
Allerdings gibt es einige Befreiungsgründe, die in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aufgelistet sind. Dies sind in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit beziehen, bspw. Sozialhilfe, Aufstockung im Alter oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), nicht jedoch normales Arbeitslosengeld I oder Wohngeld.
Bisher ging man davon aus, dass lediglich Personen, die auch tatsächlich diese Sozialleistungen bekommen, befreit werden. Dass man die Leistungen zwar nicht bekommt, aber eigentlich Anspruch darauf hätte oder aus anderen Gründen auch nicht „reicher“ ist als ein Sozialhilfeempfänger, sollte kein Befreiungsgrund sein. Nur im extremen Sonderfall, dass man gerade so über der Grenze für Sozialleistungen verdient, nach Zahlung des Rundfunkbeitrags aber darunter liegt, sollte eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.
Nun ist das Verwaltungsgericht Gießen aber einen anderen Weg gegangen: Ein Härtefall und damit ein Befreiungsgrund soll auch dann vorliegen, wenn man zwar sehr wenig verdient, aber die Voraussetzungen für Sozialleistungen trotzdem nicht erfüllt.
In diesem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids. Der Kläger aus dem Saarland besaß aus religiösen Gründen keinen Fernseher und wollte sich daher von der Beitragspflicht befreien lassen. Die Landesrundfunkanstalt lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein, den die Landesrundfunkanstalt zurückwies. Die Zusendung des Widerspruchsbescheids geschah durch einfachen Brief per Post. Circa acht Wochen nach Absendung des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger dann die Klage zum Verwaltungsgericht Saarlouis.
Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.