EGMR, Urteil vom 03.02.2011, Nr. 35637/03

Sporrer gegen Österreich – Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK

Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Familienrecht (ABGB) sah vor, dass das Sorgerecht für uneheliche Kinder grundsätzlich der Mutter alleine zustehe. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile war nur vorgesehen, wenn beide einen entsprechenden Antrag stellten. Gegen den Willen der Mutter konnte der Vater nur das alleinige Sorgerecht für sich beantragen, wenn die Erziehung durch die Mutter das Kindeswohl gefährden würde.

Der Kläger, Herr Sporrer, blieb deswegen vor österreichischen Gerichten mit seinem Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Erfolg, da das Gesetz eindeutig war. Anders wäre es dagegen gewesen, wenn er mit der Kindsmutter verheiratet gewesen wäre oder sie bereits einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart gehabt hätten.

Diskriminierung unehelicher Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste daher prüfen, ob diese Regelung eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) oder eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 8 EMRK) darstellte. Dazu führt das Gericht aus:

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EGMR, Urteil vom 07.01.2010, Nr. 25965/04

Rantsev gegen Zypern und Russland – Art. 2, 3, 4 EMRK

Cabaret-Tänzerin oder ausgebeutete Zwangsprostituierte? In diesem Fall waren einige Tatsachen unklar.
Cabaret-Tänzerin oder ausgebeutete Zwangsprostituierte? In diesem Fall waren einige Tatsachen unklar.
Oxana Rantseva, die Tochter des späteren Klägers, kam aus Russland nach Zypern, um dort in einem Cabaret-Theater zu arbeiten. Hierfür wurde ihr ein Künstlervisum ausgestellt, aufgrund dessen sie von ihrem dortigen Arbeitgeber abhängig war. Nach nicht ganz geklärten Streitigkeiten dem Arbeitgeber und einem Kontakt mit der Polizei beging sie vermutlich unter erheblichem Alkoholeinfluss Selbstmord.

Der Vater der getöteten klagte daraufhin gegen Zypern und gegen Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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EGMR, Urteil vom 08.04.2004, Nr. 71503/01

Assanidze gegen Georgien – Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 13 EMRK

Der Kläger war ein georgischer Politiker. Nachdem er wegen angeblicher Finanzdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, begnadigte ihn der georgische Staatspräsident. Trotzdem blieb er in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, jedoch in zweiter Instanz freigesprochen.

Trotz mehrfacher Intervention der georgischen Regierung und des Parlaments behielt die zuständige Teilrepublik Adscharien ihn weiterhin in Haft.

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EGMR, Urteil vom 24.10.2002, Nr. 37703/97

Mastromatteo gegen Italien – Art. 2 EMRK

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde bei einem Banküberfall getötet. Die Täter waren verurteilte Kriminelle, die eigentlich noch ihre Haftstrafen verbüßten, jedoch im offenen Vollzug untergebracht waren. Dies nutzten sie, um den Banküberfall zu begehn.

Der Beschwerdeführer sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK. Der Staat habe insoweit eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung.

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BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, 2 BvR 86/97

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne daß es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfGE 54, 341 <357: "... unmittelbare Gefahr für Leib, Leben...">; 80, 315 <333, 335 unter Hinweis auf die das Asylrecht tragende humanitäre Intention, in einer ausweglosen Lage Schutz zu gewähren>; vgl. auch BVerwGE 80, 321 <324>; 87, 141 <145 f.>).

Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinaus gehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. im einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 <151>).

VGH München, Beschluss vom 29.09.1988, 4 C 88.1919 (Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung)

In diesem Fall rügte ein Gemeinderatsmitglied, dass der Gemeinderat eine Entscheidung in einer nichtöffentlichen Sitzung gefällt hatte. Das Mitglied war der Ansicht, dass es keinen Grund für die Geheimhaltung gab und die Sitzung daher hätte öffentlich stattfinden müssen.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sahen das zwar tendenziell auch so. Allerdings habe ein einzelnes Stadtratsmitglied kein Recht darauf, dass dies gerichtlich überprüft wird. Denn die Entscheidung, ob die Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werde, verletze sein persönliches (subjektives) Recht nicht:

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BVerfG, Beschluss vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a. (Versorgungsausgleich; Rente ist Eigentum)

Rentenansprüche fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.
Rentenansprüche fallen unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass Rentenansprüche in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch Eigentum darstellen.

Diese Frage war und ist ziemlich unumstritten. Während Eigentum im zivilrechtlichen Sinne nur an greifbaren Gegenständen (Auto, Grundstück, Wurstsemmel) bestehen kann, ist der Begriff des Eigentums in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr viel weiter. Er umfasst jedes vermögenswerte Recht, also sowohl das zivilrechtliche Eigentum als auch Forderungen, Ansprüche und andere Rechtspositionen.

Hier ging es um Folgendes:

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Bundesgerichtshof, Gutachten vom 25.01.1952, Az. VRG 5/51

Dieses Gutachten des Bundesgerichtshofs ist eine der ganz wenigen Entscheidungen von deutschen Obergerichten zur Frage der Zulässigkeit einer Impfpflicht. Angesichts der Ende 2021 aufgeflammten Diskussionen um eine Corona-Impfpflicht könnte diese Entscheidung eine gewisse Bedeutung erlangen. Freilich darf man nicht vergessen, dass sie bereits 70 Jahre alt ist und eine ihrerseits schon seit mehr als 70 Jahren bestehende Pflicht betraf.

Im Zuge der Diskussion um eine CoViD-19-Impfpflicht stellt sich auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit.
Im Zuge der Diskussion um eine CoViD-19-Impfpflicht stellt sich auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit.

„Bundesgerichtshof, Gutachten vom 25.01.1952, Az. VRG 5/51“ weiterlesen