Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert bestimmte Grundrechte, die die Grundrechte des Grundgesetzes ergänzen. Da die EMRK nicht Teil des Völkergewohnheitsrechts ist, steht sie nicht gemäß Art. 25 GG über den Bundesgesetzen, sondern ist mit diesen gleichrangig. Die Bundesgesetze sind aber im Lichte der EMRK-Grundrechte auszulegen, insoweit ergibt sich also kein Rangverhältnis, sondern vielmehr eine Beeinflussung der deutschen Gesetze durch die EMRK.
EMRK: Recht, sich selbst vor Gericht zu verteidigen
Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren deutlich detaillierter regelt als das Grundgesetz. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK besagt:
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen

Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.