EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C‑148/15 (Arzneimittel-Preisbindung)

diet-pills-1328804_640Die deutsche Preisbindung für Arzneimittel verstößt gegen Europäisches Recht, so der EuGH. Gesetzlich festgelegte, allgemein gleiche Preise seien kein geeignetes Mittel, um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherzustellen.

Wettbewerbszentrale wollte Bonussystem verhindern

Eine Selbsthilfegruppe von Parkinson-Patienten hatte mit der Internetapotheke Doc Morris eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer sie an einem Bonussystem beim Bezug ihrer Medikamente über Doc Morris teilnehmen konnten. Darauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gemeinhin spöttisch als Abmahnverein bezeichnet, eine Unterlassungsklage gegen die Selbsthilfegruppe angestrengt, da die günstigere Versorgung mit Medikamenten der Preisbindung aus § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes widerspreche.

In der Berufungsverhandlung legte das Oberlandesgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um einen möglichen Verstoß des Gesetzes gegen EU-Recht überprüfen zu lassen (sog. Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV).

apothecary-436723_640Verstoß gegen Verbot von Einfuhrbeschränkungen

Der EuGH entschied daraufhin Folgendes:

Die Preisbindung verstößt gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der statuiert:

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Die Preisbindung stellt dabei eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ dar, die ausländische Apotheken benachteiligt. Denn diese seien, um sich Marktanteile in Deutschland zu erobern, gerade auf einen Preiskampf angewiesen. Deutsche Apotheken dagegen hätten durch persönliche Beratung vor Ort einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch, dass ausländische Apotheken dies nicht durch niedrigere Preise ausgleichen könnten, würde ihnen die Einfuhr von Medikamenten in das Bundesgebiet erschwert.

Preisbindung dient nicht Gesundheitsschutz

Diese Maßnahme ist aber auch nicht durch Art. 36 AEUV erlaubt:

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.

Die Frage war also, ob die Preisbindung dem Gesundheitsschutz dient. Dies wäre dann der Fall, wenn die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten nur durch festgelegte Preise aufrechtzuerhalten wäre. Das hat der EuGH aber wegen folgender Argumente verneint:

  • Unterschiedliche Preise würden es für Apotheken attraktiver machen, sich in Gegenden mit bisher wenig Konkurrenz niederzulassen, weil sie dort höhere Preise verlangen könnten.
  • Die Behauptung, ein kranker Mensch könne keine Preise vergleichen, sondern müsste ohnehin immer die nächste, möglicherweise teure Apotheke aufsuchen, sei zu allgemein und werde nicht ausreichend belegt.
  • Ein funktionierender, freier Markt und dadurch entstehende günstige Preise seien der Versorgung mit Medikamenten gerade zuträglich.

Damit ist die Preisbindung für Medikamente wohl Geschichte – wie die Politik darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat jedenfalls bereits ein allgemeines Verbot von Versandapotheken vorgeschlagen.

BGH, Urteil vom 20.06.2016, AnwZ (Brfg) 26/14

car-accident-1660670_640Manche Anwälte haben bisher bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ein besonderes System gepflegt: Sie legten persönlich die Arbeits- und Materialkosten gegenüber der Werkstatt aus, damit der Mandant sein Auto schnell repariert bekam. Den Erstattungsanspruch, den der Mandant gegen den Unfallgener bzw. dessen Versicherung hat, lässt sich der Anwalt dann abtreten und zieht diesen für sich ein.

BRAO will finanzielle Vermengungen verhindern

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kennt verschiedene Vorschriften, die eine Vermischung finanzieller Interessen zwischen Anwalt und Mandant verhindern soll:

  • § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO untersagt eine Beteiligung des Anwalts am vom Mandanten eingeklagten Anspruch. Er soll also nicht – wie bspw. in den USA üblich – einen prozentualen Anteil des Schmerzensgelds erhalten. Darum ging es hier aber ersichtlich nicht.
  • § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verbietet es dem Anwalt, seinem Mandanten Rechtsverfolgungskosten abzunehmen. Das ist hier aber nicht der Fall, da es nur um eine Verauslagung ging, nicht aber um die endgültige Übernahme.
  • euro-1144835_640Einschlägig ist aber § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO: Demnach darf der Anwalt einem Dritten, der ihm Aufträge vermittelt, keinerlei Vorteile zukommen lassen. Für den Werkstattbesitzer stellt es sich aber auf jeden Fall als Vorteil dar, wenn er sein Geld sofort bekommt. Er verdient zwar deswegen nicht mehr, aber die Sicherheit, sein Geld überhaupt und noch dazu pünktlich zu bekommen, ist im geschäftlichen Bereich ein Wert an sich. Damit entsteht ein Interesse des Unternehmers, gerade einem Anwalt, der diese Abwicklung anbietet, Aufträge zu verschaffen – zum Beispiel, indem man einen Kunden mit Unfallauto gleich fragt, ob er denn überhaupt schon einen Anwalt hat, man hätte da nämlich einen empfehlenswerten und überaus kompetenten an der Hand…

Auch Werberecht verletzt

Solche Werbemaßnahmen will die BRAO aber verhindern. Zwar sind die Regeln bzgl. anwaltlicher Werbung heute deutlich liberaler als früher. Trotzdem waren die festgesetzten Grenzen (vgl. auch § 43b BRAO, § 6 BORA) überschritten:

  • Zum anwaltlichen Berufsbild gehört noch immer eine gewisse Sachlichkeit in der Werbung um Mandate, mit der sich Provisionszahlungen nicht vertragen. Denn, so der BGH, „die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate ‚gekauft‘ und ‚verkauft‘ werden“.
  • Die Werbung muss außerdem berufsbezogen sein, das ist ein solches Vorgehen aber nicht. Das Verauslegen von Handwerkerrechnungen ist keine zum Beruf des Anwalts gehörende Tätigkeit, sondern eher eine Art Darlehensgewährung.

Im Ergebnis war das Angebot des Anwalts also rechtswidrig, der Hinweis berechtigt und die Klage in beiden Instanzen erfolglos.

Seltsamer Rechtsweg zum BGH

Noch eine kurze Erläuterung, wie dieser Fall überhaupt zum BGH kam:

Die Rechtsanwaltskammer hatte davon erfahren, dass ein ihr unterstehender Anwalt diese (bislang nicht seltene) Praxis anbot. Daraufhin hat der Vorstand der Kammer den Anwalt gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO darüber belehrt, dass dies rechtswidrig ist.

Hiergegen stand dem Anwalt die Möglichkeit der Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) offen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zuständig dafür ist jedoch kein Verwaltungsgericht, sondern der Anwaltsgerichtshof, die Mittelinstanz der Anwaltsgerichtsbarkeit.

Gegen dessen Urteil wiederum ist die Berufung statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Über diese entscheidet aber bemerkenswerterweise nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO) – und das, obwohl es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. Und so besagt § 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch: „Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat“ – diesen Satz muss man sich als Rechtskundiger, der vom ersten Studientag an die Trennung zwischen den drei Hauptgebieten der Rechtswissenschaft (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) gelernt hat, erst einmal verdauen…

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2015, 1 Ss 55/15 (Rücktritt von der Beihilfe am Tatort)

explosion-1325471_640Wer eine Straftat nur versucht, macht sich nach dem deutschen StGB regelmäßig (außer bei einigen Vergehen, bei denen nur die Vollendung strafbar ist) bereits schuldig. Die Strafe ist zwar in der Regel niedriger, aber ganz straflos kommt man normalerweise nicht davon.

Damit ein Täter aber einen Anreiz bekommt, doch noch von seiner Tat abzulassen und keinen echten Schaden herbeizuführen, gibt es in den §§ 24 und 31 StGB das Rechtsinstitut des Rücktritts. Wer freiwillig auf die Vollendung seiner Tat verzichtet, macht sich demnach überhaupt nicht strafbar, auch nicht wegen des Versuchs.

Täter wollten Geldautomaten sprengen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun folgenden Fall zu entscheiden:

Zwei Personen hatten vor, nachts in eine Bankfiliale zu gehen, um dort den Geldautomaten zu sprengen und das darin lagernde Geld an sich zu nehmen. Nachdem bereits auf dem Weg dorthin eine geradezu slapstickartige Panne passiert war (der Bollerwagen, auf dem die für die Sprengung vorgesehene Gasflasche transportiert wurde, brach zusammen und die Täter flohen panikartig), wollte der eine Angeklagte die Tat lieber lassen, da ihm das Ganze nun zu gefährlich war.

gas-1689222_1280Verurteilung wegen Beihilfe

Sein Partner ließ sich jedoch nicht beirren und fuhr mit dem Vorhaben fort wie geplant. Auch hier lässt sich ein gewisses komödiantisches Element nicht leugnen: Die Explosion verursachte einen Schaden von 100.000 Euro, hat also die Bankfiliale wohl großteils verwüstet – nur den Geldautomaten nicht, der hielt nämlich stand und offenbarte nichts von seinem wertvollen Inhalt.

Der Angeklagte wurde vom OLG Oldenburg nun letztinstanzlich wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Das Strafmaß blieb bei zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung, die das Landgericht festgesetzt hatte (das Revisionsgericht kann in aller Regel ohnehin kein Strafmaß festlegen).

„Kalte Füße“ sind kein Rücktritt

Insbesondere wurde verneint, dass die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. § 24 Abs. 2 Satz 1 war offensichtlich nicht gegeben:

Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.

Denn die Vollendung wurde ja gerade nicht verhindert, es kam zu einer Sprengstoffexplosion. Dass der zugleich geplante Diebstahl nicht zustande kam, spielte wohl keine Rolle mehr, da dieses Delikte gegenüber der Explosionsverursachung deutlich weniger gravierend ist. Zudem war dieser Rücktritt nicht freiwillig, sondern der Tatsache geschuldet, dass sich der Geldautomat einfach nicht knacken ließ.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB sieht aber noch eine andere Rücktrittsmöglichkeit vor:

Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie (…) unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Demnach ist also auch ein Täter straffrei, der zurücktreten will, aber dessen Komplizen dann einfach ohne ihn weitermachen. Allerdings darf die Vollendung dann nicht auf den Tatbeitrag des Zurücktretenden zurückzuführen sein. Die Tat muss also so vollendet worden sein als habe es diesen Komplizen überhaupt nicht gegeben. Dies ist gewissermaßen logisch, denn sonst könnte jemand ganz erhebliche Hilfe leisten und sich unmittelbar vor der Tat pro forma verabschieden, um seine Straffreiheit zu sichern.

Helfer hätte Hilfeleistung rückabwickeln müssen

Hier war der Tatbeitrag des Angeklagten aber noch immer vorhanden. Schließlich hatte er geholfen, die Gasflasche zu transportieren – und ohne Gasflasche wäre es zu keiner Explosion gekommen. Dass er es sich im letzten Moment anders überlegt hat, wird freilich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sein. Um wirkliche Straffreiheit zu erlangen, hätte er aber seine Hilfeleistung vollständig rückgängig machen müssen. Das wäre hier wohl nur dadurch denkbar gewesen, dass er die Gasflasche vom Tatort weggetragen hätte.

BGH, Beschluss vom 10.08.2016, VII ZB 17/16 (Ausgangskontrolle bei Schriftsatzeinreichung per Fax)

calendar-1231038_1280Der BGH hat wieder einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis durch ein Kanzleiversehen dargelegt. Neben dem Führen eines verlässlichen Fristenbuchs gehört dazu auch eine zweimalige Kontrolle der Sendeberichte. Schafft der Anwalt diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich um sein eigenes Verschulden, das den Mandanten nicht entlasten kann.

Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten trifft Mandanten nicht

In Gerichtsverfahren sind zahlreiche Fristen einzuhalten, deren Versäumung erhebliche Folgen bis zum Verlust des Prozesses haben kann. Dabei werden (jedenfalls im Zivilrecht) Fehler des Anwalts dem Mandanten zugerechnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn nicht der Anwalt selbst, sondern dessen Angestellte ein Fristversäumnis verschuldet haben. In diesem Fall muss aber der Anwalt nachweisen, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, er insbesondere seine Angestellten gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat und klare Anweisungen aufgestellt hat, die Versäumnisse möglichst weitgehend ausschließen.

Fristwahrung per Fax

Die Fristwahrung geschieht häufig per Fax. Geht der Schriftsatz als unterschriebenes Fax am letzten Tag der Frist zu, ist diese gewahrt. Wenn das Original dann auf dem Postweg einige Tage später (und damit eigentlich zu spät) eintrudelt, ist dies nicht mehr problematisch, weil das Fax das Verstreichen der Frist verhindert hat. Dies ist auch der Grund, warum im Rechtsverkehr das Fax immer noch eine enorme Rolle spielt, während es im geschäftlichen Bereich zunehmend als anachronistisch empfunden wird.

Aus diesen beiden Gesichtspunkten zusammen ergeben sich verschiedene praxisrelevante Problemfelder: Denn was passiert, wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte beim Faxen am letzten Fristtag einen Fehler macht und der Schriftsatz nicht übertragen wird?

BGH-Beschluss zu verspäteter Berufungseinlegung

Damit hatte sich der BGH in seinem Beschluss zum Az. VII ZB 17/16 vom 10. August 2016 auseinanderzusetzen. In dem Fall ließ sich nicht aufklären, ob ein Fehler beim Versenden oder ein technischer Defekt vorlag – sicher war nur, dass das Fax mit der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht beim Gericht ankam und der Originalschriftsatz verspätet war.

Der BGH hat – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – folgende Anforderungen an den Anwalt gestellt:

  • Anlage eines Fristenkalenders, in dem alle zu beachtenden Fristen eingetragen werden. Der Kalender ist dann gleichsam das „Aufgabenbuch“ für die Angestellten des Anwalts.
  • Die rechtzeitige Vorlage von Akten, bei denen es auf Fristen ankommt. Der Anwalt muss sich also frühzeitig wieder mit den Verfahren beschäftigen, damit bspw. die notwendigen Schriftsätze noch erstellt und somit die Frist dann auch eingehalten werden kann.
  • Überprüfung des Fax-Sendeberichts. Relevant ist vor allem, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass die Seitenzahl stimmt und die Sendung auch den richtigen Empfänger erreicht hat. Erst dann kann von Erledigung ausgegangen werden und die Streichung der Frist aus dem Kalender erfolgen.
  • Am Ende des Arbeitstags muss eine Nachkontrolle erfolgen: Es ist zu überprüfen, ob alle Verfahren aus dem Fristenkalender erledigt wurden und jeweils Sendeberichte vorliegen. Eine erneute inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist aber nicht notwendig.

Wiedereinsetzung scheitert an Darlegung der Nachkontrolle

In diesem Fall konnte der Anwalt nicht darlegen, dass die organisatorischen Vorkehrungen für die letztgenannte Nachkontrolle auch wirklich erfolgt sind. Dass die Angestellte beim Faxen mehrerer Schriftsätze durch einen Mandantenanruf abgelenkt wurde und daher übersah, dass für diesen einen Schriftsatz keine Sendebestätigung vorlag, konnte ihn nicht entlasten. Denn genau dafür ist die abendliche Nachkontrolle da.

Rechtsfolge war, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde und damit die Berufungsfrist endgültig versäumt war.

Fristausnutzung führt zur Fehleranfälligkeit

Wie kann man dem nun begegnen? Erster Schritt muss natürlich sein, genau die Kontrollschritte, die die Rechtsprechung verlangt, durchzuführen und die Einhaltung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Darüberhinaus sollte die Wiedereinsetzung stets nur als Notlösung begriffen werden. Wenn möglich, sollte stets die Frist als solche unter allen Umständen eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, sollte eine Frist möglichst nicht bis zum letzten Tag ausgereizt werden. Zwar spricht weder prozessual noch berufsrechtlich etwas dagegen, Fristen vollständig zu nutzen – aber muss sich im Klaren sein, dass dies die Fehleranfälligkeit drastisch erhöht. Wäre die Versendung per Fax hier drei Tage vor Fristablauf erfolgt, wäre wahrscheinlich auch der postalische Eingang der Schrift bei Gericht noch rechtzeitig gewesen, für die Fristenkontrolle des Anwalts hätte sich niemand interessieren müssen.

Dass man ein paar Tage Zeit braucht, bis man sich im Klaren darüber ist, ob man in die anstrengende und teure zweite Instanz geht, ist verständlich. Aber deutlich vor dem Ende der Monatsfrist sollte die Entscheidung dann schon fallen. Denn auch der Mandant hat im Endeffekt nichts davon, dies solange vor sich herzuschieben, bis die Zeit dann wirklich drängt.

BGH, Urteil vom 14.03.1990, XII ZR 62/89

Die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.

Hintergrund:

Im deutschen Eherecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sieht vor, das jeder Ehegatte sein vorheriges Vermögen während und nach der Ehe für sich behält. Gleichzeitig geht dieser Güterstand davon aus, beide Ehegatten in gleicher Weise am Vermögenserwerb beteiligt waren, unabhängig davon, wer von beiden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wer sich um den Haushalt gekümert hat. Im Fall einer Scheidung sollen daher beide Ehegatten den gleichen Zugewinn aus der Ehezeit erhalten. Hat sich zwischen Hochzeit und Scheidung das Vermögen des Mannes um 100.000 Euro erhöht, das der Frau aber nur um 20.000 Euro, so muss er ihr 40.000 Euro zahlen, sodass im Endeffekt beide bei einem Plus von 60.000 Euro landen.

Hiervon gibt es aber gewisse Ausnahmen. Macht bspw. einer der beiden Ehegatten eine Erbschaft, so würde dies bedeuten, dass er die Hälfte dieser Erbschaft an den Ehegatten ausbezahlen müsste, da sie seinen Zugewinn erhöht. Dabei hat die Erbschaft aber nichts mit dem anderen Ehegatten zu tun und die Frage, ob sie in den Zugewinn fällt, hängt völlig vom Zufall ab: Irgendwann erbt der Erbe (fast) immer, und wenn das nun am Tag vor der Hochzeit oder am Tag nach Erhebung der Scheidungsklage geschieht, darf er das Erbe ohne Ausgleichszahlung an den Ehegatten für sich behalten. Dies wird dadurch verhindert, dass man die Erbschaft immer zum Anfangsvermögen hinzuzählt, auch wenn sie während der Ehe geschehen ist, sodass kein Zugewinn stattfindet. Dies bezeichnet man als „privilegiertes Anfangsvermögen“.

Was allerdings schon dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist die Wertsteigerung des Grundstücks im Laufe der Ehe. Dass der Ehegatten deswegen reicher wird, weil die Immobilienpreise laufend steigen, ist Teil des ehelichen Erwerbs und steht beiden Ehegatten jeweils hälftig zu. War das Grundstück also zum Beginn der Ehe (inflationsbereinigt) 500.000 Euro, am Ende aber 600.000 Euro wert, so stellen zwar nicht die 600.000 Euro, aber zumindest die Wertdifferenz von 100.000 Euro einen Zugewinn dar, der dem Ehepartner mit 50.000 Euro auszugleichen ist.

Soweit nur zum Grundverständnis des Zugewinnausgleichs – wer dies genauer nachlesen will, dem seien folgende Artikel ans Herz gelegt (via Sie hören von meinem Anwalt):

Das Urteil: Keine Berücksichtigung einer Wertminderung durch Nießbrauch

Nun stellt sich aber noch ein erhebliches Praxisproblem, das der Kernpunkt dieses BGH-Urteils war:

Häufig warten Eltern nicht bis zum Erbfall (also zum eigenen Tod), um ihren Kindern etwas zuzuwenden. Vielmehr werden gerade Grundstücke und andere größeren Vermögenswerte schon vorher übertragen. Um sich abzusichern, behalten sich die Eltern aber gern gewisse Rechte vor, z.B. ein Wohnrecht, den Nießbrauch oder eine Leibrente. Diese Rechte mindern selbstverständlich den Wert des Grundstücks, da der neue Eigentümer nun eben nicht nach seinem Belieben darüber verfügen kann.

Sobald der Schenker stirbt, fallen diese Rechte aber in aller Regel weg, da sie nur an seine Person gebunden sind. Das Grundstück ist also auf einmal deutlich mehr wert. Aber nicht nur das vollständige Wegfallen des Rechts durch den Tod des Berechtigten wäre zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitablauf, der dazu führt, dass sich die statistische weitere Lebenserwartung des Schenkers allmählich verringert (Juristen sind in solchen Dinge manchmal sehr kühl). Der Ehegatte war nun der Auffassung, diese Wertsteigerung stelle einen Zugewinn dar, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei.

Privilegierung erstreckt sich auch auf zwangsläufige Werterhöhungen

Dem folgte der Bundesgerichtshof aber nicht. Grund für die Regelungen über das privilegierte Anfangsvermögen sei die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Beschenkten/Erben. Die Tatsache, dass die zurückbehaltenen Rechte bei der Schenkung unter Vorbehalten von begrenzter Dauer sind, sei Teil dieser Zuwendung. Diese Aussichten wolle der Schenker aber vollständig dem Beschenkten zuwenden, nicht auch hälftig dessen Ehegatten.

Bei der Herausrechnung ist der BGH recht pragmatisch: Die Wertminderung durch die vorbehaltenen Rechte wird einfach völlig ignoriert, sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen.

Aber: Keine Doppelberücksichtigung von Leibrentenzahlungen

Ein weiteres Problem ergäbe sich dann aber bei den Vereinbarung einer Leibrente. Hier zahlt der begünstigte Ehegatte an den Schenker regelmäßig einen gewissen Betrag, damit dieser sein Auskommen hat. Das bedeutet dann aber, dass sich das Vermögen des Begünstigten und damit auch sein Zugewinn verringert. Seine Ehegatte würde also im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Leibrentenzahlungen übernehmen – obwohl er andererseits von der Schenkung gerade nicht profitieren soll. Der Beschenkte hätte also einen doppelten Vorteil.

Wie dies aufzulösen ist, hat der BGH im Urteil Az. XII ZR 8/05 vom 22.11.2006 entschieden. Dieses Urteil werden wir in einigen Tagen hier besprechen.

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2016, 67 S 76 / 16 (Mietminderung wegen Baulärms)

Baulärm gehört zu den Klassikern der Mietmängel und führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern ein Nachbar für den Lärm verantwortlich ist, stellt sich oft die Frage, warum der Mieter überhaupt mindern darf.

Das Berliner Landgericht hat sich in seinem Urteil Az. 67 S 76/16 vom 16. Juni 2016 wieder einmal damit auseinandergesetzt:

Stellt Baulärm einen Mangel dar?

Ja, denn durch den Lärm (und zusätzlich, wie in diesem Fall, Erschütterungen und Staubentwicklung in Folge der Bauarbeiten) ist die Tauglichkeit der Wohnung zumindest nicht unerheblich gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB).

Der Vermieter hat aber sicher nicht dafür garantiert, dass nirgends in der Gegend gebaut wird.

Das ist unerheblich. Der übliche Standard einer Wohnung ist es, dass keine Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe stattfinden. Dieser Normalstandard gilt als mit dem Mietvertrag schlüssig vereinbart.

Gilt das auch in Großstädten?

Ja, der hier streitgegenständliche Fall spielte ja in Berlin, noch dazu in Berlin-Mitte. Wenngleich die Bautätigkeit in Innenstadtbereichen unter Umständen höher sein mag, sind doch die meisten Wohnungen nicht davon betroffen, somit ändert dies nichts daran, dass der vertraglich vorausgesetzte Standard eben eine ruhige Wohnung ist.

Warum haftet der Vermieter, obwohl er nichts dafür kann, dass ein Nachbar baut?

Der Vermieter haftet nicht im eigentlichen Sinne, § 536 sagt vielmehr, dass sich die Miete stets am tatsächlichen Mietwert der Sache orientieren muss. Ob der Vermieter eine Verminderung der Tauglichkeit zu vertreten hat, spielt keine Rolle. Nur bei Mängeln, die der Mieter selbst herbeigeführt hat, scheidet die Minderung grundsätzlich aus.

Muss ein Mieter nicht damit rechnen, dass es auch einmal laut wird?

Grundsätzlich kann der Mieter darauf vertrauen, dass die Wohnung während der gesamten Mietdauer im vereinbarten Zustand bleibt. Hier war aber die Besonderheit gegeben, dass die Baulücke in der Umgebung erkennbar war. Es war also anzunehmen, dass hier früher oder später ein Haus errichtet würde.

Allerdings sind die Mängelansprüche des Mieters nur ausgeschlossen, wenn er den Mangel kennt (§ 536b Satz 1 BGB) oder er ihn grob fahrlässig übersehen hat (§ 536b Satz 2). Beides lag hier im Ergebnis nicht vor. Das Übersehen einer Baulücke begründet allenfalls leichte Fahrlässigkeit, die für einen Ausschluss nach § 536b nicht ausreicht.

Wie hoch ist die Mietminderung bei Baulärm?

Das lässt sich allgemein nicht sagen, es kommt immer auf die Dauer und Intensität der Arbeiten an. Die Spanne bewegt sich in der Regel zwischen 10 und 25 %.

In diesem Fall wurden ca. 20 % zugesprochen. Allerdings ging es hier auch um „Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende“.

Hätte der Vermieter den Bau unterbinden können?

Wahrscheinlich nicht, darauf kommt es aber auch nicht an, da den Vermieter eben kein Verschulden treffen muss.

In der Regel müssen Nachbarn aber Bauvorhaben hinnehmen, die innerhalb der Immissionsschutz- und anderer Grenzwerte durchgeführt werden.

Bestehen Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Nachbarn?

Normalerweise nicht, da dieser rechtmäßig gehandelt hat. Für rechtmäßiges Handeln muss in aller Regel kein Schadenersatz geleistet werden. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für einen Regress.

Wie kann ein Vermieter eine solche Mietminderung im Vorhinein verhindern?

Wenn sich konkrete Baumaßnahmen bereits absehen lassen, können diese in den Mietvertrag aufgenommen werden. Damit wird die Beschaffenheit der Wohnung vertraglich vereinbart, wenn dann tatsächlich gebaut wird, weicht dieser Zustand nicht vom vereinbarten Zustand der Wohnung ab, ein Mangel ist also nicht gegeben.

Allerdings bestehen hierfür enge Grenzen. Denn gemäß § 536 Abs. 4 BGB kann die Mietminderung nicht ausgeschlossen werden. Würde also im Vertrag stehen, dass in der ganzen Nachbarschaft gebaut wird und daher immer mit Lärm zu rechnen ist, so wäre dies ziemlich sicher ungültig, da es wie ein Ausschluss des Mietminderungsrechts wirken würde.

LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16

stamp-867744_640Das Landgericht Tübingen, genauer: dessen 5. Zivilkammer, ist bekannt dafür, eine äußerst bürgerfreundliche Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Es hat bereits zahlreiche Vollstreckungen durch den Beitragsservice (früher GEZ) für unzulässig erklärt. Vor dem BGH hatten diese Urteile jedoch allesamt keinen Bestand.

Nun hat das LG Tübingen wieder zugeschlagen. Im Beschluss 5 T 232/16 vom 16. September 2016 wurde das Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig erklärt. Begründet wird diese Entscheidung sehr gründlich und mit vielerlei Gesichtspunkten:

  • Zunächst geht das Gericht auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH ein, mit dem die letzte bedeutende Entscheidung des LG aufgehoben wurde: Man kann einen gewissen Anflug von Ironie zwischen den Zeilen wohl nicht ganz leugnen, wenn das LG nun explizit ausführt, dass der Bescheid die ganzen formellen Anforderungen, die es zuletzt bestritten hat, nun doch erfüllt (Abschnitt IV., Ziffern 2 bis 5).
  • Bemängelt wird dann jedoch in Ziffer 6, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels nicht nachgewiesen ist. Der Beitragspflichtige bestreitet den Zugang, die Rundfunkanstalt konnte keinen Beleg dafür liefern, dass der Brief ihn doch erreicht hat. Die Zustellungsfiktionen des Verwaltungsrechts sind jedoch nach baden-württembergischen Landesrecht nicht auf die Tätigkeit des SWR anwendbar.
  • Richtig interessant wird die Entscheidung aber in Ziffer 7. Der SWR sei keine Behörde, wie aus den folgenden elf Unterpunkten ersichtlich sei:
    • Der SWR bezeichnet sich selbst als Unternehmen, nicht als Behörde.
    • Der SWR handelt auch wie ein Unternehmen.
    • Die Gehälter der Intendanten übersteigen die eines normalen Behördenleiters, auch das öffentliche Besoldungsrecht gilt nicht.
    • Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne des Landesverfassungsrechts ausgeübt.
    • Öffentliche Vergabevorschriften werden nicht eingehalten, die Bezahlung freier Mitarbeiter entspricht nicht dem öffentlichen Dienst.
    • Der SWR wird gewerblich tätig, weil er Sendezeiten verkauft und über Sponsoring und Produktplatzierung Gelder einnimmt.
    • In den Beitragsrechnungen bezeichnet sich der SWR nicht als Behörde.
    • Der SWR erlässt keine Verwaltungsakte, sondern versendet Rechnungen.
    • Die Tilgungsbestimmungen in der Satzung des SWR (jede Zahlung wird immer auf die älteste Rechnung angerechnet) beziehen sich auf das BGB, nicht auf die Abgabenordnung. Der Effekt dieser Tilgungsbestimmung (Zahlungen werden zuerst mit Mahngebühren, nicht mit der Beitragsschuld verrechnet) führt dazu, dass ein lebenslanges Vollstreckungsverfahren – höchst theoretisch – denkbar ist; eine Behörde würde dies nicht in Kauf nehmen.
    • Der SWR unterscheidet sich nicht von Privatsendern. Daher ist sein Status als Vollstreckungsbehörde höchst zweifelhaft.
    • Der Rundfunkveranstalter ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Behörden sind aber gerade nicht grundrechtsfähig, sondern grundrechtsverpflichtet.
  • Auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr eine Steuer ist (Abschnitt V.) kam es somit nicht mehr an und war nicht zu entscheiden, das Gericht stellt aber auch dieses Problem in den Raum.
  • Nicht entschieden hat das Gericht also über die materielle Berechtigung des Beitrags (Abschnitt VII.). Es ging nur um die Frage, ob die Vollstreckung in dieser Art und Weise zulässig ist.
  • Schließlich weist der Richter auch noch darauf hin, dass er eine Mindermeinung vertritt und die Rechtsprechung anderer Auffassung ist (Abschnitt VIII.). Da er zudem die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat (Abschnitt VI.) ist davon auszugehen, dass dieser in letzter Instanz auch die hier vorliegende Entscheidung aufheben wird.

Bewertung:

Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Weitere Fragen und Antworten zu dieser Entscheidung finden Sie auf jura-medial.de.