Der streitgegenständliche Sachverhalt spielte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ab. Streitgegenstand war indes der Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Fraktion. Gegen diesen Ausschluss ging die Antragstellerin (Fraktionsmitglied) vor und begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. Das VG Bayreuth positionierte sich hierbei eindeutig auf Seiten der Antragstellerin: „Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.”
Im Rahmen seines Beschlusses führte das Gericht insbesondere zu den formellen sowie materiellen Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss aus.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Sofern eine entsprechende Regelung fehlt, ist auf den Maßstab zurückzugreifen, welcher generell für die Beendigung von Dauerrechtsverhältnissen gilt. Zwingend erforderlich ist, dass dem Ausschluss des Fraktionsmitglieds eine Anhörung des Betroffenen vorausgeht. Zudem müssen sämtliche Fraktionsmitglieder zu der Sitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, eine Ladung unter konkreter Benennung dieses Tagesordnungspunktes erhalten. Schließlich ist eine schriftliche Mitteilung der Ausschlussgründe an das ausgeschlossene Mitglied notwendig (VG Gießen, Beschluss vom 30.05.2003 – 8 G 1662/03). Im Übrigen kann ein Ausschluss nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Fraktion erfolgen (VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008 – 1 B 27/08). „VG Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2017, B 5 E 17.872 (Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss)“ weiterlesen

Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.
Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.