LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16

Das LG Tübingen sorgt wieder einmal für Furore: Es hält im Beschluss vom 9. Dezember (Az. 5 T 280/16) an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Die Entscheidung im Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (unten angegebene Randnummern beziehen sich darauf)

Verfahren bleibt bis zur BGH-Entscheidung ausgesetzt

lady-justice-677945_640In seinem vielbeachteten Urteil vom 16.09.2016 hatte es dies zuerst entschieden, allerdings die Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zugelassen, um eine endgültige höchstrichterliche Klärung der Sache zu erreichen. Ein weiteres, später bei ihm eingetroffenes Verfahren hatte das LG Tübingen deswegen ausgesetzt, um es erst dann zu entscheiden, wenn das BGH-Urteil vorliegt. Dass dieses Verfahren weiterhin ausgesetzt bleibt, hat es nun entschieden.

Fernduell mit dem Verwaltungsgerichtshof

Auslöser dafür war ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, das dieser Einschätzung widersprochen hatte. Dieses Urteil hat für das Landgericht an sich keinerlei Bedeutung, da es sich um ein Gericht ein anderes Rechtszugs handelte: Das Landgericht ist ein Zivilgericht, das nur deswegen zur Entscheidung berufen ist, weil es eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ging. Der VGH ist dagegen ein Verwaltungsgericht, das über die Richtigkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids geurteilt hat. Diese Gerichte stehen also nebeneinander, keines ist dem anderen übergeordnet. Das Landgericht Tübingen hat dies lediglich zum Anlass genommen, seine eigene Rechtsauffassung zu überprüfen – oder dem VGH die Unrichtigkeit von dessen Auffassung darzulegen.

Dabei hat das Landgericht zum einen auf die Gegenargumente des VGH geantwortet, zum anderen aber auch neue Gesichtspunkte vorgebracht:

  • Der Erlass von Verwaltungsakten durch die Rundfunkanstalt ist kein Beleg für deren Behördeneigenschaft. Vielmehr ist die Behördeneigenschaft Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts. Eine Nicht-Behörde könnte auch nicht einfach die Handlungsform eines Verwaltungsakts wählen und sich damit zur Behörde aufschwingen. (Rndr. 3)
  • Ein Grunddogma des öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist dessen (angebliche) Staatsferne. Dem widerspricht es, die Rundfunkanstalten als Behörden anzusehen. (Rndnr. 4)
  • Die vom VGH angenommene „Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ werde nicht näher erläutert. (Rdnr. 5)
  • Die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder lassen keinen Schluss hinsichtlich der Behördeneigenschaft zu, da diese andererseits an die Verwaltungsvollstreckungsgesetze gebunden sind. Allerdings handelt es sich insoweit eher um eine allgemeine Kritik des LG an der Rechtslage, weniger um eine Argumentation in der Sache. (Rdnr. 6 und 7)
  • Eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte sei nicht zulässig, da die Rechtslage insoweit klar sei. (Rdnr. 8)
  • Der Melderegisterabgleich dringt in die Privatsphäre der Bürger ein und verlangt zudem Auskünfte darüber, zwischen welchen Personen auch eine Wohngemeinschaft besteht. (Rdnr. 9)
  • Pro Wohnung muss nur noch eine Person den Beitrag zahlen. Die Anstalten nehmen sich insoweit das Recht heraus, einen von mehreren Beitragsschuldner pro Wohnung auszuwählen. Dabei gelten die üblichen Ermessensvorschriften nicht, die Anstalt muss die Festlegung nicht durch Verwaltungsakt treffen und der Herangezogene kann sich gegen seine Verpflichtung nicht wehren. Außerdem entstehen für diese Person Säumniszuschläge, ohne dass er weiß, dass die Anstalt gerade ihn heranziehen wird. (Rdnr. 9)
  • Wenn die Rundfunkanstalten Inhalte im Rahmen des Internets anbieten, das nicht dem konventionellen Rundfunk (Radio und Fernsehen) unterfällt, kann daraus keine Beitragspflichtig für Internetnutzer entstehen. Das ist wiederum eine allgemeine Kritik an den Rundfunkstaatsverträgen und dem öffentlich-rechtlichen System. (Rdnr. 10)
  • Kommt der Rundfunk jedem zugute, handelt es sich nicht um Sondervorteile, die nach abgabenrechtlichen Grundsätzen durch Beiträge zu decken sind, sondern die Finanzierung müsste aus dem allgemeinen Steuertopf bestritten werden. (Rdnr. 11)
  • Die Werbegrundsätze für die öffentlich-rechtlichen Sender sind unlogisch. (Rdnr. 12)
  • Die Kosten pro Bürger driften extrem auseinander: Teilen sich mehrere Erwachsene eine Wohnung, muss jeder nur einen Bruchteil des Beitrags bezahlen. Hat dagegen ein Alleinstehender noch eine Nebenwohnung, eine gewerbliche Niederlassung und/oder einen beruflich genutzten Pkw, so vervielfacht sich dessen Beitragsschuld. (Rdnr. 13 und 14)

Resümee

radio-1682531_640Die fünfte Tübinger Zivilkammer liefert wieder zahlreiche Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Diese befassen sich nicht länger nur mit Fragen des Vollstreckungsrechts, die es selbst zu prüfen hat. Vielmehr handelt es sich um eine richtiggehende Breitseite gegen die Fundament des Staatsrundfunks (v.a. Rdnr. 9 bis 14).

Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.

Kommt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht?

Wenn der BGH diese Entscheidung aufhebt, müsste das LG beim nächsten ähnlichen Fall der Rundfunkanstalt Recht geben, sofern es keine weiteren Argumente mehr findet. Dann könnte das Gericht aber Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit gegen die Inhalte der Rundfunkstaatsverträge, die durch die Zustimmungsgesetze der Länder zum Landesrecht geworden sind und die es nun selbst anwenden müsste, haben. Folge wäre dann eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das dann die Verfassungsmäßigkeit der Verträge überprüfen müsste.

Das wäre tatsächlich ein Paukenschlag, der die bisherigen formaljuristischen und nur die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen weit überflügeln würde.

OVG Rh-Pf, 10 A 11083/11 und OVG Sachsen, 2 A 128/10

Zwei Urteile von Oberverwaltungsgerichten hatten, wenngleich in ganz unterschiedlichen Konstellationen, das Verhältnis zwischen Prüfern und Prüflingen zum Gegenstand. Kurzinformationen auf urteilsbesprechungen.de sind jeweils verlinkt.

Im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (03.02.2012, 10 A 11083/11) hatte eine Rechtsreferendarin den schriftlichen Teil des Zweiten Staatsexamens mit vier Punkten, also gerade noch, bestanden. In der mündlichen Prüfung in ihrem Wahlfach (Steuerrecht) musste sie einen Aktenvortrag abliefern, also ein Referat über einen Fall halten, der ihr ca. eine Stunde zuvor ausgeteilt wurde.

stamp-867744_640Dabei erhielt sie stolze 16 von maximal 18 Punkten. Da die Korrektoren mit sehr guten Bewertungen notorisch geizig sind, stieß sie damit in die absolute Spitzengruppe vor. Während man sich in der mündlichen Prüfung regelmäßig verbessert, teilweise sogar deutlich, ist eine derart enorme Verbesserung von „gerade noch ausreichend“ zu „sehr gut“ schon außergewöhnlich – aber auch nicht völlig beispiellos.

Nun hatte dieser Fall aber auch noch eine spezielle Besonderheit: Der Lebensgefährte der Referendarin ist selbst Jura-Professor. Und zwar für Steuerrecht. In dieser Eigenschaft war er auch Prüfer. Im selben Termin wie seine Freundin. Sogar am selben Tag, aber natürlich bei einer anderen Prüfung. Und er prüfte dabei denselben Aktenvortrag, der ihm einige Tage vorher vom Landesprüfungsamt zugeschickt worden war.

Dieser Zufall macht natürlich unwillkürlich misstrauisch. Hat er seiner Lebensgefährtin die Fallangabe für ihren Aktenvortrag vorher mitgeteilt? Dieser Verdacht drängt sich förmlich auf, nicht nur angesichts der enormen Verbesserung der Kandidatin.

Doch der Professor beteuerte, die Unterlagen verschlossen aufbewahrt und außerdem nicht gewusst zu haben, dass das Prüfungsamt denselben Sachverhalt für mehrere Prüfungen verwenden würde. Auch die Examenskandidatin bestritt jede unlautere Kenntnisnahme des Prüfungsgegenstands. Sie haben sich lediglich intensiv auf ihr Wahlfach vorbereitet und in diesem auch während des Referendariats schon gute Noten erhalten.

Etwas anderes konnte ihr auch das Oberverwaltungsgericht nicht nachweisen, daher blieb es bei den festgestellten Noten.

Keine persönliche Beziehung hatte die Kandidatin und ihr Korrektor dagegen in dem Fall, um den es im Urteil des OVG Sachsen (02.06.2010, 2 A 128/10) ging – zumindest am Anfang. Nachdem sie das erste Staatsexamen auch im zweiten Anlauf nicht bestanden hatte, wollte die Studentin gegen die Bewertungen vorgehen. Neben der gerichtlichen Anfechtungsklage gibt es dabei in den meisten Studienordnungen noch die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, bei dem die Klausur mit den Einwendungen des Prüflings an die ursprünglichen Prüfer zurückgegeben wird, damit dieser seine Bewertung noch einmal überdenken kann.

telephone-586268_640Um ihre Einwendungen auch erfolgversprechend formulieren zu können, setzte sich die Studentin dann mit dem Prüfer einer ihrer Klausuren in Verbindung. Die Identität der Prüfer ergibt sich aus den Korrekturen und anscheinend ließ sich so dank Google seine dienstliche Telephonnummer ermitteln. So kam es dann zu zwei anscheinend recht sachlichen Gesprächen zwischen Prüfer und Kandidatin, bei denen Letztere sowohl die Schwächen ihrer Arbeit näher eruierte als auch mitteilte, dass sie nur denkbar knapp durchgefallen und dies ihr letzter Versuch sei.

Dann kamen dem Korrektor Zweifel. Schließlich kannte er die zu prüfende Person nun und konnte bei der Frage, ob er ihre Note nachträglich anheben würde, nicht mehr nur eine völlig anonyme Klausur bewerten, sondern hätte immer die persönliche Situation der Referendarin im Hinterkopf. Dies teilte er dem Prüfungsamt mit und bat darum, doch jemand anderen mit der Nachkorrektor zu beauftragen, da er befangen sei.

Das Prüfungsamt reagierte rigoros: Die Klausur sei jetzt wegen Prüferbeeinflussung mit null Punkten zu bewerten. Das bedeutete natürlich, dass die Kandidatin nun erst recht durchgefallen war und es zu einer Nachprüfung dieser Klausur überhaupt nicht mehr kommen musste, da die Note jetzt nicht mehr für ihre Leistung vergeben wurde, sondern für den Beeinflussungsversuch.

Hiergegen wehrte sie sich naturgemäß durch gerichtliche Klage, hatte jedoch keinen Erfolg. Denn ein unlauterer Beeinflussungsversuch läge in jedem Fall vor:

  • Entweder der Korrektor erklärt sich – wie geschehen – für befangen, dann hat die Studentin eine neue Chance, dass der Ersatzkorrektor sie doch bestehen lässt. Vielleicht sind seine Anforderungen niedriger oder er gewichtet die positiven und negativen Teile der Klausur anders oder sie hat einfach Glück mit ihm. Jedenfalls wäre die Wahrscheinlichkeit des Bestehens dann zumindest potentiell höher als wenn ein Korrektor, der schon einmal ein „Mangelhaft“ vergeben hat, seine Entscheidung nochmal überdenkt.
  • Oder der Korrektor empfindet seine Unabhängigkeit nicht als beeinträchtigt und sieht sich seine Bewertung noch einmal an. Dann ist aber nie auszuschließen, dass er unbewusst doch Mitleid mit dieser Studentin empfindet, die er nun auch persönlich kennt und der er mit einer kleinen Notenverbesserung die berufliche Zukunft sichern würde.

Die Kandidatin kann also in jedem Fall nur gewinnen. Damit beeinflusst sie durch ihr Vorgehen das Prüfungsergebnis.

Prüfungsamt und OVG sind hier sicher vor keiner leichten Entscheidung gestanden. Jeder kann ohne Weiteres nachvollziehen, warum diese Studentin so gehandelt hat. Bei einer wichtigen Prüfung, noch dazu bei der letzten Chance, lässt man nichts unversucht, um eben doch noch das erstrebte Ergebnis zu erreichen. Auch wurde von keiner Seite behauptet, die Klägerin habe in irgendeiner Form Druck auf den Korrektor ausgeübt.

Aber das Interesse an einer für alle gleichmäßigen Bewertung der Prüfungsleistungen, ohne Ansehung der Person und ohne persönliche Beratung mit dem Prüfer, wurde hier offensichtlich höher gewichtet als die Not einer Prüfungsteilnehmerin. Vielleicht muss man es auch so sehen: Wenn das erlaubt wäre, dann müssten und würden die Prüfer damit rechnen, dass die Prüflinge, bei denen es auf das Bestehen ankommt, ohnehin persönlich auf sie zukommen und sie dann ihre Entscheidung noch einmal feinjustieren können. Im Gegenzug würden sie dann wahrscheinlich die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe entsprechend hochsetzen.

Für alle Studenten, auch schon im normalen Klausurbetrieb der verschiedenen Kurse, kann die Lehre nur lauten: Finger weg von jeder persönlichen Kontaktaufnahme mit Korrektor oder Professor.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe?

portfolio-402179_640Heute besprechen wir nicht ein einzelnes Urteil, sondern stellen Kernaussagen vieler Urteile vor. Dabei geht es immer um die Frage, ob eine gültige Namensunterschrift oder eine bloße Paraphe vorlag. Die Bedeutung diese Unterscheidung finden Sie im Artikel „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ auf Sie hören von meinem Anwalt.

Eine Unterschrift haben die Gerichte in folgenden Fällen angenommen:

  • BGH, IX ZR 24/97: Drei Striche, die ein K bilden, wobei der rechte untere Strich sich in einer leicht nach oben schwingenden Linie fortsetzt. Das Gericht hat diese Linie als Andeutung der sieben weiteren Buchstaben seines Namens gesehen.
  • BGH, VIII ZB 105/04: Strich und gewellte weitgehend gleichförmige Linie; kein einziger Buchstaben erkennbar.
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  • BGH, VIII ZB 67/09: Lesbares R, nicht lesbares Zeichen (a oder z) und vier Zentimeter lange, geschwungene Linie. Buchstaben, die keine Ober- oder Unterlängen haben (a, c, e, m, n, o usw.) dürfen „bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern“.
  • LAG Nürnberg, 2 Sa 100/11: M als Abkürzung des Vornamens, Z (Anfangsbuchstabe der Nachnamens), wobei der mittlere Querstrich des Z in einer geschwungenen, drei Zentimeter langen Linie nach rechts und anschließend nach einer Schleife wieder zum Z zurück führt, i-Punkt.
  • LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 1392/12: Fünf Zentimeter langer Schriftzug, bestehend aus einem großen Kringel, einem kleinen Strich, einem Punkt, auf- und absteigenden Linien, aufsteigende Schleife. Der Anfang bis zum Punkt wurde als „Dr.“ interpretiert, im Übrigen waren keine Buchstaben erkennbar.

Dagegen wurden folgende Unterzeichnungen als bloße Paraphe angesehen, die der Schriftform nicht genügt:

  • BGH, Ia ZB 1/67: „Dr. Yp“, wobei für die weiteren Buchstaben des Familiennamens „Ypsilon“ (anonymisierende Phantasiebezeichnung) keinerlei Andeutung erkennbar war. Das „p“ sei laut Gericht tatsächlich nichts weiter als ein „p“.
  • BGH, VII ZB 2/74: Nach unten rechts offener Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft und sich insgesamt nur als „gekrümmte Linie“ darstellt. Keine Ähnlichkeit mit einem S, dem Anfangsbuchstaben des unterschreibenden Rechtsanwalts. Zudem hatte der Anwalt zuvor eine ganz andere Unterschrift verwendet.
  • BGH, III ZR 39/81: „Nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf“, die allenfalls als ein Buchstabe (L) erkennbar ist. (In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.)
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  • BGH, V ZR 112/92: „M. D.“, wobei das D in einem leichten Aufwärtshaken endet. Der Unterzeichner hatte in anderen, unbeanstandeten Schriftsätzen seinen Nachnamen immer bis zum vierten Buchstaben deutlich lesbar geschrieben.
  • BGH, IV ZR 122/05: „H. Bl“ oder „H. Bla“ für einen aus neun Buchstaben bestehenden Familiennamen ist „bewusste und gewollte Namensabkürzung“.
  • Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2345/09: „Zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt“.
  • LAG Hamm, 8 Sa 781/11: Eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten „S“ entspricht. Für die sieben restlichen Buchstaben des Namens, die auch Ober- und Unterlängen enthalten, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
  • LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 93/12: Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname sind als bloße Initialen keine Unterschrift.

EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C‑148/15 (Arzneimittel-Preisbindung)

diet-pills-1328804_640Die deutsche Preisbindung für Arzneimittel verstößt gegen Europäisches Recht, so der EuGH. Gesetzlich festgelegte, allgemein gleiche Preise seien kein geeignetes Mittel, um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherzustellen.

Wettbewerbszentrale wollte Bonussystem verhindern

Eine Selbsthilfegruppe von Parkinson-Patienten hatte mit der Internetapotheke Doc Morris eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer sie an einem Bonussystem beim Bezug ihrer Medikamente über Doc Morris teilnehmen konnten. Darauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gemeinhin spöttisch als Abmahnverein bezeichnet, eine Unterlassungsklage gegen die Selbsthilfegruppe angestrengt, da die günstigere Versorgung mit Medikamenten der Preisbindung aus § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes widerspreche.

In der Berufungsverhandlung legte das Oberlandesgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um einen möglichen Verstoß des Gesetzes gegen EU-Recht überprüfen zu lassen (sog. Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV).

apothecary-436723_640Verstoß gegen Verbot von Einfuhrbeschränkungen

Der EuGH entschied daraufhin Folgendes:

Die Preisbindung verstößt gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der statuiert:

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Die Preisbindung stellt dabei eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ dar, die ausländische Apotheken benachteiligt. Denn diese seien, um sich Marktanteile in Deutschland zu erobern, gerade auf einen Preiskampf angewiesen. Deutsche Apotheken dagegen hätten durch persönliche Beratung vor Ort einen Wettbewerbsvorteil. Dadurch, dass ausländische Apotheken dies nicht durch niedrigere Preise ausgleichen könnten, würde ihnen die Einfuhr von Medikamenten in das Bundesgebiet erschwert.

Preisbindung dient nicht Gesundheitsschutz

Diese Maßnahme ist aber auch nicht durch Art. 36 AEUV erlaubt:

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.

Die Frage war also, ob die Preisbindung dem Gesundheitsschutz dient. Dies wäre dann der Fall, wenn die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten nur durch festgelegte Preise aufrechtzuerhalten wäre. Das hat der EuGH aber wegen folgender Argumente verneint:

  • Unterschiedliche Preise würden es für Apotheken attraktiver machen, sich in Gegenden mit bisher wenig Konkurrenz niederzulassen, weil sie dort höhere Preise verlangen könnten.
  • Die Behauptung, ein kranker Mensch könne keine Preise vergleichen, sondern müsste ohnehin immer die nächste, möglicherweise teure Apotheke aufsuchen, sei zu allgemein und werde nicht ausreichend belegt.
  • Ein funktionierender, freier Markt und dadurch entstehende günstige Preise seien der Versorgung mit Medikamenten gerade zuträglich.

Damit ist die Preisbindung für Medikamente wohl Geschichte – wie die Politik darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat jedenfalls bereits ein allgemeines Verbot von Versandapotheken vorgeschlagen.

BGH, Urteil vom 20.06.2016, AnwZ (Brfg) 26/14

car-accident-1660670_640Manche Anwälte haben bisher bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ein besonderes System gepflegt: Sie legten persönlich die Arbeits- und Materialkosten gegenüber der Werkstatt aus, damit der Mandant sein Auto schnell repariert bekam. Den Erstattungsanspruch, den der Mandant gegen den Unfallgener bzw. dessen Versicherung hat, lässt sich der Anwalt dann abtreten und zieht diesen für sich ein.

BRAO will finanzielle Vermengungen verhindern

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kennt verschiedene Vorschriften, die eine Vermischung finanzieller Interessen zwischen Anwalt und Mandant verhindern soll:

  • § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO untersagt eine Beteiligung des Anwalts am vom Mandanten eingeklagten Anspruch. Er soll also nicht – wie bspw. in den USA üblich – einen prozentualen Anteil des Schmerzensgelds erhalten. Darum ging es hier aber ersichtlich nicht.
  • § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verbietet es dem Anwalt, seinem Mandanten Rechtsverfolgungskosten abzunehmen. Das ist hier aber nicht der Fall, da es nur um eine Verauslagung ging, nicht aber um die endgültige Übernahme.
  • euro-1144835_640Einschlägig ist aber § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO: Demnach darf der Anwalt einem Dritten, der ihm Aufträge vermittelt, keinerlei Vorteile zukommen lassen. Für den Werkstattbesitzer stellt es sich aber auf jeden Fall als Vorteil dar, wenn er sein Geld sofort bekommt. Er verdient zwar deswegen nicht mehr, aber die Sicherheit, sein Geld überhaupt und noch dazu pünktlich zu bekommen, ist im geschäftlichen Bereich ein Wert an sich. Damit entsteht ein Interesse des Unternehmers, gerade einem Anwalt, der diese Abwicklung anbietet, Aufträge zu verschaffen – zum Beispiel, indem man einen Kunden mit Unfallauto gleich fragt, ob er denn überhaupt schon einen Anwalt hat, man hätte da nämlich einen empfehlenswerten und überaus kompetenten an der Hand…

Auch Werberecht verletzt

Solche Werbemaßnahmen will die BRAO aber verhindern. Zwar sind die Regeln bzgl. anwaltlicher Werbung heute deutlich liberaler als früher. Trotzdem waren die festgesetzten Grenzen (vgl. auch § 43b BRAO, § 6 BORA) überschritten:

  • Zum anwaltlichen Berufsbild gehört noch immer eine gewisse Sachlichkeit in der Werbung um Mandate, mit der sich Provisionszahlungen nicht vertragen. Denn, so der BGH, „die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate ‚gekauft‘ und ‚verkauft‘ werden“.
  • Die Werbung muss außerdem berufsbezogen sein, das ist ein solches Vorgehen aber nicht. Das Verauslegen von Handwerkerrechnungen ist keine zum Beruf des Anwalts gehörende Tätigkeit, sondern eher eine Art Darlehensgewährung.

Im Ergebnis war das Angebot des Anwalts also rechtswidrig, der Hinweis berechtigt und die Klage in beiden Instanzen erfolglos.

Seltsamer Rechtsweg zum BGH

Noch eine kurze Erläuterung, wie dieser Fall überhaupt zum BGH kam:

Die Rechtsanwaltskammer hatte davon erfahren, dass ein ihr unterstehender Anwalt diese (bislang nicht seltene) Praxis anbot. Daraufhin hat der Vorstand der Kammer den Anwalt gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO darüber belehrt, dass dies rechtswidrig ist.

Hiergegen stand dem Anwalt die Möglichkeit der Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) offen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zuständig dafür ist jedoch kein Verwaltungsgericht, sondern der Anwaltsgerichtshof, die Mittelinstanz der Anwaltsgerichtsbarkeit.

Gegen dessen Urteil wiederum ist die Berufung statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Über diese entscheidet aber bemerkenswerterweise nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO) – und das, obwohl es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. Und so besagt § 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch: „Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat“ – diesen Satz muss man sich als Rechtskundiger, der vom ersten Studientag an die Trennung zwischen den drei Hauptgebieten der Rechtswissenschaft (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) gelernt hat, erst einmal verdauen…

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2015, 1 Ss 55/15 (Rücktritt von der Beihilfe am Tatort)

explosion-1325471_640Wer eine Straftat nur versucht, macht sich nach dem deutschen StGB regelmäßig (außer bei einigen Vergehen, bei denen nur die Vollendung strafbar ist) bereits schuldig. Die Strafe ist zwar in der Regel niedriger, aber ganz straflos kommt man normalerweise nicht davon.

Damit ein Täter aber einen Anreiz bekommt, doch noch von seiner Tat abzulassen und keinen echten Schaden herbeizuführen, gibt es in den §§ 24 und 31 StGB das Rechtsinstitut des Rücktritts. Wer freiwillig auf die Vollendung seiner Tat verzichtet, macht sich demnach überhaupt nicht strafbar, auch nicht wegen des Versuchs.

Täter wollten Geldautomaten sprengen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun folgenden Fall zu entscheiden:

Zwei Personen hatten vor, nachts in eine Bankfiliale zu gehen, um dort den Geldautomaten zu sprengen und das darin lagernde Geld an sich zu nehmen. Nachdem bereits auf dem Weg dorthin eine geradezu slapstickartige Panne passiert war (der Bollerwagen, auf dem die für die Sprengung vorgesehene Gasflasche transportiert wurde, brach zusammen und die Täter flohen panikartig), wollte der eine Angeklagte die Tat lieber lassen, da ihm das Ganze nun zu gefährlich war.

gas-1689222_1280Verurteilung wegen Beihilfe

Sein Partner ließ sich jedoch nicht beirren und fuhr mit dem Vorhaben fort wie geplant. Auch hier lässt sich ein gewisses komödiantisches Element nicht leugnen: Die Explosion verursachte einen Schaden von 100.000 Euro, hat also die Bankfiliale wohl großteils verwüstet – nur den Geldautomaten nicht, der hielt nämlich stand und offenbarte nichts von seinem wertvollen Inhalt.

Der Angeklagte wurde vom OLG Oldenburg nun letztinstanzlich wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Das Strafmaß blieb bei zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung, die das Landgericht festgesetzt hatte (das Revisionsgericht kann in aller Regel ohnehin kein Strafmaß festlegen).

„Kalte Füße“ sind kein Rücktritt

Insbesondere wurde verneint, dass die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. § 24 Abs. 2 Satz 1 war offensichtlich nicht gegeben:

Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.

Denn die Vollendung wurde ja gerade nicht verhindert, es kam zu einer Sprengstoffexplosion. Dass der zugleich geplante Diebstahl nicht zustande kam, spielte wohl keine Rolle mehr, da dieses Delikte gegenüber der Explosionsverursachung deutlich weniger gravierend ist. Zudem war dieser Rücktritt nicht freiwillig, sondern der Tatsache geschuldet, dass sich der Geldautomat einfach nicht knacken ließ.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB sieht aber noch eine andere Rücktrittsmöglichkeit vor:

Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie (…) unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Demnach ist also auch ein Täter straffrei, der zurücktreten will, aber dessen Komplizen dann einfach ohne ihn weitermachen. Allerdings darf die Vollendung dann nicht auf den Tatbeitrag des Zurücktretenden zurückzuführen sein. Die Tat muss also so vollendet worden sein als habe es diesen Komplizen überhaupt nicht gegeben. Dies ist gewissermaßen logisch, denn sonst könnte jemand ganz erhebliche Hilfe leisten und sich unmittelbar vor der Tat pro forma verabschieden, um seine Straffreiheit zu sichern.

Helfer hätte Hilfeleistung rückabwickeln müssen

Hier war der Tatbeitrag des Angeklagten aber noch immer vorhanden. Schließlich hatte er geholfen, die Gasflasche zu transportieren – und ohne Gasflasche wäre es zu keiner Explosion gekommen. Dass er es sich im letzten Moment anders überlegt hat, wird freilich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sein. Um wirkliche Straffreiheit zu erlangen, hätte er aber seine Hilfeleistung vollständig rückgängig machen müssen. Das wäre hier wohl nur dadurch denkbar gewesen, dass er die Gasflasche vom Tatort weggetragen hätte.

BGH, Beschluss vom 10.08.2016, VII ZB 17/16 (Ausgangskontrolle bei Schriftsatzeinreichung per Fax)

calendar-1231038_1280Der BGH hat wieder einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis durch ein Kanzleiversehen dargelegt. Neben dem Führen eines verlässlichen Fristenbuchs gehört dazu auch eine zweimalige Kontrolle der Sendeberichte. Schafft der Anwalt diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich um sein eigenes Verschulden, das den Mandanten nicht entlasten kann.

Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten trifft Mandanten nicht

In Gerichtsverfahren sind zahlreiche Fristen einzuhalten, deren Versäumung erhebliche Folgen bis zum Verlust des Prozesses haben kann. Dabei werden (jedenfalls im Zivilrecht) Fehler des Anwalts dem Mandanten zugerechnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn nicht der Anwalt selbst, sondern dessen Angestellte ein Fristversäumnis verschuldet haben. In diesem Fall muss aber der Anwalt nachweisen, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, er insbesondere seine Angestellten gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat und klare Anweisungen aufgestellt hat, die Versäumnisse möglichst weitgehend ausschließen.

Fristwahrung per Fax

Die Fristwahrung geschieht häufig per Fax. Geht der Schriftsatz als unterschriebenes Fax am letzten Tag der Frist zu, ist diese gewahrt. Wenn das Original dann auf dem Postweg einige Tage später (und damit eigentlich zu spät) eintrudelt, ist dies nicht mehr problematisch, weil das Fax das Verstreichen der Frist verhindert hat. Dies ist auch der Grund, warum im Rechtsverkehr das Fax immer noch eine enorme Rolle spielt, während es im geschäftlichen Bereich zunehmend als anachronistisch empfunden wird.

Aus diesen beiden Gesichtspunkten zusammen ergeben sich verschiedene praxisrelevante Problemfelder: Denn was passiert, wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte beim Faxen am letzten Fristtag einen Fehler macht und der Schriftsatz nicht übertragen wird?

BGH-Beschluss zu verspäteter Berufungseinlegung

Damit hatte sich der BGH in seinem Beschluss zum Az. VII ZB 17/16 vom 10. August 2016 auseinanderzusetzen. In dem Fall ließ sich nicht aufklären, ob ein Fehler beim Versenden oder ein technischer Defekt vorlag – sicher war nur, dass das Fax mit der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht beim Gericht ankam und der Originalschriftsatz verspätet war.

Der BGH hat – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – folgende Anforderungen an den Anwalt gestellt:

  • Anlage eines Fristenkalenders, in dem alle zu beachtenden Fristen eingetragen werden. Der Kalender ist dann gleichsam das „Aufgabenbuch“ für die Angestellten des Anwalts.
  • Die rechtzeitige Vorlage von Akten, bei denen es auf Fristen ankommt. Der Anwalt muss sich also frühzeitig wieder mit den Verfahren beschäftigen, damit bspw. die notwendigen Schriftsätze noch erstellt und somit die Frist dann auch eingehalten werden kann.
  • Überprüfung des Fax-Sendeberichts. Relevant ist vor allem, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass die Seitenzahl stimmt und die Sendung auch den richtigen Empfänger erreicht hat. Erst dann kann von Erledigung ausgegangen werden und die Streichung der Frist aus dem Kalender erfolgen.
  • Am Ende des Arbeitstags muss eine Nachkontrolle erfolgen: Es ist zu überprüfen, ob alle Verfahren aus dem Fristenkalender erledigt wurden und jeweils Sendeberichte vorliegen. Eine erneute inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist aber nicht notwendig.

Wiedereinsetzung scheitert an Darlegung der Nachkontrolle

In diesem Fall konnte der Anwalt nicht darlegen, dass die organisatorischen Vorkehrungen für die letztgenannte Nachkontrolle auch wirklich erfolgt sind. Dass die Angestellte beim Faxen mehrerer Schriftsätze durch einen Mandantenanruf abgelenkt wurde und daher übersah, dass für diesen einen Schriftsatz keine Sendebestätigung vorlag, konnte ihn nicht entlasten. Denn genau dafür ist die abendliche Nachkontrolle da.

Rechtsfolge war, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde und damit die Berufungsfrist endgültig versäumt war.

Fristausnutzung führt zur Fehleranfälligkeit

Wie kann man dem nun begegnen? Erster Schritt muss natürlich sein, genau die Kontrollschritte, die die Rechtsprechung verlangt, durchzuführen und die Einhaltung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Darüberhinaus sollte die Wiedereinsetzung stets nur als Notlösung begriffen werden. Wenn möglich, sollte stets die Frist als solche unter allen Umständen eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, sollte eine Frist möglichst nicht bis zum letzten Tag ausgereizt werden. Zwar spricht weder prozessual noch berufsrechtlich etwas dagegen, Fristen vollständig zu nutzen – aber muss sich im Klaren sein, dass dies die Fehleranfälligkeit drastisch erhöht. Wäre die Versendung per Fax hier drei Tage vor Fristablauf erfolgt, wäre wahrscheinlich auch der postalische Eingang der Schrift bei Gericht noch rechtzeitig gewesen, für die Fristenkontrolle des Anwalts hätte sich niemand interessieren müssen.

Dass man ein paar Tage Zeit braucht, bis man sich im Klaren darüber ist, ob man in die anstrengende und teure zweite Instanz geht, ist verständlich. Aber deutlich vor dem Ende der Monatsfrist sollte die Entscheidung dann schon fallen. Denn auch der Mandant hat im Endeffekt nichts davon, dies solange vor sich herzuschieben, bis die Zeit dann wirklich drängt.

BGH, Urteil vom 14.03.1990, XII ZR 62/89

Die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.

Hintergrund:

Im deutschen Eherecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sieht vor, das jeder Ehegatte sein vorheriges Vermögen während und nach der Ehe für sich behält. Gleichzeitig geht dieser Güterstand davon aus, beide Ehegatten in gleicher Weise am Vermögenserwerb beteiligt waren, unabhängig davon, wer von beiden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wer sich um den Haushalt gekümert hat. Im Fall einer Scheidung sollen daher beide Ehegatten den gleichen Zugewinn aus der Ehezeit erhalten. Hat sich zwischen Hochzeit und Scheidung das Vermögen des Mannes um 100.000 Euro erhöht, das der Frau aber nur um 20.000 Euro, so muss er ihr 40.000 Euro zahlen, sodass im Endeffekt beide bei einem Plus von 60.000 Euro landen.

Hiervon gibt es aber gewisse Ausnahmen. Macht bspw. einer der beiden Ehegatten eine Erbschaft, so würde dies bedeuten, dass er die Hälfte dieser Erbschaft an den Ehegatten ausbezahlen müsste, da sie seinen Zugewinn erhöht. Dabei hat die Erbschaft aber nichts mit dem anderen Ehegatten zu tun und die Frage, ob sie in den Zugewinn fällt, hängt völlig vom Zufall ab: Irgendwann erbt der Erbe (fast) immer, und wenn das nun am Tag vor der Hochzeit oder am Tag nach Erhebung der Scheidungsklage geschieht, darf er das Erbe ohne Ausgleichszahlung an den Ehegatten für sich behalten. Dies wird dadurch verhindert, dass man die Erbschaft immer zum Anfangsvermögen hinzuzählt, auch wenn sie während der Ehe geschehen ist, sodass kein Zugewinn stattfindet. Dies bezeichnet man als „privilegiertes Anfangsvermögen“.

Was allerdings schon dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist die Wertsteigerung des Grundstücks im Laufe der Ehe. Dass der Ehegatten deswegen reicher wird, weil die Immobilienpreise laufend steigen, ist Teil des ehelichen Erwerbs und steht beiden Ehegatten jeweils hälftig zu. War das Grundstück also zum Beginn der Ehe (inflationsbereinigt) 500.000 Euro, am Ende aber 600.000 Euro wert, so stellen zwar nicht die 600.000 Euro, aber zumindest die Wertdifferenz von 100.000 Euro einen Zugewinn dar, der dem Ehepartner mit 50.000 Euro auszugleichen ist.

Soweit nur zum Grundverständnis des Zugewinnausgleichs – wer dies genauer nachlesen will, dem seien folgende Artikel ans Herz gelegt (via Sie hören von meinem Anwalt):

Das Urteil: Keine Berücksichtigung einer Wertminderung durch Nießbrauch

Nun stellt sich aber noch ein erhebliches Praxisproblem, das der Kernpunkt dieses BGH-Urteils war:

Häufig warten Eltern nicht bis zum Erbfall (also zum eigenen Tod), um ihren Kindern etwas zuzuwenden. Vielmehr werden gerade Grundstücke und andere größeren Vermögenswerte schon vorher übertragen. Um sich abzusichern, behalten sich die Eltern aber gern gewisse Rechte vor, z.B. ein Wohnrecht, den Nießbrauch oder eine Leibrente. Diese Rechte mindern selbstverständlich den Wert des Grundstücks, da der neue Eigentümer nun eben nicht nach seinem Belieben darüber verfügen kann.

Sobald der Schenker stirbt, fallen diese Rechte aber in aller Regel weg, da sie nur an seine Person gebunden sind. Das Grundstück ist also auf einmal deutlich mehr wert. Aber nicht nur das vollständige Wegfallen des Rechts durch den Tod des Berechtigten wäre zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitablauf, der dazu führt, dass sich die statistische weitere Lebenserwartung des Schenkers allmählich verringert (Juristen sind in solchen Dinge manchmal sehr kühl). Der Ehegatte war nun der Auffassung, diese Wertsteigerung stelle einen Zugewinn dar, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei.

Privilegierung erstreckt sich auch auf zwangsläufige Werterhöhungen

Dem folgte der Bundesgerichtshof aber nicht. Grund für die Regelungen über das privilegierte Anfangsvermögen sei die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Beschenkten/Erben. Die Tatsache, dass die zurückbehaltenen Rechte bei der Schenkung unter Vorbehalten von begrenzter Dauer sind, sei Teil dieser Zuwendung. Diese Aussichten wolle der Schenker aber vollständig dem Beschenkten zuwenden, nicht auch hälftig dessen Ehegatten.

Bei der Herausrechnung ist der BGH recht pragmatisch: Die Wertminderung durch die vorbehaltenen Rechte wird einfach völlig ignoriert, sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen.

Aber: Keine Doppelberücksichtigung von Leibrentenzahlungen

Ein weiteres Problem ergäbe sich dann aber bei den Vereinbarung einer Leibrente. Hier zahlt der begünstigte Ehegatte an den Schenker regelmäßig einen gewissen Betrag, damit dieser sein Auskommen hat. Das bedeutet dann aber, dass sich das Vermögen des Begünstigten und damit auch sein Zugewinn verringert. Seine Ehegatte würde also im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Leibrentenzahlungen übernehmen – obwohl er andererseits von der Schenkung gerade nicht profitieren soll. Der Beschenkte hätte also einen doppelten Vorteil.

Wie dies aufzulösen ist, hat der BGH im Urteil Az. XII ZR 8/05 vom 22.11.2006 entschieden. Dieses Urteil werden wir in einigen Tagen hier besprechen.