls bis Mittag geöffnet ist. Damit war der Zugang in diesem Fall noch am 24.12. erfolgt – im Ergebnis war der Formverstoß also bedeutungslos.
Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass der Staat grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Einkünfte seiner Bürger als Steuer abschöpfen darf. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht zur damaligen Vermögensteuer entwickelt, um die Grenzen staatlicher Belastung zu definieren. In der nunmehrigen Entscheidung ging es um die Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz auch dann gilt, wenn es nur um Einkommen- und Gewerbesteuer geht.
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zunächst fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er sein
Kann jemand seine Schulden nicht bezahlen, erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Dies geschieht (selten) durch die
Eine Unterschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“, abgekürzt „i.A.“, begegnet häufig gewissen Bedenken. Heute stellen wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, in denen es im prozessualen Umfeld darum ging. In beiden Fällen wurde eine Rechtsmittelschrift „i.A.“ unterzeichnet. Entschieden wurde interessanterweise genau konträr.
In diesem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids. Der Kläger aus dem Saarland besaß aus religiösen Gründen keinen Fernseher und wollte sich daher von der Beitragspflicht befreien lassen. Die Landesrundfunkanstalt lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein, den die Landesrundfunkanstalt zurückwies. Die Zusendung des Widerspruchsbescheids geschah durch einfachen Brief per Post. Circa acht Wochen nach Absendung des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger dann die Klage zum Verwaltungsgericht Saarlouis.
Verfahren:
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