Axel-Springer-Verlag gegen Deutschland – Art. 10 EMRK
Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.Die Bild-Zeitung aus dem Axel-Springer-Verlag hatte über die Festnahme und Verurteilung eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes berichtet. Die Berichterstattung erfolgte mit Bildern und voller Namensnennung. Hiergegen erhob der Betroffene Unterlassungsklage, die er letztinstanzlich auch gewann.
Der Verlag sah dadurch sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt. Dem schloss sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an.
Der unstrittige Eingriff in die Meinungsfreiheit sei nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers gedeckt. Denn die Berichterstattung sei sachlich korrekt gewesen, neutral erfolgt und habe sich lediglich um diese Angelegenheit gedreht, ohne das Privatleben des Betroffenen unnötig zu thematisieren.
Daher stelle die gerichtliche Unterlassungsverfügung einen (wenngleich milden) Eingriff in die Meinungsfreiheit des Verlags dar.
Ouardiri et al. gegen die Schweiz – Art. 9, 14 und 13 EMRK
Das Minarettverbot in der Schweiz kann gegen die EMRK verstoßen. Die Kläger hatten aber nicht begründet, warum sie persönlich davon betroffen sind.Ende 2009 verabschiedete die Schweiz im Wege der Volksabstimmung eine Verfassungsänderung, nach der der Bau von Minaretten (speziellen Türmen auf Moscheen) verboten wurde.
Hiergegen klagten verschiedene islamische Vereinigungen und Privatpersonen. Sie sahen ihr Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) als verletzt an.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, da die Kläger nicht durch die mögliche Konventionsverletzung beeinträchtig seien.
Nach griechischem Prozessrecht wurde standardmäßig angenommen, dass jede Person griechisch-orthodoxer Christ sei. Als solche waren die Zeugen dann verpflichtet, auf die Bibel zu schwören, dass sie die Wahrheit sagen würden. Wer dies nicht wollte, musste seinen (abweichenden) Glauben angeben und konnte dann eine andere Form der Bekräftigung wählen.
Zeugen können gemäß Art. 9 EMRK nicht gezwungen werden, ihr Bekenntnis zu offenbaren, wenn sie nicht auf die Bibel schwören möchten.Die Kläger vor dem EGMR empfanden dies als Verletzung ihrer Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK.
Der Gerichtshof gab ihnen im Wesentlichen Recht. Zu dieser Religionsfreiheit gehöre demnach auch, dass man seine Religion nicht gegenüber staatlichen Stellen offenbaren müsse. Das Verlangen nach Angabe der Religionszugehörigkeit sei auch nicht gerechtfertigt, um die Ernsthaftigkeit der Beteuerung sicherzustellen. Vielmehr könne das Gesetz auch die freie Wahl zwischen religiösem Eid auf die Bibel und feierlicher Beteuerung vorsehen.
Dabei handelt es sich übrigens um nichts spezifisch Griechisches: Auch die deutsche Strafprozessordnung aus dem Kaiserreich sah ursprünglich vor, dass „der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird“.
Der Beschwerdeführer war in Deutschland wegen ungefähr 300 Sexualdelikten angeklagt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben sollen.
Wer nicht verurteilt wurde, gilt als unschuldig – sog. „Unschuldsvermutung“.In der 17 Tage dauernden Hauptverhandlung kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass vier dieser Straftaten hinsichtlich aller Umstände, Ort und Zeit nachgewiesen seien. 50 weitere Straftaten hätten sicher stattgefunden, die genauen Umstände ließen sich aber nicht mehr ermitteln. Hinsichtlich der übrigen Straftaten sei ein Tatnachweis nicht erbracht.
Gericht hat Gegenstand des Urteils eingeschränkt
Darum stellte das Gericht das Verfahren am letzten Hauptverhandlungstag wegen aller bis auf die erstgenannten vier Straftaten ein. Rechtsgrundlage war § 154 StPO, wonach eine Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Taten möglich ist, wenn die übrigen keine wesentlich höhere Strafe erwarten lassen.
Italienisches Rechtsmittel gegen einen vorgerichtlichen Haftbefehl gegen eine angeklagte Person nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Rizzotto vs. Italien (Antrag No. 20983/12) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:
Ein Verstoß des Artikels 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Der Fall betraf die Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Haftbefehls, und die prozessualen Schutzmaßnahmen laut Artikel 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Türkische Behörden ignorierten die Tatsache, dass eine Verdächtige in Polizeigewahrsam ihr geltendes Recht auf einen einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen hatte
Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Akdag v. Türkei (Antrag Nr. 75460/10) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:
Es bestand eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 c (Recht auf eine faire Verhandlung / Recht auf einen Rechtsbeistand) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Der Fall betraf die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt während des Polizeigewahrsams. Die Antragsstellerin behauptete sie habe gestanden, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein, nachdem sie von der Polizei bedroht und misshandelt worden sei ohne dass ihr dabei die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt gewährt worden war.
Die Mietpreisbremse soll einen übermäßigen Anstieg der Miethöhe verhindern. Ihre Wirksamkeit und ihre Zulässigkeit sind hoch umstritten.In dieser Entscheidung wurden zwei unterschiedliche Verfahren, nämlich eine Normenkontrolle durch das Landgericht Berlin und eine Verfassungsbeschwerde, verbunden. Diese formell sehr unterschiedlichen Verfahren hatte eines gemeinsam: Es ging um die Verfassungsmäßigkeit der neuesten Ausführung der Mietpreisbremse.
Diese sieht insbesondere ein Verbot des (erheblichen) Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete auch bei Neuvermietungen in Gebieten mit besonders hoher Nachfrage nach Wohnungen vor.
In diesem Verfahren musste sich die Mietpreisbremse an drei verschiedenen Grundrechten messen lassen:
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht)
Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Vertragsfreiheit)
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Diese Prüfungen wurden jeweils nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorgenommen. Die Normenkontrollvorlage wurde schon aus formalen Gründen abgelehnt, da das Landgericht nicht deutlich genug dargelegt hatte, warum die verfassungsrechtliche Prüfung für sein Urteil relevant sei.
Inhaltlich machte das Bundesverfassungsgericht dann folgende Ausführungen:
Der Hauptmann von Köpenick ist wohl jedem ein Begriff. Ein kleiner Krimineller, der doch nur resozialisiert werden will, spielt in seiner Not einen verdienten preußischen Soldaten und hält dadurch seiner Zeit den Spiegel vor. Die Geschehnisse sind echt, jedoch ist durch die literarische und filmische Bearbeitung ein Bild entstanden, das sicher nicht hundertprozentig die Realität abbildet.
Heute wollen wir uns das Originalurteil ansehen. Dieses wurde ungekürzt übernommen, es wurden lediglich einige – der im Vergleich zu einem heutigen Urteil wenigen – Tippfehler korrigiert und gelegentlich Absätze eingefügt, die die Lesbarkeit erhöhen sollen.
Urteil des Königlichen Landgerichts II in
Berlin vom 1.12.1906
II 2 f L.3.Nr.58.06.156
Dieses Aktenzeichen erschließt sich nur noch besonders Eingeweihten. Die führende römische Ziffer II könnte Landgericht II und die spätere Zahl 3 die dritte Strafkammer meinen. Heute ist die Nummerierung anders, man würde bspw. „Landgericht II, Az. 3 KLs 123 Js 456789/06“ schreiben.
IM NAMEN DES KÖNIGS!
Im Namen des (preußischen) Königs, natürlich. Im Namen des Volkes ergingen die Urteile erst in Weimarer Zeiten.
Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei – Art. 34 EMRK
Im Vorverfahren hatte die Kleine Kammer des EGMR im Jahr 2003 die vorläufige Entscheidung gefällt, dass die Beschwerdeführer nicht an ihr Heimatland Usbekisten ausgeliefert werden dürften. Diese Entscheidung hatte jedoch – vor Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls – nur empfehlenden Charakter. Die Türkei beachtete die Entscheidung daher nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.
Diese Seite befindet sich noch im Aufbau. Momentan finden Sie daher nicht viel. Aber schon bald werden hier Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besprochen.
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