VG Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2017, B 5 E 17.872 (Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss)

Der streitgegenständliche Sachverhalt spielte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ab. Streitgegenstand war indes der Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Fraktion. Gegen diesen Ausschluss ging die Antragstellerin (Fraktionsmitglied) vor und begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. Das VG Bayreuth positionierte sich hierbei eindeutig auf Seiten der Antragstellerin: „Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.”
Im Rahmen seines Beschlusses führte das Gericht insbesondere zu den formellen sowie materiellen Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss aus.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Sofern eine entsprechende Regelung fehlt, ist auf den Maßstab zurückzugreifen, welcher generell für die Beendigung von Dauerrechtsverhältnissen gilt. Zwingend erforderlich ist, dass dem Ausschluss des Fraktionsmitglieds eine Anhörung des Betroffenen vorausgeht. Zudem müssen sämtliche Fraktionsmitglieder zu der Sitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, eine Ladung unter konkreter Benennung dieses Tagesordnungspunktes erhalten. Schließlich ist eine schriftliche Mitteilung der Ausschlussgründe an das ausgeschlossene Mitglied notwendig (VG Gießen, Beschluss vom 30.05.2003 – 8 G 1662/03). Im Übrigen kann ein Ausschluss nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Fraktion erfolgen (VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008 – 1 B 27/08). „VG Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2017, B 5 E 17.872 (Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss)“ weiterlesen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2014, 1 Ws 401/14 H

Eine Überlastung des zuständigen Richters ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der es zulässt, dass die Untersuchungshaft mehr als sechs Monate dauert. Vielmehr muss das Gericht durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die einzelnen Richter und Kammern insbesondere eilige Haftsachen zeitnah erledigen können.

Die Übertragung anhängiger Verfahren an eine Hilfsstrafkammer ist daher nicht zu beanstanden. Dieser ist eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen, während der der Haftbefehl nicht automatisch aufgehoben werden muss.

Zeichnet sich ab, dass der Verteidiger des Angeklagten mehrere Verhandlungstermine nicht wahrnehmen können wird, ist es sachgerecht, ihm einen (weiteren) Pflichtverteidiger zu bestellen.

VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)

Im Vollstreckungsverfahren müssen die Leistungsbescheide, die zu vollstrecken sind, einzeln benannt werden. Eine bloße Aufführung der Forderungen oder des Forderungsgrundes und -zeitraums ist nicht ausreichend.

Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen eines Formfehlers der Vollstreckungsbehörde (hier der Gemeinde) aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fehler auch von anderen Gemeinden in gleicher oder ähnlicher Weise begangen wird, daher sollte man entsprechende Bescheide genau prüfen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Rundfunkbeitrag per Gesetz entsteht, also quasi von selbst, sobald die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind. Es braucht weder eine Anmeldung noch einen Festsetzungsbescheid. Mit einem Festsetzungsbescheid werden nur rückständige, also bereits entstandene Beiträge sowie Mahngebühren festgesetzt. „VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)“ weiterlesen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2015, 4 U 804/15

Wer eine Sportveranstaltung durchführt, bei der Zuschauer verletzt werden können (hier: durch einen durch die Luft fliegenden Puck bei einem Eishockey-Bundesligaspiel) kann sich nicht darauf verlassen, dass es ausreicht, die einschlägigen DIN-Normen einzuhalten. Vielmehr müssen, je größer die Gefahren sind, auch noch entsprechende zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden. Ansonsten kann der Veranstalter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflicht haften.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.12.2015, 1 Ws 546 / 15

Der Täter einer schweren räuberischen Erpressung war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Nachdem ein erheblicher Teil davon verbüßt war, beantragte er die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung.

Am 14.10.2015 wurde der Termin für die Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg auf den 16.10.2015, 8:30 Uhr gelegt. Der Verteidiger des Verurteilten erhielt die Ladung zu diesem Termin erst, nachdem dieser bereits stattgefunden hatte und war bei der Verhandlung dementsprechend nicht dabei.

Auf die Beschwerde hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg dies auf. Die Mitwirkung eines Verteidigers war bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung nicht notwendig. Daher wäre es grundsätzlich die Aufgabe des Verurteilten selbst gewesen, seinen Anwalt zu konktaktieren und ihm den Termin mitzuteilen. Angesichts der äußerst knappen Zeit war ihm dies aber aus dem Gefängnis heraus nicht möglich. Daher hätte das Gericht, um ein faires Verfahren sicher zu stellen, selbst den Verteidiger informieren müssen.

AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014, 103 C 160/14

1. Bringt der Vermieter Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich an, um Vandalismus-Schäden zu vermeiden, so verletzt dies nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Insbesondere entsteht gegenüber dem Mieter kein Überwachungsdruck, da ihm bekannt ist, dass die Kameras nur Attrappen sind.

2. Auch die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

3. Damit steht dem Mieter auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter zu. „AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014, 103 C 160/14“ weiterlesen

AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 2207 Js 262 / 09 („in die Fresse“)

argument-238529_1920Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.

Und das war auch beim Urteil des Hamburger Amtsgerichts aus dem Jahr 2009 der Fall. Hier war es so, dass ein Besucher im Gefängnis Fuhlsbüttel ausfällig gegenüber den dortigen Justizvollzugsbeamten wurde. Vorausgegangen war ein Streit darüber, ob er als JVA-Besucher Wechselgeld in der Hosentasche haben durfte und wo er her hatte. Konkret sagte er dann: „Ihr kommt ja auch noch einmal aus der Anstalt und bekommt ihr auf die Fresse! Ja, dann bekommt ihr richtig auf die Fresse!“

Verbalinjurien gegenüber Beamten sind zwar auch nicht anders strafbar als gegenüber sonstigen Menschen, insbesondere gibt es keinen eigenen Tatbestand der Beamtenbeleidigung. Aber die Staatsanwaltschaften legen einen deutlich höheren Verfolgungseifer an den Tag, wenn ein Staatsdiener durch böse Worte angegriffen wird. „AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 2207 Js 262 / 09 („in die Fresse“)“ weiterlesen

LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017, 67 O 149 / 17 (Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse)

Wirkung und Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse sind umstritten. Das LG Berlin hält sie nun für verfassungswidrig.
Wirkung und Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse sind umstritten. Das LG Berlin hält sie nun für verfassungswidrig.
Das Berliner Landgericht hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Das hat dies in seinem Beschluss vom 14. September 2017 ausgeführt. Zu einer Vorlage beim BVerfG und damit zu einer endgültigen Entscheidung kommt es deswegen aber nicht.

Gericht moniert Ungleichbehandlung

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Mietpreisbremse eine unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit darstelle. Insoweit liege auch eine Ungleichbehandlung von Vermietern vor, weil diese an die – je nach Stadt sehr unterschiedliche – ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind. Auch dürften Vermieter, die bisher schon eine hohe Miete verlangt haben, nun diesen Preis weiter verlangen (§ 556e BGB), da es einen Bestandsschutz gibt. Wer dagegen unter dem Ortsüblichen lag, muss sich durch die Vorschriften „einbremsen“ lassen. „LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017, 67 O 149 / 17 (Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse)“ weiterlesen

BGH, Urteil vom 07.09.2017, III ZR 71 / 17 (Schmerzensgeld bei Staatshaftung)

man-2460186_1920Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.

Einen groben Überblick über das System des deutschen Staatshaftungsrechts finden Sie hier.

Im vorliegenden Fall wurde ein Bürger zu Unrecht einer Straftat verdächtigt und daraufhin von der Polizei – nennen wir es mal so – aufgegriffen. Die Pressemitteilung des BGH formuliert es in dieser Weise:

Da [die Polizeibeamten] vermuteten, der Kläger und dessen Mitarbeiter führten eine Schusswaffe mit sich, forderten sie zur Eigensicherung beide auf, die Hände hoch zu nehmen, brachten sie zu Boden und legten ihnen Handschellen an.

„BGH, Urteil vom 07.09.2017, III ZR 71 / 17 (Schmerzensgeld bei Staatshaftung)“ weiterlesen