BAG, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16

Kann der Arbeitnehmer nur einen Teil seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr verrichten, bedeutet das keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot der neuen Beschäftigung so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer es nur noch annehmen muss. Er muss erkennen können, welche konkreten Tätigkeiten dann von ihm gefordert werden.

BGH, Urteil vom 04.11.2014, 1 StR 233/14

Die Fahrerlaubnis kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen werden, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur, dass das Fahrzeug zu einer Straftat „missbraucht“ wird. Vielmehr muss sich aus der Handlungsweise auch ergeben, dass die weitere Teilnahme des Verurteilten am Autoverkehr zu einer unzumutbaren Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer führen würde.

Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter bspw. lediglich mit dem Kfz zu Einbruchsobjekten fährt oder – wie hier – Drogen transportiert.

VGH München, Beschluss vom 14.11.2016, 21 ZB 15.648

shooter-695324_1920Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahrenseinstellung alleine die Unzuverlässigkeit nachweisen würde. Eine solche Aussage klingt im Urteil der Vorinstanz (VG Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, Az. RO 4 K 14.917) an. Dies widerspräche der Unschuldsvermutung, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Allerdings dürfen die im Verfahren festgestellten Tatsachen herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit seitens der Verwaltungsbehörde eigenständig zu überprüfen.

Dies gilt grundsätzlich in allen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen es um charakterliche Fragen einer Person geht, also bspw. im Jagdrecht, im Gaststättenrecht oder auch im Ausländerrecht.

BVerfG, 22.03.1995, 2 BvG 1/89 (9. Rundfunk-Urteil)

germany-1423360_1920Verfahren:

  • Bund-Länder-Streit zwischen den neun damaligen Bundesländern und der Bundesregierung.

Vorgeschichte:

  • Die Europäische Gemeinschaft plante, die Rundfunkordnungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren.
  • Die Bundesregierung formulierte hierzu die deutsche Haltung, die auf gewisse Gesichtspunkte und deutsche Rundfunktraditionen hinwies, dem Vorhaben aber grundsätzlich positiv gegenüber stand.
  • Eine Abstimmung mit den Ländern hierzu erfolgte nicht.

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FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, 12 K 1136/11

Der Kläger war in den strittigen Steuerjahren erfolgreicher Pokerspieler. Er erzielte unter anderem bei internationalen Turnieren durchschnittlich über 100.000 Euro pro Jahr an Preisgeldern.

Fraglich war nun die steuerliche Einordnung dieses Einkommens. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das professionelle Pokerspielen eine selbständige nachhaltige Betätigung ist, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – und damit ein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zweifelhaft war vor allem das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Allerdings sag es das Gericht so, dass er „seine spielerischen Fähigkeiten als Dienstleistung gegenüber dem Veranstalter bei Pokerturnieren“ angeboten habe. Das Pokern sei insofern auch als individuelle Leistung und nicht als reines Glücksspiel anzusehen, denn der Gewinn hänge nicht ausschließlich vom Zufall, sondern auch vom Geschick des Spielers, also von Strategie, Taktik und Erfahrung ab.

BGH, Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 270 / 15

Der Vermieter hatte die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Sohns und dessen Familie gekündigt.

Die Mieter, ein älteres Ehepaar machten daraufhin eine besondere Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend. Dem Mann könne ein Wohnungswechsel aufgrund seiner beginnenden Demenz nicht mehr zugemutet werden.

Das Landgericht hatte dieses Vorbringen für zutreffend erachtet, aber die Interessen des Vermieters trotzdem höher angesetzt.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das LG zurückverwiesen. Das Gericht hätte nicht nur das Vorbringen der Mieter als solches akzeptieren müssen, sondern darüber hinaus die entgegenstehenden Interessen sorgfältig abwägen müssen.

BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 1 BvL 30/88 (8. Rundfunk-Urteil)

money-2180330_1920Verfahren:

  • Konkrete Normenkontrolle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Vorgeschichte:

  • Die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) errechnete die notwendige Höhe der Rundfunkgebühren und gab eine Einschätzung an die Politik ab. Diese legte die Gebührenhöhe dann aber nach freiem Ermessen fest.

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BVerfG, Urteil vom 06.10.1992, 1 BvR 1586/89, 487/92 (7. Rundfunk-Urteil)

radio-821602_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerde des Hessischen Rundfunks.

Vorgeschichte:

  • Der Fernsehsender des Hessischen Rundfunks (HR3) strahlte bezahlte Werbung aus. Mit den Einnahmen daraus wurde der Radiosender (HR4) querfinanziert.
  • Der neue Rundfunkstaatsvertrag sah aber dem Jahr 1992 aber ein komplettes Werbeverbot für staatliche Regionalsender vor. Damit war die Finanzierung von HR4 nicht mehr sichergestellt, dessen Abschaffung drohte.

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LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18

burger-3442227_1920Der Otto-Versand hat einen Burger-Laden wegen Verletzung seiner Rechte am Markennamen „Otto“ verklagt. Dieser hat sich – keine Witze über Deppen-Apostrophe, das dürfte ja eine englische Bezeichnung sein – „Otto’s Burger“ genannt und unter diesem Namen Hamburger in Hamburg verkauft. Daneben soll das Unternehmen aber auch noch seinen Firmennamen als Marke für verschiedene Waren registriert haben. Das Versandunternehmen sah dadurch seine Rechte beeinträchtigt.

Das Gericht hat die Klage nun aber erstinstanzlich abgewiesen. Denn für eine Rechtsverletzung ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen notwendig. Diese Gefahr konnten die Richter nicht erkennen, da der Normalbürger nicht auf die Idee käme, Otto’s Burger mit dem Versandhändler in Verbindung zu bringen.

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BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09

Mehrere ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnisse nacheinander sind eigentlich gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig. Bereits eine einzelne vorherige Beschäftigung macht eine erneute sachgrundlose Begründung unzulässig. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft in einem unsicheren Arbeitsverhältnis bleibt.

Dies gilt aber nicht, wenn seit dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist findet sich zwar nicht im Gesetz, wird aber aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften entnommen. Diese Analogie wird mit einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung begründet: Bei nur gelegentlichen befristeten Arbeitsverhältnissen bedarf es keiner „Sperre“.