In dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit einer Kernbrennstoffsteuer für Atomkraftwerke. Eine solche wurde durch das Kernbrennstoffsteuergesetz ab dem Jahr 2011 eingeführt. Kraftwerksbetreiber zahlten seitdem ca. eine Milliarde Euro pro Jahr.
Das Grundgesetz schreibt an keiner Stelle, dass der Bürger zur Steuerzahlung verpflichtet ist. Die Steuerpflicht wird vielmehr vorausgesetzt, bestimmte Steuern werden in den Art. 105 und 106 GG genannt – aber nur, um zu erklären, wer (Bund oder Länder) die Gesetzgebungskompetenz dafür hat und wer (Bund, Länder oder Gemeinden) den Ertrag der Steuern bekommt. Hinzu kommt die allgemeine Regel, dass der Bund nur dann Gesetze erlassen darf, wenn ihn das Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 70 Abs. 1 GG).
Eine Kernbrennstoffsteuer ist nun aber in Art. 105 und 106 nicht vorgesehen. Zwar gibt es allgemein so genannte „Verbrauchsteuern“, diese werden aber vom Bundesverfassungsgericht als „Verbrauchersteuern“ interpretiert, sollen also Unternehmen gerade nicht treffen.
Die Frage war nun also: Darf der Bund eine neue Steuer, die in Art. 105 und 106 GG nicht genannt ist, einfach so „erfinden“? „BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13“ weiterlesen
Die Hundesteuer ist eine der umstrittensten Steuern überhaupt. Angesichts ihres minimalen Ertrags ist sie weit überproportional Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das liegt wahrscheinlich daran, dass sie für viele Hundehalter nicht nur als bloße Zahlungspflicht, sondern als Angriff auf ihr Tier verstanden wird.
Zwischen zwei Nachbarn war der Verlauf der Grundstücksgrenze streitig. Einer der Nachbarn berief sich darauf, dass er den umstrittenen Grundstücksstreifen jedenfalls gutgläubig erworben hatte, weil das von ihm gekaufte Grundstück im Kataster entsprechend ausgewiesen sei.